Zu I.3) Kommunikation:
Der Auftraggeber stellt die (ggf. fortgeschriebenen) Vergabeunterlagen sowie die Zusätzlichen
Informationen an alle Bieter (kurz: Bieterinformation) über die in Ziffer I.3) angegebene Vergabeplattform unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt zum Abruf zur Verfügung,
ohne dass eine vorherige Registrierung erforderlich ist. Aus der Möglichkeit des
registrierungsfreien Unterlagenabrufs resultiert daher die Pflicht zur selbständigen,
eigenverantwortlichen Information über etwaige Änderungen der Unterlagen bzw. die
Bereitstellung zusätzlicher Informationen.
Eine automatische Benachrichtigung über Änderungen erfolgt nur an registrierte Bieter
Unternehmen haben sich deshalb auf der Vergabeplattform unter der Internetadresse
https://vergabe-rmv.de/anmeldung.html mit einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung,
Anschrift und aktiver E-Mail-Adresse zu registrieren. Im Anschluss informiert der Auftraggeber
registrierte Unternehmen automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen und
Veröffentlichung von Bieterinformationen über das Bieterkommunikationssystem der
Vergabeplattform, das eine Benachrichtigungsfunktion per E-Mail beinhaltet.
Zu II.2.7) Die Leistungserbringung des AN hat unmittelbar nach Zuschlagserteilung zu erfolgen. Sie endet zum 31.12.2027.
Der Bieter legt mit seinem Angebot die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage B 2.1 der Vergabeunterlagen vor (vgl. § 5 Absatz 1 HVTG).
Für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmer oder Verleihunternehmen legt der Bieter zusätzlich mit seinem Angebot die Verpflichtungserklärungen gemäß Anlage B 2.1 der Vergabeunterlagen seiner Nach- und Verleihunternehmen vor, soweit diese bereits bekannt sind.
(3) Zum Beleg, dass die nachfolgend genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage B 1 vorzulegen:
a) Erklärung des Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§123, 124 GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen.
b) Erklärung des Bieters, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Absatz1MiLoG,
§ 21 Absatz 1 AEntG, § 98 c Absatz 1 AufenthG und § 21 Absatz 1 SchwarzArbG nicht vorliegen.
(4) Bei Bietergemeinschaften sind die Erklärungen gemäß Absatz 3 von jedem Mitglied vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist zusätzlich die Anlage B3.2 auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
(5) Der Bieter legt mit seinem Angebot die Erklärung i.S.d. Artikels 5k Abs. 1 VO (EU)Nr.833/2014 gemäß Anlage B 2.2 vor. Im Falle von Eignungsleihe oder bei Bildung von Bietergemeinschaften ist die Erklärung gemäß Anlage B 2.2 von allen Unternehmen mit dem Angebot vorzulegen.