Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
a) Ein Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht,
kann einen Nachprüfungsverfahren gem. der §§ 160 ff GWB bei der unter VI.4.1 genannten Stelle einleiten.
b) der Antrag ist unzulässig, soweit
- der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften
im Vergabeverfahren vor Einreichung des Nachprüfungsantrages
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der
in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
in der Vergabebekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung
oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden,
- mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
c) Die Ausführungen zur Unzulässigkeit (vorstehend utner lit. B) gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkat des Vertrages nach §135 Abs. 1 Satz 2 GWB.
§134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.