Die Stadt Rathenow beabsichtigt für die Grundschule "Am Weinberg" die vorhandene Turnhalle um einen Anbau einer Turn- und Gymnastikhalle zu erweitern. Die Maßnahme erfolgt am Standort der Grundschule "Am Weinberg", Schulplatz 3 in Rathenow. Die beabsichtigte Baumaßnahme wird mittels Fördermittel (Start Chancen Programm) finanziert. Die Kosten für die Planung werden von der Stadt getragen. Der geschätzte Gesamtwert der KG 700 (netto) übersteigt den gegenwärtigen EU-Schwellenwert. Es ist geplant die geplant die Planungsleistungen für Gebäude, HLS, Elektro und Statiker europaweit auszuschreiben. Die Leistungen für Baugenehmigung, Sonderfachleute, Vermesser, Prüfgebühren fallen unter die 80/20-Regelund und werden somit national ausgeschrieben.
Auftragsbekanntmachung (2026-05-13) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Erweiterung der Turnhalle der Grundschule "Am Weinberg", Schulplatz 9 in 14712 Rathenow - Gebäudeplanung für die Lph 1-8
Referenznummer: 016/2026
Kurze Beschreibung:
Die Stadt Rathenow beabsichtigt für die Grundschule "Am Weinberg" die vorhandene Turnhalle um einen Anbau einer Turn- und Gymnastikhalle zu erweitern. Die Maßnahme erfolgt am Standort der Grundschule "Am Weinberg", Schulplatz 3 in Rathenow.
Die beabsichtigte Baumaßnahme wird mittels Fördermittel (Start Chancen Programm) finanziert. Die Kosten für die Planung werden von der Stadt getragen.
Der geschätzte Gesamtwert der KG 700 (netto) übersteigt den gegenwärtigen EU-Schwellenwert.
Es ist geplant die geplant die Planungsleistungen für Gebäude, HLS, Elektro und Statiker europaweit auszuschreiben. Die Leistungen für Baugenehmigung, Sonderfachleute, Vermesser, Prüfgebühren fallen unter die 80/20-Regelund und werden somit national ausgeschrieben.
Die Stadt Rathenow beabsichtigt für die Grundschule "Am Weinberg" die vorhandene Turnhalle um einen Anbau einer Turn- und Gymnastikhalle zu erweitern. Die Maßnahme erfolgt am Standort der Grundschule "Am Weinberg", Schulplatz 3 in Rathenow.
Die beabsichtigte Baumaßnahme wird mittels Fördermittel (Start Chancen Programm) finanziert. Die Kosten für die Planung werden von der Stadt getragen.
Der geschätzte Gesamtwert der KG 700 (netto) übersteigt den gegenwärtigen EU-Schwellenwert.
Es ist geplant die geplant die Planungsleistungen für Gebäude, HLS, Elektro und Statiker europaweit auszuschreiben. Die Leistungen für Baugenehmigung, Sonderfachleute, Vermesser, Prüfgebühren fallen unter die 80/20-Regelund und werden somit national ausgeschrieben.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe von Gebäudeplanungsleistungen für die LPH 1-8.
Aufgabenstellung zur Gebäudeplanung:
Zu realisieren sind alle Maßnahmen für den Erweiterungsanbau der Turnhalle
- Bestandsaufnahme als Vorbereitung für die Erstellung der Leistungsverzeichnisse.
- Erstellen einer Kostenberechnung nach DIN 276.
- Erstellen von Planungs- und Ausschreibungsunterlagen für die LP 5
- Erstellen des Bauablaufplanes als Bestandteil der Leistungsverzeichnisse
- Übergabe der Leistungsverzeichnisse an die Vergabestelle der Stadt Rathenow in
den Formaten PDF und GAEB.
- Mitwirken bei der Vergabe - hier die fachliche und rechnerische Prüfung, die formelle
Prüfung erfolgt durch die Vergabestelle der Stadt Rathenow.
- Bauleitung und Objektbetreuung für die Leistungsphase 8.
- regelmäßige Bauberatungen vor Ort mit allen am Bau Beteiligten sowie dem
Auftraggeber, Protokollierung der Beratungen.
- Das beauftragte Büro übernimmt die Hauptkoordinierung für alle an diesem Bauvorhaben beteiligten Gewerke
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe von Gebäudeplanungsleistungen für die LPH 1-8.
Aufgabenstellung zur Gebäudeplanung:
Zu realisieren sind alle Maßnahmen für den Erweiterungsanbau der Turnhalle
- Bestandsaufnahme als Vorbereitung für die Erstellung der Leistungsverzeichnisse.
- Erstellen einer Kostenberechnung nach DIN 276.
