Leistungsgegenstand ist die gesonderte Beratung und Betreuung der im Landkreis Saalekreis wohnenden Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Satz 3 des Aufnahmegesetzes entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Rd. Erl. des MI vom 15.06.2015 - 34.4 -12235 (MBl. LSA Nr. 20/2015 vom 22.06.2025). Die Maßnahmen der Betreuung sollen nach § 2 Satz 2 des Aufnahmegesetzes außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften durchgeführt werden. Für die gesonderte Beratung und Betreuung im Landkreis Saalekreis sind in Merseburg 2 Beratungsstellen mit je 2 Beraterstellen zu betreiben. Los 1: Beratungsstelle im Stadtzentrum Merseburg Los 2: Beratungsstelle im Stadtteil Merseburg Süd
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-08-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-06-30.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2023-06-30) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen des Sozialwesens
Referenznummer: VST-126/2023/Bu
Kurze Beschreibung:
Leistungsgegenstand ist die gesonderte Beratung und Betreuung der im Landkreis Saalekreis wohnenden Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Satz 3 des
Aufnahmegesetzes entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Rd. Erl. des MI vom 15.06.2015 - 34.4 -12235 (MBl. LSA Nr. 20/2015 vom 22.06.2025).
Die Maßnahmen der Betreuung sollen nach § 2 Satz 2 des Aufnahmegesetzes außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften durchgeführt werden.
Für die gesonderte Beratung und Betreuung im Landkreis Saalekreis sind in Merseburg 2 Beratungsstellen mit je 2 Beraterstellen zu betreiben.
Los 1: Beratungsstelle im Stadtzentrum Merseburg
Los 2: Beratungsstelle im Stadtteil Merseburg Süd
Leistungsgegenstand ist die gesonderte Beratung und Betreuung der im Landkreis Saalekreis wohnenden Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Satz 3 des
Aufnahmegesetzes entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Rd. Erl. des MI vom 15.06.2015 - 34.4 -12235 (MBl. LSA Nr. 20/2015 vom 22.06.2025).
Die Maßnahmen der Betreuung sollen nach § 2 Satz 2 des Aufnahmegesetzes außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften durchgeführt werden.
Für die gesonderte Beratung und Betreuung im Landkreis Saalekreis sind in Merseburg 2 Beratungsstellen mit je 2 Beraterstellen zu betreiben.
Los 1: Beratungsstelle im Stadtzentrum Merseburg
Los 2: Beratungsstelle im Stadtteil Merseburg Süd
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen des Sozialwesens📦
Zusätzlicher CPV-Code: Dienstleistungen des Sozialwesens📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Saalekreis
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot ausschließlich für ein Los
Vergabekriterien
Entfällt
Referenz Daten
Absendedatum: 2023-06-30 📅
Einreichungsfrist: 2023-08-01 📅
Veröffentlichungsdatum: 2023-07-05 📅
Datum des Beginns: 2024-01-01 📅
Datum des Endes: 2025-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2023/S 127-406061
ABl. S-Ausgabe: 127
Zusätzliche Informationen
Der Vertrag kann 2-mal um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Leistungsgegenstand ist die gesonderte Beratung und Betreuung der im Landkreis Saalekreis wohnenden Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Satz 3 des
Aufnahmegesetzes entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Rd. Erl. des MI vom 15.06.2015 - 34.4 -12235 (MBl. LSA Nr. 20/2015 vom 22.06.2025).
Die Maßnahmen der Betreuung sollen nach § 2 Satz 2 des Aufnahmegesetzes außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften durchgeführt werden.
Für die gesonderte Beratung und Betreuung im Landkreis Saalekreis sind in Merseburg 2 Beratungsstellen mit je 2 Beraterstellen zu betreiben.
