Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind sämtliche Planungsleistungen bestehend aus der Objektplanung Ingenieurbauwerke gemäß Teil 3 Abschnitt 3 HOAI 2021 sowie der Tragwerksplanung gemäß Teil 4 Abschnitt 1 HOAI 2021, die erforderlich sind, um den Ersatzneubau für das Kreuzungsbauwerk BW 6409 530 zu planen und auszuführen und um den Rückbau des Bestandsbauwerks BW 6409 530 zu planen und durchzuführen.
Der Zweckverband Ökompark Heide-Weistrich beabsichtigt die Entwicklung eines gleichnamigen Gewerbegebietes an der Autobahn A 62 in einem Bereich zwischen den Orten Gimbweiler, Leitzweiler, Hahnweiler und Rückweiler. In diesem Zusammenhang ist eine neue Autobahnanschlussstelle in Planung.
Die Kreisstraße 60 (Landkreis Birkenfeld) wird derzeit mit dem Kreuzungsbauwerk BW 6409 530 über die Autobahn A 62 bei NK6309 049-640926, Str.km 4,355 geführt. Bei dem Bauwerk handelt es sich um einen eine Zweifeld-Plattenbrücke im Spannbetonbauweise aus dem Jahr 1978 mit einer Gesamtlänge von 42,80 m und einer Breite von 10,00 m zwischen den Geländern.
Die Streckenführung der Kreisstraße weist eine Längsneigung von rund 5,4 % auf. Die Autobahn A 62 verläuft in einer Längsneigung von rund 4 % und liegt im betreffenden Abschnitt in Einschnittslage. Der Kreuzungswinkel beträgt 100 gon.
Unter Einbindung der Kreisstraße K 60 sowie der parallel zur A 62 verlaufenden Kreisstraße K 61 wird eine neue Anschlussstelle an die Autobahn A 62 konzipiert. Mit der Errichtung einer neuen Autobahnanschlussstelle ist ein neues Kreuzungsbauwerk zu errichten, das den künftig zu erwartenden verkehrlichen Ansprüchen genügt.
Das bestehende Kreuzungsbauwerk soll durch ein neues Brückenbauwerk ersetzt werden, wobei die Ausführung hinsichtlich Länge und Lichtraumprofil der A 62 analog dem Bestandsbauwerk sein soll, während der Querschnitt des Ersatzneubaus den Anforderungen eines RQ 11 nach RAL2012 genügen soll. Einseitig ist ein Rad- und Gehweg mitzuführen.
Gemäß vorliegendem Entwurf zur Planung der Verkehrsanlagen (Abb. 1 sowie Anlage B2) soll der Ersatzneubau neben dem Bestandsbauwerk und parallel zu diesem errichtet werden, um während der Bauphase den Verkehr auf der Kreisstraße aufrecht erhalten zu können.
Der Ersatzneubau ist unter Berücksichtigung der Planung der Verkehrsanlagen für den Autobahnanschluss sowie der bauablauftechnischen Anforderungen aus der Verkehrsführung der K 60 und der A 62 zu planen. Eine unterbrechungsfreie Verkehrsführung muss sichergestellt werden. Gegebenenfalls wird das Ersatzbauwerk nach bereits erfolgter Fertigstellung der Verkehrsanlage bei provisorisch hergestelltem Anschluss an die Bestandsbrücke herzustellen sein. Dies ist für die Planung des Ersatzneubaus zu berücksichtigen. Die Bauphasen zur Verkehrsführung auf A 62 und K 60 sind in Abstimmung mit dem Planer der Verkehrsanlage festzulegen.
Das Bestandsbauwerk BW 6409 530 soll nach Herstellung des neuen Brückenbauwerks rückgebaut werden. Neben der Planung des Ersatzneubaus ist auch die Planung des Rückbaus des Bestandsbauwerkes (Anlage B1) Bestandteil dieser Ausschreibung.
Es wird ein Auftragnehmer für die Objektplanung Ingenieurbauwerke und für die Tragwerksplanung jeweils für den Rückbau des bestehenden Brückenbauwerks und den Bau der neuen Brücke gesucht.
