Erweiterung Rathaus Eggenstein-Leopoldshafen - Bodenbelagarbeiten

Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen

Bodenbelagarbeiten für den Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes als Erweiterung des bestehenden Rathauses. Hochbaumaßnahme bestehend aus Halbtiefgarage, zwei Vollgeschossen und einem zurückversetzten Dachgeschoss.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-11-10. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-10-10.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2023-10-10 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2023-10-10)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Bodenbelags- und Wandverkleidungsarbeiten
Referenznummer: ERN_357
Kurze Beschreibung:
Bodenbelagarbeiten für den Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes als Erweiterung des bestehenden Rathauses. Hochbaumaßnahme bestehend aus Halbtiefgarage, zwei Vollgeschossen und einem zurückversetzten Dachgeschoss.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Bodenbelags- und Wandverkleidungsarbeiten 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Bodenverlege- und Bodenbelagsarbeiten, Wandverkleidungs- und Tapezierarbeiten 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Karlsruhe, Landkreis 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen
Postanschrift: Friedrichstraße 32
Postleitzahl: 76344
Postort: Eggenstein-Leopoldshafen
Kontakt
Internetadresse: https://www.egg-leo.de 🌏
E-Mail: m.lackus@egg-leo.de 📧
URL der Dokumente: https://vergabeportal-bw.de/Satellite/notice/CXRAYDVYRY9/documents 🌏
URL der Teilnahme: https://vergabeportal-bw.de/Satellite/notice/CXRAYDVYRY9 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2023-10-10 📅
Einreichungsfrist: 2023-11-10 📅
Veröffentlichungsdatum: 2023-10-13 📅
Datum des Beginns: 2024-05-06 📅
Datum des Endes: 2024-07-14 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2023/S 198-621359
ABl. S-Ausgabe: 198
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXRAYDVYRY9

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
- Vorbereitende Arbeiten
- Vlies/Kugelgarn ca. 995 m²
- Linoleum ca. 75 m²
- Einbauteile / Sockelleisten / Schutzabdeckungen
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Friedrichstraße 32 76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2024-01-09 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2023-11-10 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Bau- und Liegenschaftsamt
Dokumente URL: https://vergabeportal-bw.de/Satellite/notice/CXRAYDVYRY9/documents 🌏

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 721926-8730 📞
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de 📧
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Fristen für die Einlegung von Rügen und Rechtsbehelfen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Ein Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Regelungen des GWB:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
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betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den
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Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
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§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder 2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
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(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
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(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
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Quelle: OJS 2023/S 198-621359 (2023-10-10)