Beschreibung der Beschaffung
Mit Planfeststellungsbeschluss (PFB) vom 22.05.2002 wurde die Errichtung und der Betrieb des Bergwerkes Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung genehmigt. Genehmigungsinhaber ist die Bundesrepublik Deutschland, die die Wahrnehmung der Aufgabe der Errichtung und des Betriebs des Endlagers einem Dritten, der BGE mbH, übertragen hat. Der PFB gilt somit auch für und gegen die BGE mbH.
Die in § 19 Abs. 5 AtG geregelte atomrechtliche Aufsicht über die Anlagen zur Endlagerung nach § 9a Abs. 3 AtG sowie die Schachtanlage Asse II wird vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) wahrgenommen.
Die Zuständigkeit des BASE ergibt sich aus § 23d Satz 1 Nr. 2 AtG. Innerhalb des BASE ist das Fachgebiet Atomrechtliche Aufsicht (A 5) über die Endlager für radioaktive Abfälle für die Überwachung des Vollzugs des PFB durch die BGE mbH zuständig. In zahlreichen Nebenbestimmungen des PFB Konrad ist darüber hinaus eine Prüfung der Genehmigungskonformität vor Umsetzung konkreter Planungen bzw. eine nachträgliche Prüfung der Auflagenerfüllung durch die atomrechtliche Aufsicht vorgesehen. Bei einer Vielzahl von Prüfungen ist das BASE gehalten, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Der Auftragnehmer bzw. die von ihm zur Vertragserfüllung vorgesehenen Angestellten werden als Sachverständige im Sinne des § 20 AtG tätig. Gegenstand der zu erbringenden Leistung ist die Beratung der atomrechtlichen Aufsicht in Fachfragen sowie die Durchführung von Prüfungen hinsichtlich der Einhaltung von atomrechtlichen Anforderungen an die sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteile und Grubengebäude des Endlagers Konrad.
Hauptseilfahrtanlage
Das Endlager Konrad besteht aus den Schächten Konrad 1 und Konrad 2. Schacht Konrad 2 ist als Einlagerungsschacht konzipiert. Dieser soll mit einer neuen Hauptseilfahrtanlage sowohl für den Personentransport (Seilfahrt) als auch für den Transport der Abfallgebinde nach unter Tage ausgerüstet werden. Für die Hauptseilfahrtanlage bestehen atomrechtliche Anforderungen, welche über die nach Bergrecht bestehenden Anforderungen hinausgehen.
Die Anforderungen an die Hauptseilfahrtanlage Konrad 2 sind in der Genehmigungsunterlage "Systembeschreibung Einlagerungssystem" (EU 208) beschrieben. Diese sind aus der Störfallanalyse des Planfeststellungsverfahrens (EU 324) und den bergrechtlichen Vorschriften abgeleitet (BVOS, TAS, ElBergV etc.).
Um die Einhaltung der Anforderungen an die Hauptseilfahrtanlage baubegleitend zu überwachen sind Vorprüfungen und Abnahmeprüfungen durchzuführen. Inhalt und Umfang der atomrechtlichen Vor- und Abnahmeprüfungen sind in der Genehmigungsunterlage "Komponentenspezifikation Hauptseilfahrtanlage der Schachtförderanlage Konrad 2" (EU 409) vorgegeben. Aufgabe des Sachverständigen der atomrechtlichen Aufsicht ist es, die gemäß EU 409 (Kapitel 3 und 9) erforderlichen fachlichen Prüfungen unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen A.3 - 85 bis A.3 - 88 durchzuführen.
Die Prüfungen zu den atomrechtlichen Anforderungen an die Hauptseilfahrtanlage erfolgen auf Grundlage der von der BGE einzureichenden Vorprüfunterlagen. Bestandteil dieser Vorprüfunterlagen wird unter anderem eine nach den Vorschriften der BVOS von einem anerkannten Sachverständigen vorgeprüfte Ausführungsplanung sein. Die Ergebnisse der vorab nach Bergrecht durchgeführten Vorprüfung sind bei der atomrechtlichen Vorprüfung zugrunde zu legen. Die hier nach Atomrecht durchzuführende Vorprüfung der Ausführungsplanung bewertet lediglich die zusätzlich aus dem Atomrecht abgeleiteten Anforderungen.
