Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von Erdgas für diverse Abnahmestellen der diverse Abnahmestellen der Stadt Pulheim in Nordrhein-Westfalen.
Insgesamt ca. 59 Abnahmestellen mit einem Referenzverbrauch von ca. 16.222.462 kWh.
Lieferzeitraum vom 01.01.2024, 6.00 Uhr bis 01.01.2026, 6.00 Uhr.
• Für alle Abnahmestellen (SLP und RLM Abnahmestellen) wurde nur noch eine gemeinsame Abnahme- / Preisgruppe gebildet.
• Der Bieter gibt einen Arbeitspreis für Energie und Dienstleistung für alle Abnahmestellengruppen (SLP und RLM) getrennt für 2024 und 2025 ab. Dieser wird gewertet.
• Bei allen Abnahmestellen (SLP, RLM) wird ein Toleranzband (+/- 10 der Referenzmenge) vereinbart. Es erfolgt eine Mehr-/Mindermengenabrechnung. Die Mindestabnahmemenge je Teilnehmer beträgt 90 %, die Maximalabnahmemenge beträgt 110 % von der vereinbarten Referenzmenge (= Vertragsmenge aller zur Versorgung im Lieferzeitraum angemeldeter Annahmestellen des jeweiligen Teilnehmers).
• Zwischen Angebot und Vorabmitteilung liegt bei der Festpreisvariante ein Zeitraum von maximal 4 Stunden.
• Der Bieter muss eine Eigenerklärung zur Sicherstellung der Lieferungen im Rahmen der Bietererklärungen abgeben
Um den Bieter vor Preisschwankungen der Energiepreise während der Bindefrist des Angebotes weitestgehend zu schützen, sichert hiermit die ausschreibende Stelle verbindlich zu, die Vorabinformation gemäß GWB innerhalb von 4 Stunden nach Angebotsabgabezeitpunkt per E-Mail an die Bieter zu senden.
Zwischen Ende der Angebotsfrist und der Vorabinformation liegt somit ein Zeitraum von lediglich 4 Stunden.
Wegen dieses sehr kurzen Zeitraumes hat die ausschreibende Stelle bewusst auf die Aufnahme einer Preisanpassungsklausel für die Energiepreise (Indizierung) zwischen Abgabe und Vorabinformation / Zuschlagserteilung verzichtet.
Aufgrund der Urteile des EuGH (EuGH, Urt. v. 19.12.2018 – C-216/17 – „Antitrust und Coopservice“) und EuGH, Urt. v. 17.06.2021 – Rs. C-23/20) wonach eine Rahmenvereinbarung bei Erreichen der Höchstgrenze ihre Wirkung verlieren soll (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschl. v. 12.12.2022 – Verg 3/22) erfolgt folgende Festlegung:
Die Maximalmenge der beziehbaren Energie p.a. je Los beträgt 200% der als Referenzmenge je Los angegebenen Energiemenge (Referenzmenge) p.a..
Hinweis: Diese wegen der vorstehend genannten Urteile aufgenommenen „Höchstgrenze“, die bei Erreichen ggf. zu einer vorzeitigen Beendigung der Rahmenvereinbarung führen soll, gilt unabhängig von dem sog. Toleranzband von +/- 10% der Referenzmenge bei deren Unter- / Überschreiten eine Preisanpassung erfolgen kann.
Wegen näherer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen verwiesen.