Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
HINWEIS:
Aufgrund Unveränderlichkeit des Formblatts wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgend geforderten Unterlagen ZWINGEND abzugeben sind! Bitte reichen Sie diese daher unbedingt mit Ihrem Angebot ein.
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III.1.3.1) Gemäß Anlage „03.1_L 124 Eigenerklärung zur Eignung" Ziffer IV, Seite 6 von 12 Angabe von mindestens 3 geeignete Referenzen (unter Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes (netto), des Liefer- bzw. Erbringungszeitpunkts und des Auftraggebers) über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungen (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung):
Die Referenzen dürfen nicht älter als 3 Jahre sein. Maßgeblich ist das Datum der letzten Leistungserbringung - gerechnet bis zum Ende der Angebotsfrist.
Daneben müssen die Referenzen dem Leistungsgegenstand nach der Art und dem Umfang des Auftrags wie angeboten entsprechen.
Es können auch mehr als die o. g. Anzahl an Referenzen angegeben werden. Diese sind dann auf gesonderter Anlage, gleichfalls unter Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes (netto), des Liefer- bzw. Erbringungszeitpunkts und des Auftraggebers, vorzunehmen. Da das Austauschen einer fehlerhaften Referenz durch eine nach Ende der Angebotsfrist nachgereichte bedingungsgemäße Referenz nicht möglich ist und in den entsprechenden Fällen den Ausschluss des Bieters nach sich zieht, empfiehlt die Zentrale Vergabestelle, eine Liste von weiteren als bedingungsgemäß betrachteten Referenzen einzureichen.
Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, behält sich der Auftraggeber eine Überprüfung der Referenzen beim jeweiligen Vertragspartner/Ansprechpartner vor.
Fügen Sie die ausgefüllte Anlage und ggf. die gesonderten Anlagen hierzu dem Angebot bei.
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III.1.3.2) Gemäß Anlage „03.1_L 124 Eigenerklärung zur Eignung" Ziffer IV, Seite 7 von 12 Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung):
Eigenerklärung des Bieters, dass ihm die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Fachkräfte zur Verfügung stehen.
Angabe des Namens mit Funktion und beruflicher Qualifikation der technischen Fachkräfte (inkl. Vertretung), die die Leistung tatsächlich erbringen. Achten Sie bitte darauf, dass die benannten Personalien mit denen übereinstimmen, welche Sie im Rahmen der Anlage zur Benennung der hauptamtlichen Fachkraft samt Vertretung sowie der Angebotswertung angegeben haben.
Die Fachkräfte müssen über die sicherheitstechnische Fachkunde gemäß Ziff. 6.1 Satz 1 der Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern verfügen.
Sicherheitsingenieurinnen/Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen nach Ziff. 6.1 Satz 1 gemäß Ziff. 6.2 der Richtlinie, wenn sie
a) berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin/Ingenieur“ zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
b) danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieurin/Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
c) einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von einem Träger der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Sicherheitstechnikerinnen/Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen nach Ziff. 6.1 Satz 1 gemäß Ziff. 6.3 der Richtlinie, wenn sie
a) eine Prüfung als staatlich anerkannte Technikerin/anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
b) danach eine praktische Tätigkeit als Technikerin/Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
c) einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von einem Träger der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannte Technikerin/staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Technikerin/Techniker oder als Sicherheitsmeisterin/Sicherheitsmeister tätig war und einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von einem Träger der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
Sicherheitsmeisterinnen/Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen nach Ziff. 6.1 Satz 1 gemäß Ziff. 6.4 der Richtlinie, wenn sie
a) die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
b) danach eine praktische Tätigkeit als Meisterin/Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
c) einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Trägern der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang in der Funktion einer Meisterin/eines Meisters oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von einem Träger der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen nach Ziff. 6.1 Satz 1 auch gemäß Ziff. 6.5 der Richtlinie, wenn sie vor dem 1. Dezember 1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.
Fügen Sie die ausgefüllte Anlage dem Angebot bei. Sollte der Raum auf dem Formblatt L 124 für die erforderlichen Angaben nicht ausreichen, ist eine gesonderte Anlage zu verwenden und dem Angebot gleichfalls beizulegen.
Die Qualifikation der Fachkräfte ist nachzuweisen. Dazu sind mit Angebotsabgabe entsprechende Nachweis etwa in Form von Studiennachweisen oder sonstigen Bescheinigungen bzw. Angaben wie Berufserfahrung und ausgeübten Tätigkeiten zu den Personen vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Fehlen der erforderlichen Sachkunde des eingesetzten Personals zum Ausschluss des Angebots führt.