- Erstellen von Planungs- und Ausschreibungsunterlagen für die LP 5
- Erstellen des Bauablaufplanes als Bestandteil der Leistungsverzeichnisse
- Übergabe der Leistungsverzeichnisse an die Vergabestelle der Stadt Rathenow in
den Formaten PDF und GAEB.
- Mitwirken bei der Vergabe - hier die fachliche und rechnerische Prüfung, die formelle
Prüfung erfolgt durch die Vergabestelle der Stadt Rathenow.
- Bauleitung und Objektbetreuung für die Leistungsphase 8.
- regelmäßige Bauberatungen vor Ort mit allen am Bau Beteiligten sowie dem
Auftraggeber, Protokollierung der Beratungen.
- Das beauftragte Büro übernimmt die Hauptkoordinierung für alle an diesem Bauvorhaben beteiligten Gewerke
Zusätzliche Informationen:
#Besonders auch geeignet für:freelance#, #Besonders auch geeignet für:other-sme#
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Bei Erfüllung aller Mindestanforderungen und dem ordnungsgemäßen, vollständigen Vorliegen der geforderten Unterlagen erfolgt die Bewertung an Hand der folgenden Zuschlagskriterien:
- Gesamthonorar nach HOAI (brutto) 30 %
- Konzept Projektorganisation und Methodik 30%
- Fachkompetenz des Projektteams 40%
Die vergebenen Preis- und Leistungspunkte werden mit der jeweiligen angegebenen Relevanz bzw. Gewichtsfaktor multipliziert. Die maximal zu erreichende Punktezahl beträgt 1.000.
Siehe Vergabeunterlagen Anlage_Bewertungsmatrix.
#Besonders auch geeignet für:freelance#, #Besonders auch geeignet für:other-sme#
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Bei Erfüllung aller Mindestanforderungen und dem ordnungsgemäßen, vollständigen Vorliegen der geforderten Unterlagen erfolgt die Bewertung an Hand der folgenden Zuschlagskriterien:
- Gesamthonorar nach HOAI (brutto) 30 %
- Konzept Projektorganisation und Methodik 30%
- Fachkompetenz des Projektteams 40%
Die vergebenen Preis- und Leistungspunkte werden mit der jeweiligen angegebenen Relevanz bzw. Gewichtsfaktor multipliziert. Die maximal zu erreichende Punktezahl beträgt 1.000.
Siehe Vergabeunterlagen Anlage_Bewertungsmatrix.
Stadt: Rathenow
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Havelland
🏙️ Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-06-16 10:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 45 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Die Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhält, muss eine bestimmte Rechtsform aufweisen ✅
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2026-06-09 23:59:59 📅
Zusätzliche Informationen:
Unterlagen die die Zuschlagskriterien betreffen werden nicht nahgefordert.
Der AG wird die fristgerecht eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit, fachliche und rechnerische Richtigkeit prüfen, § 56 Abs. 1 VgV. Soweit sich daraus ergibt, dass Angebote unvollständig sind, behält sich der AG das Recht vor, die betroffenen Bieter nach pflichtgemäßem Ermessen aufzufordern, die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer kurzen, für alle Bieter einheitlichen Frist (Nachforderungsfrist) nachzureichen (§ 56 Abs. 4 VgV).
Die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erfolgt nur für fristgerecht abgegebene Angebote. Erfolgt keine Nachforderung, werden unvollständige Angebote ausgeschlossen, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV.
Das Recht zur Nachforderung von Unterlagen begründet indes keine Verantwortung des AG für die Vollständigkeit der Angebote. Haftungsansprüche aus einer fahrlässig versäumten Nachforderung von Unterlagen sind ausgeschlossen. Jeder Bieter bleibt für die Vollständigkeit seines Angebots allein verantwortlich.
Liegen dem AG die geforderten Unterlagen und Informationen auch nach Ablauf der Nachforderungsfrist nicht vor, wird das Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV.
Unterlagen die die Zuschlagskriterien betreffen werden nicht nahgefordert.
Der AG wird die fristgerecht eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit, fachliche und rechnerische Richtigkeit prüfen, § 56 Abs. 1 VgV. Soweit sich daraus ergibt, dass Angebote unvollständig sind, behält sich der AG das Recht vor, die betroffenen Bieter nach pflichtgemäßem Ermessen aufzufordern, die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer kurzen, für alle Bieter einheitlichen Frist (Nachforderungsfrist) nachzureichen (§ 56 Abs. 4 VgV).
Die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erfolgt nur für fristgerecht abgegebene Angebote. Erfolgt keine Nachforderung, werden unvollständige Angebote ausgeschlossen, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV.
Das Recht zur Nachforderung von Unterlagen begründet indes keine Verantwortung des AG für die Vollständigkeit der Angebote. Haftungsansprüche aus einer fahrlässig versäumten Nachforderung von Unterlagen sind ausgeschlossen. Jeder Bieter bleibt für die Vollständigkeit seines Angebots allein verantwortlich.
