Der Landkreis Lindau beabsichtigt die Beschaffung von Multifunktionsgeräten und Druckern zur Verwendung an den kreiseigenen Schulen und im Landratsamt Lindau. Die zu beschaffende Hardware besteht aus Geräten entsprechend des Verfahrensleitfadens. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von IT-Hardware zum Abruf von Einzelaufträgen. Der Vergabegegenstand wird in zwei fachlich getrennte Lose aufgeteilt: - Los 1: Kauf (hierzu unter Ziffer 2.1.) - Los 2: Mietmodell (hierzu unter Ziffer 2.2.) Angebote können für ein Los oder für beide Lose abgegeben werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-09-29.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-08-28.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2023-08-28) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Maschinen, Material und Zubehör für Büro und Computer, außer Möbeln und Softwarepaketen
Referenznummer: 2023/1494
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Lindau beabsichtigt die Beschaffung von Multifunktionsgeräten und Druckern zur Verwendung an den kreiseigenen Schulen und im Landratsamt Lindau. Die zu beschaffende Hardware besteht aus Geräten entsprechend des Verfahrensleitfadens.
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von IT-Hardware zum Abruf von Einzelaufträgen.
Der Vergabegegenstand wird in zwei fachlich getrennte Lose aufgeteilt:
- Los 1: Kauf (hierzu unter Ziffer 2.1.)
- Los 2: Mietmodell (hierzu unter Ziffer 2.2.)
Angebote können für ein Los oder für beide Lose abgegeben werden.
Der Landkreis Lindau beabsichtigt die Beschaffung von Multifunktionsgeräten und Druckern zur Verwendung an den kreiseigenen Schulen und im Landratsamt Lindau. Die zu beschaffende Hardware besteht aus Geräten entsprechend des Verfahrensleitfadens.
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von IT-Hardware zum Abruf von Einzelaufträgen.
Der Vergabegegenstand wird in zwei fachlich getrennte Lose aufgeteilt:
- Los 1: Kauf (hierzu unter Ziffer 2.1.)
- Los 2: Mietmodell (hierzu unter Ziffer 2.2.)
Angebote können für ein Los oder für beide Lose abgegeben werden.
Referenz Daten
Absendedatum: 2023-08-28 📅
Einreichungsfrist: 2023-09-29 📅
Veröffentlichungsdatum: 2023-09-01 📅
Datum des Beginns: 2023-11-02 📅
Datum des Endes: 2027-11-01 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2023/S 168-526981
ABl. S-Ausgabe: 168
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZ6VB7
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Lindau beabsichtigt die Beschaffung von Multifunktionsgeräten und Druckern zur Verwendung an den kreiseigenen Schulen und im Landratsamt Lindau. Die zu beschaffende Hardware besteht aus Geräten entsprechend des Verfahrensleitfadens.
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von IT-Hardware zum Abruf von Einzelaufträgen.
Der Vergabegegenstand wird in zwei fachlich getrennte Lose aufgeteilt:
- Los 1: Kauf (hierzu unter Ziffer 2.1.)
- Los 2: Mietmodell (hierzu unter Ziffer 2.2.)
Angebote können für ein Los oder für beide Lose abgegeben werden.
Bezeichnung des Loses: Kauf
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Lindau beabsichtigt die Beschaffung von Multifunktionsgeräten und Druckern zur Verwendung an den kreiseigenen Schulen und im Landratsamt Lindau. Los 1 umfasst Kaufgeräte.
Beschreibung der Optionen: Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr
Bezeichnung des Loses: Miete
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Lindau beabsichtigt die Beschaffung von Multifunktionsgeräten und Druckern zur Verwendung an den kreiseigenen Schulen und im Landratsamt Lindau. Los 2 umfasst Mietmodelle.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1. Vorbemerkung:
Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bewerber die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorlegt wird. Die Unternehmen, auf die sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bewerber auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123, 124 GWB vorzulegen.
Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bewerber die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorlegt wird. Die Unternehmen, auf die sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bewerber auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123, 124 GWB vorzulegen.
Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
2. Vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente:
Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Unterlagen in Bezug auf Ausschlussgründe einzureichen:
(1) Eigenerklärung, dass die Ausschlussgründe des § 123 GWB nicht vorliegen,
(2) Eigenerklärung über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,
(4) Eigenerklärung nach Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
3. Vorzulegende Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:
(1) Aktueller Auszug der Eintragung des Unternehmens in das Berufs- oder Handelsregister.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
(1) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens und Umsatz mit Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind in den vergangenen 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.