Los 1: Beratungsstelle im Stadtzentrum Merseburg
Los 2: Beratungsstelle im Stadtteil Merseburg Süd
Bezeichnung des Loses: Los 1: Beratungsstelle im Stadtzentrum Merseburg
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Leistungsgegenstand ist die gesonderte Beratung und Betreuung der im Landkreis Saalekreis wohnenden Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Satz 3 des Aufnahmegesetzes entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Rd. Erl. des MI vom 15.06.2015 - 34.4 -12235.
Leistungsgegenstand ist die gesonderte Beratung und Betreuung der im Landkreis Saalekreis wohnenden Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Satz 3 des Aufnahmegesetzes entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Rd. Erl. des MI vom 15.06.2015 - 34.4 -12235.
Gegenstand des Loses 1 ist das Betreiben einer Beratungsstelle mit zwei Beraterstellen im Stadtzentrum Merseburg.
Der Auftragnehmer stellt geeignete Räumlichkeiten einschließlich Ausstattung.
Zusätzliche Informationen: Der Vertrag kann 2-mal um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Bezeichnung des Loses: Los 2: Beratungsstelle im Stadtteil Merseburg Süd
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des Loses 2 ist das Betreiben einer Beratungsstelle mit 2 Beraterstellen im Stadtteil Merseburg Süd.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: 06217 Merseburg
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Mit dem Angebot sind zum Nachweis der Eignung folgende Unterlagen einzureichen:
- Angaben zum Bieter (Unternehmensdarstellung) ggf. Bietergemeinschaft, ggf. Auszug aus Vereinsregister
- Vorlage von mindestens einer unternehmensbezogenen Referenz, die nach Art und Umfang mit dem Auftragsgegenstand vergleichbar ist
- Nachweis von Erfahrungen im Umgang und der Beratung von Flüchtlingen von mindestens einem Jahr
- Kopie der Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe der Deckungssummen
- Nachweise über die Qualifikation des vorgesehenen Personals (sofern vorhanden) gemäß Punkt 2 der Anlage 1 des Rd.Erl. des Ml vom 15.06.2015 - 34.4-12235 (MBl. LSA Nr. 20/2015 vom 22.06.2015) und der ergänzenden Regelung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt bzw. Erklärung, über die Berücksichtigung der Qualifikationsanforderungen bei der Personalgewinnung.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
- Nachweise über die Qualifikation des vorgesehenen Personals (sofern vorhanden) gemäß Punkt 2 der Anlage 1 des Rd.Erl. des Ml vom 15.06.2015 - 34.4-12235 (MBl. LSA Nr. 20/2015 vom 22.06.2015) und der ergänzenden Regelung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt bzw. Erklärung, über die Berücksichtigung der Qualifikationsanforderungen bei der Personalgewinnung.
- Soweit zutreffend: Benennung von Nachauftragnehmern sowie Art und Umfang der auszuführenden Teilleistungen
Informationen über einen bestimmten Beruf: Services
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften:
Das eingesetzte Personal muss den Anforderungen gemäß Punkt 2 der Anlage 1 des Runderlasses des MI vom 15.06.2015 - 34.4-12235 (MBl. LSA Nr. 20/2015 vom 22.06.2015) entsprechen. Bei gleicher Qualifikation sollen Zuwanderinnen und Zuwanderer bevorzugt eingestellt werden. Dabei gilt folgende ergänzende Regelung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (Schreiben vom 02.02.2016):
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
Das eingesetzte Personal muss den Anforderungen gemäß Punkt 2 der Anlage 1 des Runderlasses des MI vom 15.06.2015 - 34.4-12235 (MBl. LSA Nr. 20/2015 vom 22.06.2015) entsprechen. Bei gleicher Qualifikation sollen Zuwanderinnen und Zuwanderer bevorzugt eingestellt werden. Dabei gilt folgende ergänzende Regelung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (Schreiben vom 02.02.2016):
