Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
a) Ein Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, kann ein Nachprüfungsverfahren gemäß der §§ 160 ff. GWB bei der unter VI.4.1 genannten Stelle einleiten.
b) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
-der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen
Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Vergabebekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
c) Die Ausführung zur Unzulässigkeit (vorstehend unter lit. b)
gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit solange ein wirksamer Zuschlag
(Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf
ein Nachprüfungsantrag gemäß § 160 GWB 2013 bei der unter
VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Bieter müssen
Vergabeverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten
Vergabestelle unter Angabe der oben genannten
Vergabenummer rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag
stellen. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden
sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB
2013 informiert.