Referenz Daten
Absendedatum: 2023-09-29 📅
Einreichungsfrist: 2023-10-30 📅
Veröffentlichungsdatum: 2023-10-04 📅
Datum des Beginns: 2024-01-16 📅
Datum des Endes: 2027-06-30 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2023/S 191-598305
Verweist auf Bekanntmachung: 2022/S 200-570285
ABl. S-Ausgabe: 191
Zusätzliche Informationen
“Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art....”
Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
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Quelle: OJS 2023/S 191-598305 (2023-09-29)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2024-01-08) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Generalplanungsleistungen LPH 4 (Teilweise), 5-7, optionale Leistungen LPH 9 - Neubau ICE-Werk Dortm
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Planungsleistungen im Bauwesen📦 Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Generalplanungsleistungen LPH 4 (Teilweise), 5-7, optionale Leistungen LPH 9 - Neubau ICE-Werk Dortmund-Hafen_OP Gebäude, TWP Gebäude, OP Ingenieurbauwerke,...”
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Nationale Registrierungsnummer: 0a9ea480-08e4-4ab6-bf12-d722d0ad54b6
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postleitzahl: 53123
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 22894990📞 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
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Quelle: OJS 2024/S 007-017107 (2024-01-08)