Erste Informationen können einem Vorabzug des Vorentwurfs zur Planung der Verkehrsanlage (Anlage B2) entnommen werden.
Die Beauftragung der Planungsleistungen wird stufenweise erfolgen
Für die Objektplanung Ingenieurbauwerke Ersatzneubau:
- Leistungsstufe 1: Leistungsphasen 1, 2, 3
- Leistungsstufe 2: Leistungsphase 4
- Leistungsstufe 3: Leistungsphase 6, 7, 8
- Leistungsstufe 4: Leistungsphase 9
Für die Tragwerksplanung Ersatzneubau:
- Leistungsstufe 1: Leistungsphasen 2, 3
- Leistungsstufe 2: Leistungsphase 6, 7, 8
Für die Objektplanung Ingenieurbauwerke Rückbau:
- Leistungsstufe 1: Leistungsphasen 1, 2, 3
- Leistungsstufe 2: Leistungsphase 6, 7
- Leistungsstufe 3: Leistungsphase 8
Für die Tragwerksplanung Rückbau:
- Leistungsstufe 1: Leistungsphasen 1, 2, 3
- Leistungsstufe 2: Leistungsphase 6
Die Leistungspflichten des Auftragnehmers im Bereich der Grundleistungen und besonderen Leistungen können den entsprechenden Anlagen und dem Formular "Honorarangebot" entnommen werden, die Bestandteile der Ausschreibungsunterlagen sind.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf einzelne Leistungsstufen, auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss mit der Erbringung der Leistungsstufe 1. Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen einzeln oder im Ganzen abzurufen. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.
Voraussichtliche Bearbeitungszeiten:
Zwischen den einzelnen Leistungsstufen können aufgrund von Prüfungen und erforderlichen Freigaben Pausen entstehen.
Planungsbeginn soll unmittelbar nach Beauftragung, voraussichtlich im Oktober 2023 sein. Es wird Wert gelegt auf eine zügige Projektabwicklung. Planungs- und Ausführungsterminplan werden nach Beauftragung in Abstimmung mit dem Auftraggeber, weiteren Projektbeteiligten und den einzubindenden Ämtern und Behörden zu entwickeln sein.
Doppelbewerbungen im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung für den zu vergebenden Auftrag Planungs- und Überwachungsleistungen der Objektplanung Ingenieurbauwerke sowie der Tragwerksplanung sind nicht zulässig. Mehrfachbewerbungen im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung einzelner Bewerber oder einzelner Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft können zum Ausschluss aller betroffenen Angebote führen, wenn dem Bewerber, der Bewerbergemeinschaft oder den betroffenen konkurrierenden Mitgliedsunternehmen oder Bewerbergemeinschaften der Nachweis, dass die fraglichen Angebote völlig unabhängig voneinander erstellt wurden, nicht gelingt.
Es wird nicht als unzulässige Mehrfachbewerbung gewertet, wenn Nachunternehmer von verschiedenen Bewerbern/Bewerbergemeinschaften eingebunden werden. Zwingende Maßgabe dabei ist jedoch, dass der Nachunternehmer keine Kenntnis über die Teilnahmeanträge der relevanten Bewerber/Bewerbergemeinschaften und die Angebote der relevanten Bieter/Bietergemeinschaften hat, bei denen er Nachunternehmer ist.
Dies ist durch rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen Nachunternehmers gegenüber dem Auftraggeber zu versichern.
Im Falle einer unzulässigen Doppel-/Mehrfachbewerbung müssen zur Wahrung des Wettbewerbsprinzips beide/alle betroffenen Bewerber/Bewerbergemeinschaften ausgeschlossen werden.
Unzulässige Mehrfachbewerbungen sind auch Bewerbungen rechtlich unselbstständiger Niederlassungen eines Bewerbers.
Der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Infobroschüre können alle wesentlichen Informationen zum Vergabeverfahren entnommen werden.