Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Sofern mehr als fünf Bewerber/Bewerbergemeinschaften - die einen Teilnahmeantrag abgegeben haben - in einem ersten Schritt anhand der unter den Ziffern III.1.1 bis III.1.3 genannten Eignungskriterien auf Grundlage der unter den vorgenannten Ziffern der EU-Auftragsbekanntmachung geforderten Eignungsnachweise als geeignet bewertet werden, erfolgt in einem zweiten Schritt eine Bewertung anhand der nachfolgend dargestellten Teilnahmebegrenzungskriterien/Auswahlkriterien. Hierbei werden Punkte vergeben. Die Anzahl der Punkte, die im Rahmen der Bewertung der Teilnahmeanträge von den Bewerbern/Bewerbergemeinschaften erreicht werden, ist dann entscheidend dafür, welche Bewerber/Bewerbergemeinschaften zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden und damit an der zweiten Phase des Vergabeverfahrens (Angebots- und Verhandlungsphase) teilnehmen können. Es werden die fünf Bewerber/Bewerbergemeinschaften mit der höchsten Punktzahl aufgefordert. Besteht Punktgleichheit auf Rang fünf, behält sich die Vergabestelle vor, die Teilnehmerzahl gemäß § 75 Abs. 6 VgV unter den Bewerbern mit gleicher Punktzahl zu losen.
Teilnahmebegrenzungskriterium - Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Maximal 30 Punkte erreichbar.
Bewertet wird der Umsatz entsprechend dem Leistungsbild gem. § 47 HOAI (Verkehrsanlagen) bzw. § 39 HOAI (Freianlagen). Maßgeblich für die Bewertung ist der gemittelte Umsatz über die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Die Berechnung der Punktzahl erfolgt nach Interpolation. Die volle Punktzahl (30 Punkte) erhält die Bewerbung mit dem höchsten Umsatz. Die gemittelten Umsätze aus den übrigen Bewerbungen werden im Verhältnis zur Abweichung vom höchsten gemittelten Umsatz proportional geringer mit Punkten bewertet. Es erfolgt eine Rundung auf volle Zahlen. Beispiel: Ein Bewerber mit 10% weniger gemitteltem Umsatz als der Bewerber mit dem höchsten anerkannten gemittelten Umsatz erhält 10% weniger Punkte und erreicht somit 27 Punkte.
Teilnahmebegrenzungskriterium - Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Insgesamt maximal 70 Punkte erreichbar.
Unterkriterium 1 - Anzahl der Ingenieure/Architekten mit einer Büro-/Firmenzugehörigkeit von mindestens 3 Jahren
Maximal 10 Punkte erreichbar.
Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 1:
10 Punkte - ab 2 Ingenieure
5 Punkte - 1 Ingenieur
0 Punkte - keine Angaben oder weniger als 1 Ingenieur / Architekt
Unterkriterium 2 - Anzahl der Personen mit einschlägigem Universitäts- bzw. Hochschul- oder Fachhochschulabschluss (Ingenieure Verkehrsplanung und Landschaftsarchitekten) sowie technische Mitarbeiter (z.B. technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen).
Maximal 10 Punkte erreichbar.
Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 2:
10 Punkte - >5 Mitarbeiter
5 Punkte - 3-4 Mitarbeiter
0 Punkte - 1-2 Mitarbeiter
Unterkriterium 3 - Referenzen für realisierte vergleichbare Leistungen entsprechend dem Leistungsbild gem. § 47 HOAI (Verkehrsanlagen) bzw. § 39 (Freianlagen), mindestens Lph 1-8 für Verkehrs- bzw. Freianlagen von öffentlichen Plätzen.
Maximal 20 Punkte erreichbar.
Bewertet werden die Referenzen für realisierte vergleichbare Leistungen/Projekte in den letzten fünf Jahren.
Maßgeblich für die Bewertung ist die Anzahl der Referenzen.
Identische Referenzen dürfen für Unterkriterium 3 und Unterkriterium 4 verwendet werden. Es muss kenntlich gemacht werden, welches Kriterium die Referenz erfüllen soll (Unterkriterium 3, Unterkriterium 4 oder beide).
Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 3:
20 Punkte - >3 Referenzen
10 Punkte - 3 Referenzen
5 Punkte - 2 Referenzen
0 Punkte - 1 Referenz
Unterkriterium 4 - Referenzen für Leistungen in Bezug auf die Umsetzung von Maßnahmen unter Berücksichtigung von Klimafolgeanpassungen, realisiert bis mindestens Lph 3.
Maximal 10 Punkte erreichbar.
Maßgeblich für die Bewertung ist die Anzahl der Referenzen.
Identische Referenzen dürfen für Unterkriterium 3 und Unterkriterium 4 verwendet werden. Es muss kenntlich gemacht werden, welches Kriterium die Referenz erfüllen soll (Unterkriterium 3, Unterkriterium 4 oder beide).
Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 4:
10 Punkte - >3 Referenzen
7 Punkte - 3 Referenzen
4 Punkte - 2 Referenzen
0 Punkte - 1 Referenz
Unterkriterium 5 - Qualifikation der Projektleitung
Maximal 10 Punkte erreichbar.
Bewertet werden die berufliche Qualifikation und Erfahrung der Person, die für das Erbringen der Leistung als Projektleitung vorgesehen ist.
Maßgeblich für die Bewertung ist das Vorliegen einer ausreichenden beruflichen Qualifikation der Projektleitung und die Berufserfahrung der Projektleitung nach Erlangen eines einschlägigen Universitäts-, bzw. Hochschul-, bzw. Fachhochschulabschlusses in Jahren.
Die berufliche Qualifikation ist ausreichend, wenn eine Eintragung in die Liste der entsprechenden Architekten- und Ingenieurkammer bzw. Berufs- und Handelsregister des Heimatstaates vorliegt.
Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 5:
10 Punkte - Projektleitung mit Qualifikation, Berufserfahrung > 7 Jahre
7 Punkte - Projektleitung mit Qualifikation, Berufserfahrung > 4 Jahre
4 Punkte - Projektleitung mit Qualifikation, Berufserfahrung > oder gleich 2 Jahre
0 Punkte - Projektleitung ohne Qualifikation für die geforderten Planungsleistungen oder weniger als 2 Jahren Berufserfahrung
Unterkriterium 6 - Qualifikation des Projektteams in Bezug auf den Umgang mit Klimafolgeanpassungen
Maximal 10 Punkte erreichbar.
Bewertet werden die nachweisliche Erfahrung und Kompetenz des Projektteams im Umgang mit nachhaltiger Planung von Verkehrs- bzw. Freianlagen, z.B. Teilnahme an Schulungen, Fortbildungen, Weiterbildungen, Studienprojekten.
Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 6:
10 Punkte - >2 Nachweise
7 Punkte - 2 Nachweise
4 Punkte - 1 Nachweis
0 Punkte - 0 Nachweise