Liegen dem AG die geforderten Unterlagen und Informationen auch nach Ablauf der Nachforderungsfrist nicht vor, wird das Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV.
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Anteil der Unterauftragsvergabe
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
FB_4.3_Eigenerklärung Unteraufträge_Eignungsleihe (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Unterbeauftragungen sind nach Maßgabe von § 36 VgV zulässig. Soweit der Bieter bereits bei Angebotsabgabe den Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt, hat er im Angebot anzugeben, welche Leistungsteile an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
FB_4.3_Eigenerklärung Unteraufträge_Eignungsleihe (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Unterbeauftragungen sind nach Maßgabe von § 36 VgV zulässig. Soweit der Bieter bereits bei Angebotsabgabe den Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt, hat er im Angebot anzugeben, welche Leistungsteile an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen.
Eignungskriterium: Anzahl der Führungskräfte
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Erklärung zu beschäftigten Arbeitskräfte gem. Eigenerklärung zur Eignung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): - mind. 2 Mitarbeiter als Dipl. Ingenieur/in und/oder Architekt/in (Eintragung in die jeweilige Kammer/Liste)
- mind. ein/e Mitarbeitende/r muss bauvorlageberechtigt sein
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Erklärung zu beschäftigten Arbeitskräfte gem. Eigenerklärung zur Eignung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): - mind. 2 Mitarbeiter als Dipl. Ingenieur/in und/oder Architekt/in (Eintragung in die jeweilige Kammer/Liste)
- mind. ein/e Mitarbeitende/r muss bauvorlageberechtigt sein
Eignungskriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Gewerbeanmeldung etc. (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) oder bei der Industrie- und Handelskammer oder anderweitige sonstige Nachweise.
Eignungskriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Versicherungsbestätigung Haftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Der Bieter verfügt über eine Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung von einem für den Geschäftsbereich in Deutschland zugelassenen Versicherer.
Mindestanforderungen:
Gefordert wird im Auftragsfall eine Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 3,0 Mio. EUR für Personenschäden sowie 2,0 Mio. EUR Sach- und Vermögensschäden. Nach Abschluss des Wettbewerbs ist der Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung zu erbringen. Sofern die bestehende Berufshaftpflichtversicherung nur mit niedrigeren Deckungssummen vorliegt, ist zusätzlich eine Eigenerklärung, diese Versicherung im Falle einer Beauftragung auf die geforderten Mindestdeckungssummen zu erhöhen, beizufügen.
-> Eigenerklärung zur Eignung §§ 44 und 45 bzw. auf Anforderung Dritterklärung
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Versicherungsbestätigung Haftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Der Bieter verfügt über eine Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung von einem für den Geschäftsbereich in Deutschland zugelassenen Versicherer.
Mindestanforderungen:
Gefordert wird im Auftragsfall eine Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 3,0 Mio. EUR für Personenschäden sowie 2,0 Mio. EUR Sach- und Vermögensschäden. Nach Abschluss des Wettbewerbs ist der Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung zu erbringen. Sofern die bestehende Berufshaftpflichtversicherung nur mit niedrigeren Deckungssummen vorliegt, ist zusätzlich eine Eigenerklärung, diese Versicherung im Falle einer Beauftragung auf die geforderten Mindestdeckungssummen zu erhöhen, beizufügen.
-> Eigenerklärung zur Eignung §§ 44 und 45 bzw. auf Anforderung Dritterklärung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Der beigefügte Muster AV Architektenvertrag und die Muster Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Architektenvertrag werden Vertragsbestandteil.
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Verpflichtung zum Russland-Embargo:
Nach der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen seit dem 09. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst Personen oder Unternehmen, die unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10% gemessen am Auftragswert, als dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.
Verpflichtung zum Russland-Embargo:
Nach der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen seit dem 09. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst Personen oder Unternehmen, die unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10% gemessen am Auftragswert, als dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrug
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 19 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Gem. § 124 (2) GWB bleiben §§ 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes, nach § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) oder nach § 19 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG), nach § 21 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder nach § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. L S. 2959) unberührt und können einen Ausschluss des Unternehmen zur Folge haben.
Gem. § 124 (2) GWB bleiben §§ 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes, nach § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) oder nach § 19 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG), nach § 21 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder nach § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. L S. 2959) unberührt und können einen Ausschluss des Unternehmen zur Folge haben.
Gem. § 123 (1) Nr. 1 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) des Strafgesetzbuchs vorliegt.
Gem. § 123 (1) Nr. 1 GWB wird ein Unternhemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) des Strafgesetzbuchs vorliegt.
Gem. § 123 (1) Nr. 2, 3 und 9 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) vorliegt und gegen § 89c (Terrorismusfinanzierung) des Strafgesetzbuchs oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen.
