1. Für die geforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen sind die vom Auftraggeber vorgefertigten Angebotsunterlagen zu verwenden. Die Angebotsunterlagen fassen die gewünschten Informationen und Nachweise der Bekanntmachung zusammen.
2. Die Angebotsabgabe erfolgt ausschließlich elektronisch über den Vergabemarktplatzdes Landes NRW
www.evergabe.nrw.de einzureichen. Hierzu ist eine kostenlose Registrierung erforderlich.
Beachten Sie bitte die technischen Voraussetzungen zur Nutzung des Vergabemarktplatzes NRW, die Sie den Nutzungsbedingungen entnehmen können.
Die elektronischen Angebote sind in Textform nach § 126b BGB einzureichen, d. h. sie sind nicht mit einer elektronischen Signatur zu versehen. Evtl. in den vorgegebenen Formularen enthaltene Eintragungsmöglichkeiten für Unterschrift und Firmenstempel müssen nicht ausgefüllt werden. Die Einreichung erfolgt durch Hochladen mit dem vom Vergabemarktplatz NRW zur Verfügung gestellten Bietertool.
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften muss das Angebot von dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft in Textform nach § 126b BGB eingereicht und hochgeladen werden.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Einreichung des Angebots im Verantwortungsbereich des Bieters liegt. Es ist dabei zu beachten, dass der Vorgang zum Hochladen des Angebots - je nach Dateimenge und -größe - eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Das Hochladen ist nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.
4. Das Angebot muss die in der Unterlage "Vorzulegende Unterlagen" in Abschnitt 1 aufgeführten Unterlagen enthalten.
Das Angebot muss vollständig sein, die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten sowie sämtliche in den Vergabeunterlagen dargestellten Vorgaben erfüllen.
Unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigieren lassen oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote, ggf. auch mehrfach, betreiben. Eine solche Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur ist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 VgV unzulässig, soweit es sich um leistungsbezogene Unterlagen handelt, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand von Zuschlagskriterien betreffen. Auf die Ausnahme in § 56 Abs. 3 S. 2 VgV wird hingewiesen.
Der Bieter hat sicherzustellen, dass die von ihm eingereichten Unterlagen vollständig, verständlich und eindeutig sind. Sämtliche Angebotsbestandteile müssen daher insbesondere strukturiert und eindeutig gekennzeichnet sein.
5. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots.
Bekanntmachungs-ID: CXPNYYVDZPX