Beschreibung der Beschaffung
Instandzuhalten sind folgende Anlagenteile:
- 86 St. ISP-Netcontroller
- 5 St. MSR/Gewerbeschränke
- 1.174 St. Einzelraumregler
- 12 St. Netzwerkkomponenten (LWL - Patchfeld , CU - Patchfeld, Switch)
- 6 St. MSR/Mediengänge
- 13 St. MSR-Unterverteilungen
- 1 St. MBE-Rechentechnik mit Zubehör
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1. Dem AN werden die in der Arbeitskarte KG 480 bzgl. der Wartung beschriebenen Leistungen an Anlagen der Gebäudeleittechnik übertragen. Die Wartung und Instandsetzung erfolgt mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik.
2. Der AN ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich, nicht ohnehin in Arbeitskarte/Leistungsverzeichnis erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen. Andere Instandsetzungsarbeiten hat der AN auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen.
3. Der AN ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung in der üblichen Arbeitszeit zu beseitigen.
4. Der AN hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung der AG an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.
5. Alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge), Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und Reinigungsmittel) sowie auch geeignete Zugangstechnik sind zu stellen bzw. zu liefern.
6. Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er die AG in Textform darauf hinzuweisen.
7. Der AN hat die ausgeführten Leistungen in der Arbeitskarte und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls ausgewechselten Teile in einem Leistungsnachweis zu dokumentieren.
8. Der AN hat die Termine für die Ausführung der Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis (Wartungsplan) für das laufende Geschäftsjahr im Vorfeld zu planen. Zu diesem Zweck erstellt der AN innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Zuschlags bzw. bis zur 4 Kalenderwoche des laufenden Geschäftsjahres einen Wartungsplan.
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Für die im Leistungsverzeichnis aufgeführten technischen Anlagen werden Vergütungen unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart. Die Summe der zu wartenden bzw. zu prüfenden technischen Anlagen kann von der Anzahl der in der Bestandsliste und im Leistungsverzeichnis aufgeführten Mengen abweichen. Die Rechnungsstellung erfolgt für die tatsächlich gewarteten bzw. geprüften technischen Anlagen.
Die Vergütung enthält:
- die Wartung der Anlagen
- die Instandsetzung bis zum Nettowert von insgesamt 30,00 € je Wartung und Anlage (Ersatzteile mit einem Nettowert über 30,00 € werden gesondert vergütet)
- die Kosten für im Vertrag näher bezeichnete Hilfsmittel und -stoffe
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Weitere Angaben sind dem beiliegenden Besonderen Vertragsbedingungen und dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
- die Kosten von entsprechend der Arbeitskarte/Leistungsverzeichnis zu liefernden Materialien
- die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen
- alle sich aus den im Vertrag benannten Leistungen ergebenden Nebenkosten, z. B. Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge.
Bei denen im Leistungsverzeichnis angegebenen Bedarfspositionen für Störungsbeseitigungsmaßnahmen besteht generell nur ein Anspruch auf Vergütung ausschließlich nach gesonderter Beauftragung in Textform durch die Auftraggeberin (AG) und einen, zusammen mit der Rechnung eingereichten und von der AG bestätigten Leistungsnachweis.
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Die Vergütung für Instandhaltungs- und Störungsbeseitigungsleistungen ist für eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten ein Festpreis.
Nach Ablauf dieser Frist kann auf schriftliches Verlangen des AN die Vergütung angepasst werden. Eine Anpassung ist zulässig, wenn sich der maßgebliche Tarifvertrag ändert, und/oder im Falle von kostenrelevanten gesetzlichen Änderungen (im Bereich Mindestlohn, Lohnnebenkosten/Sozialabgaben). Die Anpassung der Vergütung erfolgt in diesem Fall nach der den Vergabeunterlagen anliegenden Preisgleitklausel.
Sofern die Preisgleitklausel gemäß Anlage zum Vertrag nicht ausgefüllt eingereicht wurde, gelten für die gesamte Vertragslaufzeit die Preise im Leistungsverzeichnis als Festpreis.
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Die Vergütung erfolgt jährlich nach vertragsgemäßer Leistungserbringung und Vorlage von Nachweisen dafür. Die Besonderheiten der Rechnungslegung sind zu berücksichtigen.
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Der AN hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sachschäden in Höhe von 1 Mio. €, Vermögensschäden in Höhe von 500.000,- €- und Personenschäden in Höhe von 2 Mio. € (pro Versicherungsjahr zweifach maximiert) abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist.
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Die AG stellt dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z. B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung und verschafft Zutritt zu den technischen Anlagen und Versorgungsanschlüssen. Die AG stellt keine Arbeitskräfte zur Verfügung.