In Schacht Konrad 2 ist eine zweite Seilfahrtanlage (Mittlere Seilfahrtanlage) vorgesehen. Für diese bestehen aus atomrechtlicher Sicht keine zusätzlichen Anforderungen und daher unterliegt diese ausschließlich der Aufsicht der zuständigen Bergbehörde.
Sonstige Anlagenteile, Systeme und Komponenten
Darüber hinaus sind die Planungsunterlagen zu folgenden weiteren Anlagenteilen, Systemen und Komponenten im Auftrag der atomrechtlichen Aufsicht fachlich zu bewerten:
- Wettertechnische Einrichtungen: Die gesamte Wettertechnik mit den Wetterschleusen, den Wetterbrücken, den Wetterdrosseln, den Wettertüren, den Sonderbewetterungsanlagen des Einlagerungsbereichs, des Hauptgrubenlüfters mit Wechselaktivteil und den Wettermessgeräten ist unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen A.1 - 2 und A.3 - 33 zu bewerten.
- Schachteinbauten
- Ausbau von Grubenräumen
- Grubenwasserentsorgung: Alle für die Grubenwasserentsorgung im Kontrollbereich (RJB) vorgesehenen Einrichtungen
- Eigenwasserversorgung unter Tage, u.a. die Entnahme aus dem Sammelbecken Schacht Konrad 2
Zielsetzung der zu erbringenden Sachverständigenleistung ist die Bewertung der von der Betreiberin vorgelegten Ausführungsplanungen im Hinblick auf die Einhaltung der genehmigungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen. Des Weiteren sind erstellte Programme für die Durchführung von baubegleitenden Qualitätssicherungsmaßnahmen, von Funktions- und Abnahmeprüfungen sowie von Programmen zur Inbetriebsetzung von Anlagenteilen, Systeme und Komponenten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
Zur Teilnahme an Funktions- und Abnahmeprüfungen und Inbetriebsetzungen kann eine Befahrung der Anlage erforderlich werden. Der Auftraggeber behält sich vor, zu Fragestellungen, die eine Klärung vor Ort bedürfen, den Sachverständigen zur Unterstützung hinzuzuziehen. Daher ist mit Anfahrten zur Baustelle verteilt über die gesamte Bauzeit zu rechnen.
Die atomrechtlichen Anforderungen an die Gebäude wurden im Planfeststellungsverfahren u.a. aus den Störfallanalysen abgeleitet. Diese sind in den Nebenbestimmungen sowie in den Genehmigungsunterlagen verbindlich vorgegeben. Aufgabe der atomrechtlichen Aufsicht ist es u.a., die Einhaltung dieser besonderen Anforderungen bei der Umsetzung des PFB durch die BGE zu überwachen.
Vom Auftragnehmer sind im Wesentlichen folgende Leistungen zu erbringen:
- Unterstützung der atomrechtlichen Aufsicht bei der Bewertung einer Veränderung auf ihre Wesentlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 AtG
- Durchführung von fachlichen Prüfungen im Zusammenhang mit der Vorprüfung von Ausführungsplanungen
- Durchführung von fachlichen Prüfungen von Prüfprogrammen, insbesondere zu den baubegleitenden Maßnahmen der Qualitätssicherung, zu den Abnahme- und Funktionsprüfungen sowie zu den Inbetriebsetzungsprüfungen
- Überwachung von Abnahmen und begleitenden Kontrollen, welche vom Bauherrn bzw. vom Hersteller durchgeführt werden
- Teilnahme an Abnahmen und Inbetriebsetzungen vor Ort
- Teilnahme an Fachgesprächen
Im Einzelfall umfasst die Leistung die fachliche Prüfung von Unterlagen und Daten, die der Aufsicht vorgelegt werden. Die Unterlagen und Daten sind auf ihre inhaltliche Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und fachliche Richtigkeit zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen sollen jeweils in einem Gutachten dargestellt werden. Die jeweilige Form des Gutachtens (Prüfbericht, Stellungnahme, Protokoll o.ä.) wird mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Der Auftraggeber behält sich vor, zu Fragestellungen, die einer Klärung vor Ort bedürfen, den Sachverständigen zur Unterstützung hinzuzuziehen. Insbesondere zur Durchführung begleitender Kontrollen, Abnahmen, der Teilnahme an Inspektionen und Wiederkehrenden Prüfungen ist es erforderlich, das Endlager Konrad zu befahren.
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Weitere Informationen können Sie der Leistungsbeschreibung entnehmen.