Das neuartige Fertigungssystem zur Verarbeitung von hochgefüllten Kunststoffcompounds wird zur Herstellung von Bipolarplatten für Brennstoffzellenstaks eingesetzt. Derzeit verfügbare Fertigungsanlagen sind nicht im Stande die extrem hochgefüllten Matrixwerkstoffe, wie beispielsweise Polyphthalamide (PPA) bzw. Polypropylensulfid (PPS) mit kohlenstoffbasierenden Füllstoffen (z.B. Graphit oder Ruß) mit einem Füllgrad von bis zu 80% Gew., zu verarbeiten. Im Rahmen des Projektes soll ein neues Fertigungssystem zur Herstellung von Bipolarplatten auf Basis von hochgefüllten Kunststoffcompounds unter Nutzung der Spritzgießtechnologie realisiert werden. Dafür ist ein neu zu konfigurierendes Maschinenkonzept erforderlich, welches sich durch die nachfolgenden Systemspezifikationen kennzeichnet und damit vom aktuellen Stand der Technik abhebt: Zur Realisierung der erforderlichen Bauteileigenschaften wird eine vergleichsweise hohe Schließkraft bei sehr kleinen Schussvolumina benötigt. Weiterhin müssen die zur Verarbeitung und Herstellung von Bipolarplatten erforderlichen Matrixsysteme perspektivisch höheren Verarbeitungs- und Prozesstemperaturen entsprechen, um die geforderten Einsatzfelder abdecken zu können. Die hierzu in Fragen kommenden Polymere sind in erster Linie PPA und PPS-Compounds, die ein sehr enges Prozessfenster aufweisen und somit keiner Verweildauer in der Zylinder-Schneckeneinheit unterzogen werden dürfen. Eine Spritz-Präge-Funktion ist erforderlich, um über ein Tauchkantenwerkzeug in eine teilgeöffnete Werkzeugkavität das erforderliche Bauteilvolumen ohne große Fließwiederstände einspritzen zu können. Hierbei soll vorzugsweise ein Filmanguss Anwendung finden, um bereits bei der Formfüllung eine homogene Schmelzeverteilung zu erreichen. Mit dem sich anschließenden Prägehub erfolgt die finale Ausformung und die dazu erforderliche Verdichtung der Plattenstruktur.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-10-18.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-09-18.
Auftragsbekanntmachung (2023-09-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Maschinen für die Verarbeitung von Kautschuk oder Kunststoffen
Referenznummer: 3.5-033/23
Kurze Beschreibung:
Das neuartige Fertigungssystem zur Verarbeitung von hochgefüllten Kunststoffcompounds wird zur Herstellung von Bipolarplatten für Brennstoffzellenstaks eingesetzt. Derzeit verfügbare Fertigungsanlagen sind nicht im Stande die extrem hochgefüllten Matrixwerkstoffe, wie beispielsweise Polyphthalamide (PPA) bzw. Polypropylensulfid (PPS) mit kohlenstoffbasierenden Füllstoffen (z.B. Graphit oder Ruß) mit einem Füllgrad von bis zu 80% Gew., zu verarbeiten. Im Rahmen des Projektes soll ein neues Fertigungssystem zur Herstellung von Bipolarplatten auf Basis von hochgefüllten Kunststoffcompounds unter Nutzung der Spritzgießtechnologie realisiert werden. Dafür ist ein neu zu konfigurierendes Maschinenkonzept erforderlich, welches sich durch die nachfolgenden Systemspezifikationen kennzeichnet und damit vom aktuellen Stand der Technik abhebt: Zur Realisierung der erforderlichen Bauteileigenschaften wird eine vergleichsweise hohe Schließkraft bei sehr kleinen Schussvolumina benötigt. Weiterhin müssen die zur Verarbeitung und Herstellung von Bipolarplatten erforderlichen Matrixsysteme perspektivisch höheren Verarbeitungs- und Prozesstemperaturen entsprechen, um die geforderten Einsatzfelder abdecken zu können. Die hierzu in Fragen kommenden Polymere sind in erster Linie PPA und PPS-Compounds, die ein sehr enges Prozessfenster aufweisen und somit keiner Verweildauer in der Zylinder-Schneckeneinheit unterzogen werden dürfen. Eine Spritz-Präge-Funktion ist erforderlich, um über ein Tauchkantenwerkzeug in eine teilgeöffnete Werkzeugkavität das erforderliche Bauteilvolumen ohne große Fließwiederstände einspritzen zu können. Hierbei soll vorzugsweise ein Filmanguss Anwendung finden, um bereits bei der Formfüllung eine homogene Schmelzeverteilung zu erreichen. Mit dem sich anschließenden Prägehub erfolgt die finale Ausformung und die dazu erforderliche Verdichtung der Plattenstruktur.
