Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Mit dem Teilnahmeantrag (Bewerbungsbogen) sind die nachfolgenden Erklärungen und Nachweise abzugeben
(Beabsichtigt ein Bewerber, die Dienstleistungen in Zusammenarbeit mit Dritten (Unterauftrag/ Eignungsleihe)
zu erbringen, müssen die nachfolgend genannten Nachweise/ Angaben auch für diese erbracht werden):
a) Nachweis der Berufsqualifikation, Bewerber müssen nachweisen, dass die vorgesehenen Leistungserbringer
über eine entsprechende Ausbildung (Berufsbezeichnung: Architekt/in und/oder Ingenieur/in) verfügen zur Erbringung der Leistung.
Durch einen Berufs- oder Handelsregisterauszug oder auf andere Weise. (§ 44 VgV);
b) Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB 2016 vorliegen, oder andernfalls entsprechende
Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB getroffen wurden (hierfür sind Nachweise vorzulegen).
Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorlage weiterer Nachweise zu Eigenerklärungen nachzufordern;
(§48 VgV);
c) Eigenerklärung nach VgV 2016 § 73 Abs. 3, die Leistungserbringung erfolgt unabhängig von
Ausführungs- und Lieferinteressen;
d) Ist der Bewerber eine juristische Person, hat er die folgenden Nachweise
zu erbringen:
1. Nachweis der Vertretungsberechtigung für den bevollmächtigten Vertreter;
2. Nachweis, dass die auftragsgegenständlichen Leistungen zu deren satzungsgemäßem Geschäftszweck gehören;
3. Namen und berufliche Befähigung der Personen (siehe a), die für die Erbringung der Leistung als verantwortlich vorgesehen
sind;
e) Ist der Bewerber eine Bewerbergemeinschaft, hat er die folgenden Nachweise zu erbringen:
1. Erklärung aller Mitglieder zur Bildung einer Bietergemeinschaft;
2. Nachweis der Vertretungsberechtigung für
den bevollmächtigten Vertreter;
3. Darstellung welches Mitglied welche Leistung erbringen wird.
4. Erklärung, dass alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft als Gesamtschuldner haften.
f) Erklärung zur technischen
Ausstattung (§46 (3) 9 VgV). Erfüllt ein Unternehmen diejenigen Eignungskriterien nicht, dessen Kapazitäten
der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, kann
der Auftraggeber vorschreiben, dass der Bewerber oder Bieter das entsprechende Unternehmen ersetzen muss
(§ 47 Abs.2VgV). Nimmt der Bewerber oder Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick
auf die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, kann der Auftraggeber eine gemeinsame
Haftung des Bewerbers oder Bieters und des (jeweils) anderen Unternehmens entsprechend dem Umfang der
Eignungsleihe verlangen(§ 47 Abs. 3 VgV).