1) Unternehmen, die ein Angebot abgeben wollen, müssen sich gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VgV registrieren. Sie erhalten bei der unter I.3) genannten Kontaktstelle Zugangsdaten für die Vergabeplattform.
2) Zum Beleg des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen sind folgende Unterlagen mit dem Angebot vorzulegen:
a) Eigenerklärung zu §§ 123, 124 GWB.
b) Nachweis in Form von Bescheinigungen der zuständigen Behörden, dass die in § 123 Abs. 4, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB genannten Ausschlussgründe auf den Bieter nicht zutreffen, bzw. nach Maßgabe von § 48 Abs. 6 VgV Versicherung an Eides statt oder sie ersetzende Erklärung. Für den zu § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB erforderlichen Nachweis genügt bei Bietern, deren Arbeitnehmer bei mehr als drei verschiedenen Sozialversicherungsträgern versichert sind, die Vorlage von Bescheinigungen der drei Versicherungsträger, bei denen die meisten Arbeitnehmer versichert sind. Der Nachweis nach Satz 1 darf zum Ablauf der Angebotsfrist nicht älter als zwölf Monate sein.
c) Bietergemeinschaften haben mittels einer Eigenerklärung z. B. durch Angabe der Gründe, die zu der Kooperation geführt haben, darzulegen, dass mit der gemeinsamen Angebotsabgabe keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB getroffen wurde.
d) Erklärung zu Art. 5k Abs. 1 VO (EU) 833/2014, VO (EU) 2022/126
3) Beabsichtigt ein Bieter bei Angebotsabgabe, ihm obliegende Leistungen im Kernbereich der Fahrbetriebsleistungen (Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen, Not- und Ersatzverkehre, Einsatz von Zugbegleit- und Fahrausweisprüfungspersonal) auf bestimmte Nachunternehmen zu übertragen, so sind das jeweilige Nachunternehmen sowie Art und Umfang der betreffenden Leistungen im Angebot zu bezeichnen. Auf Verlangen der Auftraggeber sind für die Nachunternehmen die in III.1) und VI.3) Nr. 2 geforderten Unterlagen einzureichen. Das EVU ist stets verpflichtet, mindestens 70 % der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen im Schienenverkehr (Leistungen der Triebfahrzeugführer) sowie der Serviceleistungen in den Zügen durch die Zugbegleiter selbst zu erbringen.
4) Eignungsleihe:
Möchte ein Bieter im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, so hat er mit seinem Angebot nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Der Bieter hat zudem mit seinem Angebot nachzuweisen, dass das Unternehmen, dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen will, die Anforderungen nach III.1.2) erfüllt und dass in Bezug auf dieses Unternehmen keine Ausschlussgründe vorliegen (siehe VI.3) Nr. 2).
In Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist eine Eignungsleihe zulässig, wenn die Vorgabe von 47 Abs. 1 Satz 3 VgV eingehalten wird und das EVU dennoch einen bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt (hier mindestens 70 %).
5) Mit dem Angebot sind als Eigenerklärung eine Tariftreueerklärung und eine Mindestlohnerklärung abzugeben. Der Tariftreueerklärung ist die Liste der repräsentativen Tarifverträge des öffentlichen Personenverkehrs gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 NTVergG zugrunde zu legen, abrufbar unter
https://www.mw.niedersachsen.de/download/179887/Liste_der_reprsentativen_Tarifvertrge_PV_Stand_02.02.2022.pdf.pdf.
6) Die mit dem Angebot einzureichenden Eigenerklärungen zum Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen dürfen nicht vor dem 01.07.2023 datieren .
7) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptieren die Auftraggeber die Vorlage einer EEE nach § 50 VgV.
8) Soweit diese Bekanntmachung von dem Inhalt der Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 vom 01.04.2022 (2022/S 065-172874) in der Fassung der unter Ziff. IV.2.1) genannten Berichtigung abweicht, ist sie zugleich eine Berichtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007.