Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
a) Ein Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB 2013
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht,
kann einen Nachprüfungsverfahren gem. der §§ 160 ff GWB
2013 bei der unter VI.4.1 genannten Stelle einleiten.
b) der Antrag ist unzulässig, soweit
- der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften
im Vergabeverfahren vor Einreichung des Nachprüfungsantrages
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der
in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
in der Vergabebekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung
oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden,
- mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer RÜge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
c) Die Ausführung zur Unzulässigkeit (vorstehend unter lit. b)
gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht
erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag gemäß
§ 160 GWB 2013 bei der unter VI.4.1) genannten Stelle
gestellt werden. Bieter müssen Vergabeverstöße unverzüglich
bei der unter I.1) genannten Vergabestelle unter Angabe der
oben genannten Vergabenummer rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag
stellen. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt
werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134
Abs. 1 GWB 2013 informiert.