Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1) Benennung eines Ansprechpartners
2) Aktuelles Überwachungszertifikat als Entsorgungsfachbetrieb - mit Anlagen - gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz für die Erstbehandlungsanlage über das Lagern, Behandeln, Verwertung vorbereitend zum Recycling oder sonstigen Verwertung.
Für die Endbehandlungsanlage, sofern nicht HKW München:
über das Lagern, Behandeln, Verwertung vorbereitend zum Recycling oder sonstigen Verwertung, über die Abschließende Behandlung zur sonstigen Verwertung
von unverbrannten Resten aus der Müllverbrennung: AVV 190199
oder gleichwertiger Nachweis über ein Qualitätsmanagementsystem, dass die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung vom 10.09.1996 (EfbV) erfüllt sind - mit nachfolgenden Erfordernissen:
◦ Festlegung der Verantwortungs-, Entscheidungs- u. Mitwirkungsbefugnisse
(§ 3 Abs.2 EfbV)
◦ Angabe der verantwortlichen Person(en) und ausreichende Personalstärke
(§ 4 EfbV)
◦ Führung eines Betriebstagebuches (§ 5 EfbV)
◦ Ausreichender Versicherungsschutz (§ 6 EfbV)
◦ Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers (§ 8 EfbV)
◦ Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen (§ 9 EfbV)
◦ Einarbeitungsplan für das sonstige Personal (§ 10 EfbV)
3) Abnahmebestätigungen der entsprechenden Endverwerter und Entsorgungsnachweise aller verwerteten Fraktionen.
4) Nach Anzeige- und Erlaubnis V gem. § 53-54 KrWG , AbfAEV, muss der Beförderer, Sammler, Händler oder Makler eine gültige Erlaubnis für diese Tätigkeit
vorlegen. Sofern er von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, genügt die Vorlage der Anzeige. Eine Freistellung von der Erlaubnispflicht wird nach § 12 AbfAEV gewährt.
5) Eigenerklärung zu behördlichen Genehmigungen: Der Bieter muss im Fragebogen zur Eignungsprüfung für den gesamten Auftragszeitraum Folgendes bestätigen:
1. Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Annahme und Verwertung unverbrannter Reste liegen vor. Sofern der Übergabeort der unverbrannten Reste nicht die vom Bieter betriebene Anlage ist, muss der Übergabeort angeben werden.
2. Für den Übergabestandort sind alle erforderlichen Genehmigungen vorhanden und über den Standort kann die gesamte Vertragslaufzeit (z.B. durch Mietvertrag) verfügt werden.
3. Bei Zuschlag wird die behördlich genehmigte Anlagenkapazität nicht überschritten.
6) Bestätigung Ortsbesichtigung, falls Bieter noch nicht Auftragnehmer beim AWM für die Entsorgung der unverbrannten Reste war.
7) Eigenerklärung zum Russland-Sanktionspaket der EU in ausgefüllter und unterschriebener Form.
Für Leistungen, die von einem Unterauftragnehmer erbracht werden, sind die entsprechenden Nachweise des Unterauftragnehmers vorzulegen.