Die "Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende" ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Mit der Verordnung EU Nr. 833/2014 des europäischen Rates wurden umfangreiche Sanktionen gegen die Russische Föderation in Kraft gesetzt. Danach dürfen öffentliche Aufträge nicht an Unternehmen vergeben werden, bei denen ein Ausschlussgrund nach Artikel 5k der Verordnung (EU) 833/2014 vorliegt. Das Verbot umfasst Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bewerber oder Bieter auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind. Das Beschaffungsamt des BMI hat zu prüfen, ob zwingende Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen müssen. Hierzu dient das Formular "Eigenerklärung Sanktionen Russland".
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung, werden diese im Einzelfall aufgeklärt und es kann die Vorlage von weiteren Nachweisen verlangt werden.
Für die Rahmenvereinbarung über Lieferungsleistungen sind die folgenden weiteren öffentlichen Auftraggeber abrufberechtigt:
Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden und zum Abruf aus dem Kaufhaus des Bundes (KdB) berechtigten Katastrophenschutzbehörden der Länder. Dies sind im Einzelnen:
— Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs,
Das sind gem. § 4 LKatSG BW:
Die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden (Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter);
Die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden;
Das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
— Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG:
Die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.
— Die Katastrophenschutzbehörden Berlins,
Das sind gem. § 3 KatSG Berlin:
Die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei.
— Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs,
Das sind gem. § 2 BbgBKG:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden Bremens,
Das sind gem. VwV KatS-Org Bremen:
Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven.
— Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs,
Das ist gem. § 2 HmbKatSG:
Die Freie und Hansestadt Hamburg.
— Die Katastrophenschutzbehörden Hessens,
Das sind gem. § 2 HBKG Hessen:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG:
Die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und Hildesheim.
— Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens,
Das sind gem. § 2 BHKG NRW:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands,
Das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG:
Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen,
Das sind gem. § 3 SächsBRKG:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen.
— Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts,
Das sind gem. § 2 KatSG-LSA:
Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden;
Das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden;
Das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde.
— Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein,
Das sind gem. § 3 LKatSG:
Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutzbehörde;
Das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
— Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
—Die folgenden Standorte der Analytischen Task Force (ATF) des Bundes:
Landeskriminalamt Berlin, KT 61
— Berufsfeuerwehr Dortmund,
— Berufsfeuerwehr Essen,
— Berufsfeuerwehr Hamburg,
— Berufsfeuerwehr Köln,
— Berufsfeuerwehr Leipzig,
— Berufsfeuerwehr Mannheim,
— Berufsfeuerwehr München.