Das neuartige Fertigungssystem zur Verarbeitung von hochgefüllten Kunststoffcompounds wird zur Herstellung von Bipolarplatten für Brennstoffzellenstaks eingesetzt. Derzeit verfügbare Fertigungsanlagen sind nicht im Stande die extrem hochgefüllten Matrixwerkstoffe, wie beispielsweise Polyphthalamide (PPA) bzw. Polypropylensulfid (PPS) mit kohlenstoffbasierenden Füllstoffen (z.B. Graphit oder Ruß) mit einem Füllgrad von bis zu 80% Gew., zu verarbeiten. Im Rahmen des Projektes soll ein neues Fertigungssystem zur Herstellung von Bipolarplatten auf Basis von hochgefüllten Kunststoffcompounds unter Nutzung der Spritzgießtechnologie realisiert werden. Dafür ist ein neu zu konfigurierendes Maschinenkonzept erforderlich, welches sich durch die nachfolgenden Systemspezifikationen kennzeichnet und damit vom aktuellen Stand der Technik abhebt: Zur Realisierung der erforderlichen Bauteileigenschaften wird eine vergleichsweise hohe Schließkraft bei sehr kleinen Schussvolumina benötigt. Weiterhin müssen die zur Verarbeitung und Herstellung von Bipolarplatten erforderlichen Matrixsysteme perspektivisch höheren Verarbeitungs- und Prozesstemperaturen entsprechen, um die geforderten Einsatzfelder abdecken zu können. Die hierzu in Fragen kommenden Polymere sind in erster Linie PPA und PPS-Compounds, die ein sehr enges Prozessfenster aufweisen und somit keiner Verweildauer in der Zylinder-Schneckeneinheit unterzogen werden dürfen. Eine Spritz-Präge-Funktion ist erforderlich, um über ein Tauchkantenwerkzeug in eine teilgeöffnete Werkzeugkavität das erforderliche Bauteilvolumen ohne große Fließwiederstände einspritzen zu können. Hierbei soll vorzugsweise ein Filmanguss Anwendung finden, um bereits bei der Formfüllung eine homogene Schmelzeverteilung zu erreichen. Mit dem sich anschließenden Prägehub erfolgt die finale Ausformung und die dazu erforderliche Verdichtung der Plattenstruktur.
Objekt Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Chemnitz, DE
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können mit den in §§ 42 bis 51 VgV bzw. § 122 Abs. 3 GWB genannten Belegen nachgewiesen werden. Soweit solche Belege nicht vorhanden sind oder keine entsprechend aussagekräftigen Informationen enthalten, sind zum Nachweis folgende Einzelbelege mit dem Angebot einzureichen:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können mit den in §§ 42 bis 51 VgV bzw. § 122 Abs. 3 GWB genannten Belegen nachgewiesen werden. Soweit solche Belege nicht vorhanden sind oder keine entsprechend aussagekräftigen Informationen enthalten, sind zum Nachweis folgende Einzelbelege mit dem Angebot einzureichen:
1. Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Insolvenz oder in Liquidation befindet sowie Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass der Unternehmer seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialbeiträgen gemäß gemeinsamer Bekanntmachung der Sächsischen Staatsministerien für Wirtschaft und Arbeit sowie Finanzen vom 24.06.2003 nachkommt;
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
1. Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Insolvenz oder in Liquidation befindet sowie Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass der Unternehmer seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialbeiträgen gemäß gemeinsamer Bekanntmachung der Sächsischen Staatsministerien für Wirtschaft und Arbeit sowie Finanzen vom 24.06.2003 nachkommt;
2. Eigenerklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG).
Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle unverzüglich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
Bei ausländischen Bewerbern gelten adäquate Bescheinigungen des Ursprungs- oder Herkunftslandes in beglaubigter deutscher Übersetzung.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können mit den in §§ 42 bis 51 VgV bzw. § 122 Abs. 3 GWB genannten Belegen nachgewiesen werden. Soweit solche Belege nicht vorhanden sind oder keine entsprechend aussagekräftigen Informationen enthalten, sind zum Nachweis folgende Einzelbelege mit dem Angebot einzureichen:
Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können mit den in §§ 42 bis 51 VgV bzw. § 122 Abs. 3 GWB genannten Belegen nachgewiesen werden. Soweit solche Belege nicht vorhanden sind oder keine entsprechend aussagekräftigen Informationen enthalten, sind zum Nachweis folgende Einzelbelege mit dem Angebot einzureichen:
1. Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Insolvenz oder in Liquidation befindet sowie Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass der Unternehmer seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialbeiträgen gemäß gemeinsamer Bekanntmachung der Sächsischen Staatsministerien für Wirtschaft und Arbeit sowie Finanzen vom 24.06.2003 nachkommt;
1. Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Insolvenz oder in Liquidation befindet sowie Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass der Unternehmer seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialbeiträgen gemäß gemeinsamer Bekanntmachung der Sächsischen Staatsministerien für Wirtschaft und Arbeit sowie Finanzen vom 24.06.2003 nachkommt;
2. Eigenerklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG).
Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle unverzüglich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
Bei ausländischen Bewerbern gelten adäquate Bescheinigungen des Ursprungs- oder Herkunftslandes in beglaubigter deutscher Übersetzung.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 14:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2023-11-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2023-10-18 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 14:01
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Nach §160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit der Zuschlagserteilung kann nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Nach §160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit der Zuschlagserteilung kann nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.