In den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern ist gemäß § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherhit (ASiG) vom 12. Dezember 1973, zuletzt geändert durch Art. 226 der Verordnung vom 31.10.2006, ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. Dies wurde in der Richtlinie über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern näher festgelegt.
Die Richtlinie gilt für alle Dienststellen und ca. 1040 Mitarbeiter der Landesanstalt für Landwirtschaft.
Um die o. g. gesetzlichen Vorgaben auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einzuhalten, beabsichtigt die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), die Dienstleistung zur Bereitstellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) für eine Vertragslaufzeit von bis zu fünf Jahren zu vergeben.
Es wird mit einem Volumen von ca. 4.000 Stunden für die Erbringung der Leistung laut Leistungsbeschreibung und ca. 115 Vor-Ort-Terminen für den Zeitraum von bis zu 5 Jahren kalkuliert.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-07-24.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-06-20.
Auftragsbekanntmachung (2023-06-20) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit
Referenznummer: 2023RF000004
Kurze Beschreibung:
“In den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern ist gemäß § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für...”
Kurze Beschreibung
In den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern ist gemäß § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherhit (ASiG) vom 12. Dezember 1973, zuletzt geändert durch Art. 226 der Verordnung vom 31.10.2006, ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. Dies wurde in der Richtlinie über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern näher festgelegt.
“Das Vergabeverfahren wird nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben, da kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht.”
Quelle: OJS 2023/S 160-506641 (2023-08-17)