Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
- Ein Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der
Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren
Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt worden ist. A) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB)
(Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung
terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und
terroristische Vereinigungen im Ausland),
B) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte),
C) § 262 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG
oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
D) § 265 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der EG oder Haushalte richtet, die von der
EG in ihrem Auftrag verwaltet werden,
E) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2
des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur
Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2
Nummer 10des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2
des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und
die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des
Internationalen Strafgerichtshofes,
F) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im
Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
G) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit
sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen
Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden. Einem Verstoß gegen diese Vorschriften
gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen
anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten
Person ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn sie
für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte
selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder
Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf
das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter
handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt [§ 123 (1)
Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1
GWB].
- Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung
beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt
wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, ob
sich das Unternehmen in Liquidation befindet [§ 124 Abs. 2
GWB],
- dass der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils
aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche
Zuverlässigkeit in Frage stellt [§ 124 Abs. 3 GWB],
- dass nachweislich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine
schweren Verfehlungen begangen wurden [§ 124 Abs. 3
GWB],
- dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben
sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
ordnungsgemäß erfüllt wurde [§ 123 Abs. 4 GWB].
Näheres siehe Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die
EU-Teilnahmebedingungen Offenes Verfahren. .
Ist der inländische Bewerber eine juristische Person, deren
satzungsgemäßem Geschäftszweck die dem Projekt
entsprechenden Fach-/Planungsleistungen gehören, ist dieser
nur dann teilnahmeberechtigt, wenn durch die Erklärung des
Bewerbers zu III.2.3) nachgewiesen wird, dass der
verantwortliche Projektbearbeiter die an die natürliche Person
gestellten Anforderungen erfüllt. Auswärtige Bewerber mit der
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die fachliche
Voraussetzung für ihre Bewerbung, wenn ihre Berechtigung zur
Führung ihrer oben genannten Berufsbezeichnung nach der
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen gewährleistet ist.
Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente:
(1.) Eigenerklärung, dass das Unternehmen zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt ist und die Berufsqualifikation gem. § 75 (2), (3) VgV besitzt.
Das Dokument "Detaillierung Eigenerklärung zur Eignung" ist zu verwenden
Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorlage von Bescheinigungen zur Berufsqualifikation zu verlangen.
(2.) Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Regelungen über Ausschlussgründe nach §§ 123 ff. GWB-Anwendung finden. Die diesbezüglich im Formblatt EIGENERKLÄRUNG ZUR EIGNUNG geforderten Erklärungen sind von jedem Bieter, Mitglied einer Bietergemeinschaft, eignungsverleihenden Unterauftragnehmer und anderen Unterauftragnehmern abzugeben.
(3.) Klarstellend wird ebenfalls auf die gesetzliche Regelung des Art. 5k VO (EU) Nr. 833-2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, hingewiesen.
Die als Formular vorgegebene Eigenerklärung im Formblatt EIGENERKLAERUNG_BEZUG_RUSSLAND-0422, mittels derer die Auftraggeber die Einhaltung der vorgenannten Vorschrift zu prüfen haben, ist abzugeben.