Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das
Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer
und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag
unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der
Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation
spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134
GWB),
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein
Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind
Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages
nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der
vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der
Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der
betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig,
jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur
Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union.