Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Allgemeiner Jahresumsatz
- Jahresumsätze des Bieters in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Spezifischer Jahresumsatz
- Jahresumsätze des Bieters der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, in dem vom Auf-trag abgedeckten Geschäftsbereich.
Gründung des Wirtschaftsteilnehmers bzw. Umsatz junger Unternehmen
- Beachten Sie hierzu bitte die Angaben in der EEE.
Andere wirtschaftliche und finanzielle Anforderungen
- Mit Abgabe der EEE erklärt der Bieter rechtsverbindlich, dass er im Falle der Beauftragung eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz sowie Erstattung von Überzahlungen gemäß den vertraglichen Re-gelungen in Block B stellen und über die Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird. Die Sicherheit kann im Falle der Beauftragung erbracht werden durch Übergabe der Bürgschaftserklärung eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts gemäß dem Vertrag beiliegendem Muster.
Unterlagen und Nachweise, die auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vom
Zuschlagsprätendenten vorgelegt werden müssen
- Aktueller Handelsregisterauszug oder ersatzweise eine Gewerbeanmeldung. Für Bieter außerhalb Deutschlands gilt, dass Bewerber oder Bieter je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen. Diese Nachweise dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
- Sofern Sie keine Angaben zur elektronischen Abrufbarkeit gemacht haben, folgende
Unterlagen:
- Bilanzauszüge (Gewinn- und Verlustrechnung) der jüngsten drei Geschäftsjahre, für die eine testierte Bilanz zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegt.
Liegt für das jüngste abgelaufene Geschäftsjahr noch keine testierte Gewinn- und
Verlustrechnung vor, so ist für dieses jüngste abgelaufene Geschäftsjahr anstatt der testierten Gewinn- und Verlustrechnung eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Liegt auch eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung für das jüngste abgelaufene Geschäftsjahr nicht vor, ist für dieses abgelaufene Geschäftsjahr eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) vorzulegen.
Ist der Bieter nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem er ansässig ist, nicht zur
Veröffentlichung verpflichtet und legt daher die entsprechenden Unterlagen nicht vor, hat er die Gründe anzugeben, warum er zu einer Veröffentlichung nicht verpflichtet ist.
Anstatt der Gewinn- und Verlustrechnung kann der Bieter ein externes oder bankinternes
Rating (nicht älter als ein Jahr) vorlegen.
- Urkalkulation
Sofern es zur Aufklärung von Fragen zum Angebot erforderlich ist, wird der AG vom Bieter eine Urkalkulation einfordern. Die vertragliche Pflicht zur Übergabe einer Urkalkulation im Falle der Beauftragung bleibt hiervon unberührt.
Eine zu erbringende Urkalkulation muss den Anforderungen des deutschen Preisrechts entsprechen, ins-besondere die VO PR 30/53 und die LSP (Leitsätze zur Ermittlung von Selbstkostenpreisen) ist zu berück-sichtigen. Die Urkalkulation ist nach einzelnen Leistungsbestandteilen zu differenzieren.