Der Lehrstuhl für Nachhaltige Mobile Antriebssysteme (NMA) der Technischen Universität München (TUM) beabsichtigt im Rahmen eines Forschungsprojektes, ein Wasserstoffelektrolyse- sowie Wasserstoffbrennstoffzellensystem anzuschaffen. Die beiden Systeme werden in das lehrstuhleigene Inselnetz mit Photovoltaikanlage, Batterie- und Wasserstoffspeicher integriert, um Betriebsstrategien für die Energiewende zu erforschen. Insbesondere die Fragestellung zur optimalen Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff steht im Zentrum des Forschungsprojekts. Das Elektrolyse- und Brennstoffzellensystem müssen in einen gemeinsamen Container mit Sicherheitsüberwachung integriert werden. Der Elektrolysestack muss eine elektrische Anschlussleistung von mindestens 25 kW (Beginn of Life, BoL) und das Brennstoffzellensystem eine elektrische Nenndauerleistung von mindestens 10 kW (BoL) besitzen. Beide Systeme müssen die Polymerelektrolytaustauschmembran-Technologie (PEM) nutzen.
Auftragsbekanntmachung (2026-09-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Elektrolyseur- und Brennstoffzellensystem als Containerlösung
Referenznummer: 056/2026
Kurze Beschreibung:
Der Lehrstuhl für Nachhaltige Mobile Antriebssysteme (NMA) der Technischen Universität München (TUM) beabsichtigt im Rahmen eines Forschungsprojektes, ein Wasserstoffelektrolyse- sowie Wasserstoffbrennstoffzellensystem anzuschaffen. Die beiden Systeme werden in das lehrstuhleigene Inselnetz mit Photovoltaikanlage, Batterie- und Wasserstoffspeicher integriert, um Betriebsstrategien für die Energiewende zu erforschen. Insbesondere die Fragestellung zur optimalen Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff steht im Zentrum des Forschungsprojekts. Das Elektrolyse- und Brennstoffzellensystem müssen in einen gemeinsamen Container mit Sicherheitsüberwachung integriert werden. Der Elektrolysestack muss eine elektrische Anschlussleistung von mindestens 25 kW (Beginn of Life, BoL) und das Brennstoffzellensystem eine elektrische Nenndauerleistung von mindestens 10 kW (BoL) besitzen. Beide Systeme müssen die Polymerelektrolytaustauschmembran-Technologie (PEM) nutzen.
Der Lehrstuhl für Nachhaltige Mobile Antriebssysteme (NMA) der Technischen Universität München (TUM) beabsichtigt im Rahmen eines Forschungsprojektes, ein Wasserstoffelektrolyse- sowie Wasserstoffbrennstoffzellensystem anzuschaffen. Die beiden Systeme werden in das lehrstuhleigene Inselnetz mit Photovoltaikanlage, Batterie- und Wasserstoffspeicher integriert, um Betriebsstrategien für die Energiewende zu erforschen. Insbesondere die Fragestellung zur optimalen Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff steht im Zentrum des Forschungsprojekts. Das Elektrolyse- und Brennstoffzellensystem müssen in einen gemeinsamen Container mit Sicherheitsüberwachung integriert werden. Der Elektrolysestack muss eine elektrische Anschlussleistung von mindestens 25 kW (Beginn of Life, BoL) und das Brennstoffzellensystem eine elektrische Nenndauerleistung von mindestens 10 kW (BoL) besitzen. Beide Systeme müssen die Polymerelektrolytaustauschmembran-Technologie (PEM) nutzen.
Art des Vertrags: Lieferungen
Produkte/Dienstleistungen: Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion📦
Geschätzter Wert ohne MwSt: 275 000 EUR 💰
Beschreibung
Interne Kennung: 056/2026
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet ✅
Beschreibung der Beschaffung:
Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung ist ein Elektrolyse- und Brennstoffzellensystem als containerisierte Gesamtlösung, der mindestens folgende Hauptkomponenten umfassen muss: - Container inklusive Sicherheitsüberwachung und Medienschnittstelle - Elektrolysesystem inklusive o Elektrolysestack(s) o Herstellungsanlage von DI-Reinstwasser auf Basis von Leitungs-/Trinkwasser o Speise- und Kühlwasserkreislauf mit Sauerstoffabscheider o Wasserstoffaufbereitungsanlage für H2-Qualität 5.0 o Kühlung über Außenkühler o Steuerung mit Sicherheitstechnik über branchenübliche und standardisierte Schnittstelle - Brennstoffzellensystem inklusive o Brennstoffzellenstack(s) o Flüssigkeitskühlkreislauf mit Außenkühler o Wasserstoffversorgungseinheit mit Wasserstoff-Rezirkulation o Luftversorgungseinheit o Steuerung mit Sicherheitstechnik über Schnittstelle
Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung ist ein Elektrolyse- und Brennstoffzellensystem als containerisierte Gesamtlösung, der mindestens folgende Hauptkomponenten umfassen muss: - Container inklusive Sicherheitsüberwachung und Medienschnittstelle - Elektrolysesystem inklusive o Elektrolysestack(s) o Herstellungsanlage von DI-Reinstwasser auf Basis von Leitungs-/Trinkwasser o Speise- und Kühlwasserkreislauf mit Sauerstoffabscheider o Wasserstoffaufbereitungsanlage für H2-Qualität 5.0 o Kühlung über Außenkühler o Steuerung mit Sicherheitstechnik über branchenübliche und standardisierte Schnittstelle - Brennstoffzellensystem inklusive o Brennstoffzellenstack(s) o Flüssigkeitskühlkreislauf mit Außenkühler o Wasserstoffversorgungseinheit mit Wasserstoff-Rezirkulation o Luftversorgungseinheit o Steuerung mit Sicherheitstechnik über Schnittstelle
Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:selbst#, #Besonders auch geeignet für:other-sme#
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen:
Postanschrift: Schragenhofstraße 31
Postleitzahl: 80992
Stadt: München
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: München, Kreisfreie Stadt
🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2026-11-23 📅
Datum des Endes: 2028-06-30 📅
Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 0.4
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Elektrische Leistung von Elektrolyse- und Brennstoffzellensystem
Qualitätskriterium (Gewichtung): 0.5
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Lieferzeit
Qualitätskriterium (Gewichtung): 0.1
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-10-22 23:59:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 30 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2026-10-15 23:59:59 📅
Zusätzliche Informationen:
Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-09-21+02:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 183-652010 (2026-09-21)