Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden
Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
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Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim BIBB zu rügen.
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind,
müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe
gegenüber dem BIBB geltend gemacht werden. Teilt das BIBB dem Unternehmen mit, seiner
Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang
der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen. Bieter, deren
Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß
§ 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser
Information durch das BIBB geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Wege
beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch
das BIBB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Villemombler Straße 76
D-53123 Bonn
Tel-Nr.: +49 (228) 9499-0
Fax-Nr.: +49 (228) 9499-163