(2) Aktueller Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von je 1 000 000 EUR für Personen- und Sachschäden und 500.000 EUR für Vermögensschäden oder Erklärung einer Versicherungsgesellschaft, im Auftragsfall einen entsprechenden Versicherungsvertrag mit dem Auftragnehmer zu schließen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(2) Aktueller Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von je 1 000 000 EUR für Personen- und Sachschäden und 500.000 EUR für Vermögensschäden oder Erklärung einer Versicherungsgesellschaft, im Auftragsfall einen entsprechenden Versicherungsvertrag mit dem Auftragnehmer zu schließen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
(1) Erklärung über das jährliche Mittel der bei dem Unternehmen Beschäftigten u in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
(3) Nachweis von vergleichbaren Leistungen
Mindeststandards:
Los 1: Vorlage von mindestens zwei Referenzen über den Verkauf (inkl. Lieferung), den Service und die Reparatur von mindestens 50 Multifunktionsgeräten oder vergleichbaren Geräten, im Rahmen einer Rahmenvereinbarung zum Einzelabruf, in den vergangenen drei Jahren (frühestens 01.01.2020).
Los 1: Vorlage von mindestens zwei Referenzen über den Verkauf (inkl. Lieferung), den Service und die Reparatur von mindestens 50 Multifunktionsgeräten oder vergleichbaren Geräten, im Rahmen einer Rahmenvereinbarung zum Einzelabruf, in den vergangenen drei Jahren (frühestens 01.01.2020).
Los 2: Vorlage von mindestens zwei Referenzen über die Vermietung (inkl. Lieferung), den Service und die Reparatur von mindestens 50 Multifunktionsgeräten oder vergleichbaren Geräten, im Rahmen einer Rahmenvereinbarung zum Einzelabruf, in den vergangenen drei Jahren (frühestens 01.01.2020).
Los 2: Vorlage von mindestens zwei Referenzen über die Vermietung (inkl. Lieferung), den Service und die Reparatur von mindestens 50 Multifunktionsgeräten oder vergleichbaren Geräten, im Rahmen einer Rahmenvereinbarung zum Einzelabruf, in den vergangenen drei Jahren (frühestens 01.01.2020).
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2023-11-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2023-09-29 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern
Postanschrift: Maximilianstr. 39
Postort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 892176-2411📞
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de📧
Fax: +49 892176-2847 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Quelle: OJS 2023/S 168-526981 (2023-08-28)
Ergänzende Angaben (2023-09-26) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2023-11-22) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Lindau beabsichtigt die Beschaffung von Multifunktionsgeräten und Druckern zur Verwendung
an den kreiseigenen Schulen und im Landratsamt Lindau. Die zu beschaffende Hardware besteht aus Geräten
entsprechend des Verfahrensleitfadens.
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von IT-Hardware zum Abruf von Einzelaufträgen.
Der Vergabegegenstand wird in zwei fachlich getrennte Lose aufgeteilt:
- Los 1: Kauf (hierzu unter Ziffer 2.1.)
- Los 2: Mietmodell (hierzu unter Ziffer 2.2.)
Angebote können für ein Los oder für beide Lose abgegeben werden.
Bei den Angaben unter den Ziffern II.1.7) und V.2.4) handelt es sich um auszufüllende Pflichtfelder. Aus Gründen der Geheimhaltung sind hier fiktive Werte eingetragen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Lindau beabsichtigt die Beschaffung von Multifunktionsgeräten und Druckern zur Verwendung
an den kreiseigenen Schulen und im Landratsamt Lindau. Die zu beschaffende Hardware besteht aus Geräten
entsprechend des Verfahrensleitfadens.
Der Landkreis Lindau beabsichtigt die Beschaffung von Multifunktionsgeräten und Druckern zur Verwendung an
den kreiseigenen Schulen und im Landratsamt Lindau. Los 1 umfasst Kaufgeräte.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2023-11-06 📅
Name: MR Datentechnik GmbH
Postort: Nürnberg
Land: Deutschland 🇩🇪 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Name: TA Triumph-Adler Deutschland GmbH
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Internetadresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg
Land: Deutschland 🇩🇪
Quelle: OJS 2023/S 228-717425 (2023-11-22)