Beschreibung der Beschaffung
Vorabinformationen zum Leistungsgegenstand
Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ist als Landesbeauftragter (Zahlstellenleiter) verantwortlich für die korrekte Abwicklung der von den Antragstellern bei der EU-Zahlstelle gestellten Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsanträge in Nordrhein-Westfalen.
Für diese Leistungsbeschreibung sind Anträge und Fördervoraussetzungen mit einem Flächenbezug relevant.
Innerhalb der Landesfläche Nordrhein-Westfalens mit rund 3,4 Millionen ha werden rund 742.000 Einzelflächen (Teilschläge) mit 1,5 Millionen ha beantragt.
Die durchschnittliche Größe eines Teilschlages beträgt 2 ha. Eine differenzierte Auswertung der Verteilung der Größen aus dem Jahr 2023 ist als Anlage "Durchschnittliche Flächengrößen 2023" beigefügt.
Im Jahr 2022 führte die EU-Zahlstelle Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 /2014 für folgende Prüfungen ein:
? Prüfung der beantragten Kulturart entsprechend dem jährlich geltenden Verzeichnis der bei der Antragstellung anzugebenden Kultur-/Fruchtarten1.
? Durchführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf Flächen, die als Grünland ausgewiesen wurden gemäß Art. 4 Abs. 1 c i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
? Durchführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit (Mindesttätigkeit) auf Brachen bis 15.11. nach Art. 4 Abs. 1 c ii + iii der VO (EU) Nr. 1307/2013
? Ganzjährige dauerhafte Beihilfefähigkeit der Flächen nach Art. 32 VO (EU) Nr. 1307/2013 i. V. m. §12 GAP-Direktzahlungen-Verordnung2.
Die Kontrollen erfolgten durch Auswertung von Satellitenbildern (Sentinel und Planet Fusion) automatisiert und wurden erforderlichenfalls um visuelle Interpretation der Satellitenbilder und Besichtigungen vor Ort ergänzt.
Auf diese Weise erfolgte eine vollständige Kontrolle der geförderten Flächen.
Dieses Verfahren wird ab 2023 für solche Auszahlungsanträge fortgeführt, die auf der Basis einer Bewilligung aus dem Jahr 2022 (oder früher) bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden (sog. "Altmaßnahmen").
Für andere als die zuvor genannten Anträge werden die beantragten Förderflächen ab dem Jahr 2023 über das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 65 und 66 der Verordnung (EU) 2021/2116 und auf der Basis folgender Rechtsgrundlagen kontrolliert:
? Prüfung der beantragten Nutzung/Kulturart,
1 Für die Bezeichnung des beantragten pflanzlichen Gewächses werden in diesem Dokument die Begriffe Nutzart, Kulturart, Fruchtart parallel verwendet.
2 Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV) vom 24. Januar 2022 in der jeweils gültigen Fassung
? Durchführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf Flächen, die als Grünland ausgewiesen wurden nach Art. 4 Abs. 2 a der VERORDNUNG (EU) 2021/21153 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV,
? Durchführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit (Mindesttätigkeit) auf Brachen bis 15.11. nach Art. 4 Abs. 2 b der VERORDNUNG (EU) 2021/21153 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV,
? Ganzjährige dauerhafte Beihilfefähigkeit der Flächen nach Art. 4 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) 2021/21153 in Verbindung mit § 12 GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV.
Ab dem Jahr 2024 (Gegenstand der Ausschreibung) ist es ferner geplant, durch die Antragsteller auf Anforderung des Auftraggebers bereitgestellte georeferenzierte Fotos bei der Kontrolle zu berücksichtigen. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, wird eine automatisierte Auswertung der Fotos angestrebt. Zusätzlich sollen die zuvor beschriebenen Kontrollen
? fortgeführt
? und entsprechend der Anforderung Art. 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 um weitere Prüfungen schrittweise ausgeweitet werden.
Das bei der Antragstellung verwendete System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS), die geobasierte Antragstellung sowie die erfolgte Überprüfung der Fördervoraussetzungen unterliegen einem gemäß den Artikeln 3-5 der Verordnung (EU) Nr. 2022/1172 jährlich durchzuführenden Qualitätstest. Für diese Tests werden von der EU Bilddaten zur Verfügung gestellt, die aufbereitet werden müssen.