Gem. § 123 (1) Nr. 2, 3 und 9 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) vorliegt und gegen § 89c (Terrorismusfinanzierung) des Strafgesetzbuchs oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen.
Gem. § 123 (1) Nr. 4 und 5 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gem. § 263 (Betrug) und § 264 (Subventionsbetrug) des Strafgesetzbuchs vorleigt soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Gem. § 123 (1) Nr. 4 und 5 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gem. § 263 (Betrug) und § 264 (Subventionsbetrug) des Strafgesetzbuchs vorleigt soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Gem. § 123 (1) Nr. 6, 7, 8, 9 GWB wird ein Unternehmen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen folgende §§ des Strafgesetzbuches vorliegt:
- § 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)
- § 299a und § 299b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
- § 333 und § 334 (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a (Ausländische und internationale Bedienstete), weiterhin der Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) und § 108 (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f (unzulässige Interessenwahrnehmung) vorliegt.
Gem. § 123 (1) Nr. 6, 7, 8, 9 GWB wird ein Unternehmen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen folgende §§ des Strafgesetzbuches vorliegt:
- § 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)
- § 299a und § 299b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
- § 333 und § 334 (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a (Ausländische und internationale Bedienstete), weiterhin der Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) und § 108 (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f (unzulässige Interessenwahrnehmung) vorliegt.
Gem. § 123 (1) Nr. 10 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen die §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) vorliegt.
Gem. § 123 (1) Nr. 10 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen die §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) vorliegt.
Gem. § 123 (4) GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.
Gem. § 123 (4) GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.
Gem. § 124 (1) Nr. 1 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn…
… dieses bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
… es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
… bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde.
Gem. § 124 (1) Nr. 2 GWB kann der öffentliche Auftraggeber…
… ein Unternehmen ausschließen, wenn es zahlungsunfähig ist.
… Unternehmen ausschließen wenn über das Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
… Unternehmen ausschließen wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat.
… Unternehmen ausschließen wenn über das Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Gem. § 124 (1) Nr. 3 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen wenn es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Gem. § 124 (1) Nr.4 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn er über hinreichende Anhaltspunkte verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Gem. § 124 (1) Nr.4 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn er über hinreichende Anhaltspunkte verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Gem. § 124 (1) Nr. 5 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnt und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Gem. § 124 (1) Nr. 5 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnt und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Gem. § 124 (1) Nr. 6 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resuktiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden können.
Gem. § 124 (1) Nr. 6 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resuktiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden können.
Gem. § 124 (1) Nr. 7 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Gem. § 124 (1) Nr. 7 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Gem. § 124 (1) Nr. 8 und 9 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen
a) versicht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat vertrauliche Informationen zu erhalten, duch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässige oder vorsätzliche irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Gem. § 124 (1) Nr. 8 und 9 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen
a) versicht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat vertrauliche Informationen zu erhalten, duch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässige oder vorsätzliche irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
#Bekanntmachungs-ID: CXVHYY8YTVCWCZ9V#
Die Vergabeunterlagen können auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg uneingeschränkt und kostenfrei eingesehen und heruntergeladen werden.
Eine Registrierung auf dem Vergabemarktplatz wird empfohlen (siehe Vergabegunterlagen_Bewerbungsbedingungen bei eVergabe).
Fragen sind ausnahmslos über den genannten Kommunikationsweg zu stellen und werden nur auf diesem Weg beantwortet. Bieter sind eigenständig dafür verantwortlich, sich im Kommunikationsbereich über gegebene Antworten und Hinweise des Auftraggebers zu informieren.
Die Vergabeunterlagen können auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg uneingeschränkt und kostenfrei eingesehen und heruntergeladen werden.
Eine Registrierung auf dem Vergabemarktplatz wird empfohlen (siehe Vergabegunterlagen_Bewerbungsbedingungen bei eVergabe).
Fragen sind ausnahmslos über den genannten Kommunikationsweg zu stellen und werden nur auf diesem Weg beantwortet. Bieter sind eigenständig dafür verantwortlich, sich im Kommunikationsbereich über gegebene Antworten und Hinweise des Auftraggebers zu informieren.
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energeie (MWAE)
Nationale Registrierungsnummer: t:03318661719
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postleitzahl: 14473
Postort: Potsdam
Region: Potsdam, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@mwae.brandenburg.de📧
Telefon: +49 3318661719📞
Fax: +49 3318661652 📠
URL: https://mwae.brandenburg.de/🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
§ 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautete:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist zulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkennt und gegenüber gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden,
3. Verstößt gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Freistellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautete:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist zulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkennt und gegenüber gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden,
3. Verstößt gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Freistellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-05-13+02:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 093-330837 (2026-05-13)