„… Personen, die den Anforderungen nach Nr. 2.1 Satz 1 der Anlage 1 des Bezugserlasses nicht entsprechen, können als Beratungs- und Betreuungskraft eingesetzt werden, wenn sie bereits mindestens drei Jahre in einem regulären Beschäftigungsverhältnis einer Stelle der gesonderten Beratung und Betreuung, der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderinnen und Zuwanderer oder des Jugendmigrationsdienstes des Bundes tätig waren und die letzte entsprechende Verwendung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Sollten Bewerberinnen oder Bewerber mit den vorgenannten Qualifikationen nicht zur Verfügung stehen, können auch andere Personen nach Einzelfallprüfung durch das Landesverwaltungsamt zur Stellenbesetzung zugelassen werden, wenn aufgrund des nachgewiesenen vergleichbaren Ausbildungs- und beruflichen Tätigkeitsprofils der Bewerberin oder des Bewerbers erwartet werden kann, dass die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber der Stellenanforderung gerecht wird. In den vorgenannten Fällen sind die ausgewählten Personen vertraglich zu verpflichten, sich entsprechend der unter Nr. 2.2 Buchstaben a) bis c) der Anlage 1 des Bezugserlasses formulierten Grundsätze in geeigneter Weise aus-, fort- und weiterzubilden.“
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
„… Personen, die den Anforderungen nach Nr. 2.1 Satz 1 der Anlage 1 des Bezugserlasses nicht entsprechen, können als Beratungs- und Betreuungskraft eingesetzt werden, wenn sie bereits mindestens drei Jahre in einem regulären Beschäftigungsverhältnis einer Stelle der gesonderten Beratung und Betreuung, der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderinnen und Zuwanderer oder des Jugendmigrationsdienstes des Bundes tätig waren und die letzte entsprechende Verwendung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Sollten Bewerberinnen oder Bewerber mit den vorgenannten Qualifikationen nicht zur Verfügung stehen, können auch andere Personen nach Einzelfallprüfung durch das Landesverwaltungsamt zur Stellenbesetzung zugelassen werden, wenn aufgrund des nachgewiesenen vergleichbaren Ausbildungs- und beruflichen Tätigkeitsprofils der Bewerberin oder des Bewerbers erwartet werden kann, dass die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber der Stellenanforderung gerecht wird. In den vorgenannten Fällen sind die ausgewählten Personen vertraglich zu verpflichten, sich entsprechend der unter Nr. 2.2 Buchstaben a) bis c) der Anlage 1 des Bezugserlasses formulierten Grundsätze in geeigneter Weise aus-, fort- und weiterzubilden.“
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Bestätigung, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 123 oder § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis erfolgt in Form von Eigenerklärungen siehe Formblatt 124 LD.
Den Vergabeunterlagen ist ein Formblatt mit den geforderten Eigenerklärungen beigefügt (Eigenerklärung zur Eignung Liefer-/ Dienstleistungen - 124 LD).
Weiterhin sind mit dem Angebot die folgenden Eigenerklärungen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Tariftreue- und Vergabegesetz Land Sachsen-Anhalt (TVergG) einzureichen:
-Eigenerklärung zur Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit ( 11 TVergG LSA)
-Eigenerklärung zum Nachunternehmereinsatz (§ 14 Abs. 2 und 4 TVergG LSA)
(Die Erklärungen sind in den Vergabeunterlagen enthalten.)
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere in Zusammenhang mit der Auftragsvergabe erforderliche Unterlagen anzufordern. Diese sind innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist einzureichen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Rechtsamt, Sachgebiet Vergabe
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Straße 2
Postort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 345-5140📞
E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de📧
Fax: +49 345-5141444 📠
Internetadresse: http://www.landesverwaltungsamt.sachsenanhalt.de🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Bitte beachten Sie für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages die Voraussetzungen des § 160 GWB.
Insofern weisen wir insbesondere darauf hin,
-dass ein Antrag bei der Vergabekammer unzulässig ist, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht unverzüglich bei der Vergabestelle gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB);
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
-dass ein Antrag bei der Vergabekammer unzulässig ist, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht unverzüglich bei der Vergabestelle gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB);
-dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist.
Quelle: OJS 2023/S 127-406061 (2023-06-30)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2023-10-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 965 888 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge