Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von elektrischer Energie (Ökostrom) für die Stadt Pulheim in Nordrhein-Westfalen als Vollstromversorgung.
Insgesamt ca. 439 Abnahmestellen mit einem Referenzverbrauch von ca. 8.500.000 kWh.
Es wird als Zulassungsvoraussetzung vorgegeben, dass der zu liefernde Strom regenerativ erzeugt wird. Dies umfasst Strom erzeugt aus Wasserkraft einschließlich, der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, oder aus Windenergie, oder aus solarer Strahlungsenergie, oder aus Geothermie, oder aus Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas oder aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. Die Lieferung von Strom aus Erzeugungsanlagen mit fossilen Energieträgern, wie insbesondere, Kernkraft, Kohle oder Gas, ist nicht zulässig.
Lieferzeitraum vom 01.01.2024, 0.00 Uhr bis 31.12.2025, 24.00 Uhr.
• Der Bieter gibt einen Arbeitspreis für Energie und Dienstleistung für alle Abnahmestellengruppen (SLP und RLM und Straßenbeleuchtung) getrennt für 2024 und 2025 ab. Dieser wird gewertet.
• Bei allen Abnahmestellen wird ein Toleranzband (+/- 10 der Referenzmenge) vereinbart. Es erfolgt eine Mehr-/Mindermengenabrechnung. Die Mindestabnahmemenge je Teilnehmer beträgt 90 %, die Maximalabnahmemenge beträgt 110 % von der vereinbarten Referenzmenge (= Vertragsmenge aller zur Versorgung im Lieferzeitraum angemeldeter Annahmestellen des jeweiligen Teilnehmers).
• Zwischen Angebot und Vorabmitteilung liegt bei der Festpreisvariante ein Zeitraum von maximal 4 Stunden.
• Der Bieter muss eine Eigenerklärung zur Sicherstellung der Lieferungen im Rahmen der Bietererklärungen abgeben
Um den Bieter vor Preisschwankungen der Energiepreise während der Bindefrist des Angebotes weitestgehend zu schützen, sichert hiermit die ausschreibende Stelle verbindlich zu, die Vorabinformation gemäß GWB innerhalb von 4 Stunden nach Angebotsabgabezeitpunkt per E-Mail an die Bieter zu senden.
Zwischen Ende der Angebotsfrist und der Vorabinformation liegt somit ein Zeitraum von lediglich 4 Stunden.
Wegen dieses sehr kurzen Zeitraumes hat die ausschreibende Stelle bewusst auf die Aufnahme einer Preisanpassungsklausel für die Energiepreise (Indizierung) zwischen Abgabe und Vorabinformation / Zuschlagserteilung verzichtet.
Aufgrund der Urteile des EuGH (EuGH, Urt. v. 19.12.2018 – C-216/17 – „Antitrust und Coopservice“) und EuGH, Urt. v. 17.06.2021 – Rs. C-23/20) wonach eine Rahmenvereinbarung bei Erreichen der Höchstgrenze ihre Wirkung verlieren soll (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschl. v. 12.12.2022 – Verg 3/22) erfolgt folgende Festlegung (die zwar bei Energieausschreibungen keinen Sinn macht, von einigen Vergabekammern aber gefordert wird):
Die Maximalmenge der beziehbaren Energie p.a. je Los beträgt 200% der als Referenzmenge je Los angegebenen Energiemenge (Referenzmenge) p.a..
Hinweis: Diese wegen der vorstehend genannten Urteile aufgenommenen „Höchstgrenze“, die bei Erreichen ggf. zu einer vorzeitigen Beendigung der Rahmenvereinbarung führen soll, gilt unabhängig von dem sog. Toleranzband von +/- 10% der Referenzmenge bei deren Unter- / Überschreiten eine Preisanpassung erfolgen kann.