Beschreibung der Beschaffung
Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen
geeigneten und interessierten Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zum Vertrag angeboten
Die Pflegekassen der AOK in Hessen u. der BAHN-BKK beabsichtigen im Rahmen eines sog. Open-House–
Verfahrens mit geeigneten Unternehmen zum Zwecke der Förderung von Präventionsmaßnahmen im Sinne der
Vorschrift des § 5 SGB XI nicht – exklusive Vereinbarungen zu schließen. Die Unternehmen führen:
- Qualifizierungsmaßnahmen zu dem Thema „Essen und Trinken bei Demenz“ in den teil- u. vollstationären
Pflegeeinrichtungen durch
- Teilen ein sog. Handout u. eine Teilnehmerbescheinigung an die Teilnehmer aus
- führen nach d. Durchführung die Qualitätssicherung anhand eines Feedback-bogens durch.
- die Gesamtauswertung der Feedbackbögen wird der Pflegekasse der AOK in Hessen übermittelt.
Es ist zu beachten, dass sich die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum
Zwecke der Förderung von Präventionsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 SGB XI insgesamt im Jahr 2016 für
jeden ihrer Versicherten auf einen Betrag von 0,30 Euro belaufen. Die Ausgaben sind in den Folgejahren
entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten
Buches anzupassen. Die Bezugsgröße wird vom Schätzerkreis festgelegt und vom Bundesministerium für
Gesundheit einmal jährlich im Monat September/Oktober bekanntgegeben. Mithin ist die Höhe der Ausgaben
(finanzielle Mittel, die in diesem Zusammenhang zum Zwecke einer Förderung von Präventionsmaßnahmen
verwendet werden dürfen) gemäß Regelung des § 5 Absatz 2 SGB XI gesetzlich beschränkt. Die Pflegekasse
der AOK in Hessen ist im Namen der Pflegekassen gehalten, die für die Leistungen zur Prävention nach § 5
Abs. 2 SGB XI gesetzlich festgelegte Höhe der finanziellen Ausgaben zu überwachen und ausschließlich für die
Förderung der gesetzlich in § 5 SGB XI festgelegten Aufgaben zu verwenden. Hierfür hat die Pflegekasse der
AOK in Hessen ein Controlling-Mechanismus in Ihrem Hause eingerichtet.
Die finanzielle Förderung endet auf schriftliche Mitteilung durch die Pflegekasse der AOK in Hessen mit
sofortiger Wirkung, wenn im Rahmen des durchzuführenden Controllings festgestellt wird, dass die zur
Verfügung stehenden und gesetzlich beschränkten finanziellen Mittel überschritten werden könnten oder
verbraucht wurden. Um sicherzustellen, dass es zu keiner Überschreitung kommt, sehen vertraglichen
Regelungen im Rahmen der Leistungserbringung folgenden Ablauf vor: Die Pflegeeinrichtungen, die an
der Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen möchten, teilen zunächst ihr Interesse den Pflegekassen mit.
Erst nach Erhalt einer positiven Rückmeldung gegenüber einer Pflegeeinrichtung durch die Pflegekassen
ist eine Teilnahme einer Pflegeeinrichtung an der vertragsgegenständlichen Qualifizierungsmaßnahme
möglich. Das jeweilige Unternehmen wird durch die Pflegekasse sodann mittels einer schriftlichen Mitteilung
entsprechend benachrichtigt, dass er die Qualifizierungsmaßnahme nunmehr durchführen darf. Die
Pflegeeinrichtungen wählen ein Unternehmen aus einem sogenannten Anbieterverzeichnis aus, der die
zugrundeliegende Qualifizierungsmaßnahme für die Pflegeeinrichtung durchführt. Die Pflegekasse hat
hierauf keinerlei Einfluss. Das Anbieterverzeichnis wird den Pflegeeinrichtungen durch die Pflegekasse
der AOK in Hessen zur Verfügung gestellt. Die Unternehmen sind damit einverstanden, dass ihre Daten in
das vorgenannte Verzeichnis aufgenommen und den Pflegeinrichtungen in Hessen nach Abschluss des
Vertrages zur Verfügung gestellt werden. Der Anbieter selbst hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei der
Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme. Folglich kann es dazu kommen, dass der Anbieter zwar über den
zugrundeliegenden Vertrag verfügt, im Laufe der Vertragslaufzeit jedoch nicht ein einziges Mal zum Zuge kommt;
mithin in diesem Fall auch keinen Vergütungsanspruch hat.