Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand des Vertrages sind Wartung und Inspektion, nachstehend als Wartung bezeichnet, sowie kleine Instandsetzungsarbeiten an den Handfeuerlöschgeräten.
Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.
Die Prüfungen sind entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung von einer zur Prüfung befähigten Person durchzuführen.
Zur Prüfung befähigte Personen die mit Prüfungen an tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern beauftragt werden, müssen die Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen wurden aus der TRBS 1203 in den Verordnungstext übernommen und sind damit keine Empfehlung mehr, sondern rechtsverbindlich.
Insbesondere betrifft das die Notwendigkeit einer einschlägigen technischen Berufsausbildung und eine mindestens einjährige Berufserfahrung.
Die vom Bewerber bzw. späteren Vertragsnehmer zur Ausführung der Leistungen, benannten befähigten Personen müssen die Anforderungen der neuen BetrSichV erfüllen.
Die grundlegenden Regelungen für tragbare Feuerlöscher nach der europäischen Norm DIN EN 3-7, sowie für fahrbare Feuerlöscher nach der DIN EN 1866 sind zu gewährleisten. Für die Prüfung und Instandhaltung gilt in Deutschland die DIN 14406-4 in Verbindung mit der Instandhaltungsanweisung der Hersteller.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die jeweils aktuell geltenden Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln zu beachten, soweit sie zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind.
Insbesondere sind dies:
ASR A2.2 Kapitel 6: Die ASR beschreibt in diesem Kapitel, dass Feuerlöscher regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden müssen. Wenn Mängel festgestellt werden, müssen die Feuerlöscher instandgesetzt oder ersetzt werden. DIN 14406 Teil 4: Die DIN 14406 Teil 4 gilt für tragbare Feuerlöscher nach DIN EN 3-7. Enthalten sind Regeln, welche die Instandhaltung tragbarer Feuerlöscher durch Sachkundige beschreibt. Weitergehend wird ein Zeitabstand zwischen zwei Inspektionen von maximal zwei Jahren vorgeschrieben.
§ 16 BetrSichV: Nach § 16 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Feuerlöscher spätestens alle 5 Jahre einer inneren Prüfung, alle 10 Jahre einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen
Die innere Prüfung nach § 16 BetrSichV wird in der Regel im Rahmen der 2-jährigen Inspektion nach DIN 14406 Teil 4 alle 4 Jahre durchgeführt. Durch die innere Prüfung alle 8 Jahre kann eine befähigte Person in Abhängigkeit von der Bauart des Feuerlöschers entscheiden, ob der Feuerlöscher einer Festigkeitsprüfung unterzogen werden muss oder nicht. Die Festigkeitsprüfung kann entfallen, wenn bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden. Für Feuerlöscher mit einem Druckinhaltsprodukt < 1.000 kann die Festigkeitsprüfung durch eine befähigte Person (TRBS 1203) durchgeführt werden. Ist das Druckinhaltsprodukt > 1.000 erfolgt die Festigkeitsprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen.
Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen und für diese dem AG Sachkundenachweise vorzulegen. Alle Dokumentationsunterlagen sind ausschließlich in deutscher Sprache anzufertigen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern.
Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
Der Neukauf/Austausch beinhaltet die Montage, das Verteilen und Aufhängen der Neugeräte sowie die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte. Die Montage der Handfeuerlöscher erfolgt durch den AN. Es kann erforderlich sein, dass die Montage nach TRGS519 erfolgen muss. Eine entsprechende Sachkunde ist dann nachzuweisen.
Während der Vertragslaufzeit sind nur neue Feuerlöscher des gleichen Herstellers zu liefern.
Es sind nur Feuerlöscher mit Schlagknopfarmatur einzusetzen, die für die bereits vorhandenen Wandhalterungen/Halterungen applikabel sind. Die neuen Feuerlöscher dürfen zum Montagezeitpunkt max. 6 Monate alt sein.
Auf dem Feuerlöscher müssen sich gemäß DIN EN 3-7 folgende Informationen befinden, damit eine geeignete Auswahl und Überprüfung möglich ist: Herstellerangaben, Füllmenge, Löschmenge, Bedienungsanleitung, Brandklassen, Warnhinweis und allgemeine Hinweise. Die Feuerlöscher müssen rot und einheitlich beschriftet sein. Die Beschriftung unterteilt sich in fünf Schriftfelder.
Ihr ausführliches - unterschriebenes bzw. digital signiertes - Angebot muss im Vergabeportal hochgeladen sein.
Eventuelle Abweichungen von den geforderten Leistungen sind kenntlich zu machen, bzw. gesondert darzustellen.
Eventuelle Fragen zu der Ausschreibung sind ausschließlich über das Vergabeportal zu stellen.