Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf
schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch
Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der
Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der
Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer
gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die
bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe/Bewerbung gegenüber
dem Auftraggeber gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig,
wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Der Nachprüfungsantrag soll
ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu
begründen (§ 161 Abs. 1 GWB). Die Begründung muss die
Bezeichnung des Antragsgegners mit Anschrift, eine
Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit
Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren
Beweismittel enthalten. Es ist auch darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu
entstehen droht (§ 161 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 97 Abs. 6 GWB)
und dass gegenüber dem Auftraggeber ordnungsgemäß gerügt
wurde (§ 160 Abs. 3 GWB). Die sonstigen Beteiligten sollen,
soweit bekannt, benannt werden (§ 161 Abs. 2 GWB).