Lieferung/Überlassung, Einführung und Pflege einer Software zur Führung, Datenhaltung und Bereitstellung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) für das Kreisgebiet Borken
Der Fachbereich 62 - Geoinformation und Liegenschaftskataster des Kreis Borken plant die Einführung eines neuen ALKIS-Softwaresystems. Beabsichtigt ist, die derzeitige Softwarelösung abzulösen. Daneben soll die aktuelle Systemlandschaft mitberücksichtigt werden sowie seit der Inbetriebnahme der bisherigen ALKIS-Software nach den Bedürfnissen des AG implementierte Programmentwicklungen und Workflows enthalten. Die Software hat grundsätzlich folgende, für sich eigenständige Module (ALKIS-Verfahrenskomponenten) zu enthalten: - Datenhaltungskomponente DHK - Erhebungs- und Qualifizierungskomponente EQK - Auskunfts- und Präsentationskomponente APK Die bisherige ALKIS-Software wird innerhalb des Fachbereichs zur Zeit von insgesamt 62 Personen verwendet. Davon arbeiten sechs Personen täglich in der Datenhaltungskomponente und der Benutzerverwaltung. Rund 25 Personen nutzen täglich die Erhebungs- und Qualifizierungskomponente, um Liegenschaftsvermessungen in den Datenbestand zu übernehmen oder die Daten der Amtlichen Basiskarte zu aktualisieren. Neben den 62 Mitarbeitenden des Fachbereichs wird die Auskunfts- und Präsentationskomponente auf ca. 390 Arbeitsplätzen in anderen Fach-bereichen der Kreisverwaltung sowie ca. 590 Arbeitsplätzen externer Institutionen wie z.B. Kommunen, Energieversorger oder Finanzämter genutzt. Auftragsgegenstand ist die Lieferung oder Überlassung und Einführung sowie spätere Pflege einer Software zur Führung, Datenhaltung und Bereitstellung des Liegenschaftskatasters (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem - ALKIS) für das Kreisgebiet Borken für die Dauer von 72 Monaten mit einer automatischen Verlängerung um jeweils 12 Monate bis zu einer maximalen Laufzeit von 120 Monaten. Zum Umfang der Ausschreibung gehört zudem die Installation einer permanenten Testumgebung. Des Weiteren soll eine Ausstiegsoption bei einer möglichen landesweiten oder überregionalen Softwarelösung einzelner oder aller Module angeboten werden. Im Übrigen wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen
Auftragsbekanntmachung (2026-10-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Lieferung/Überlassung, Einführung und Pflege einer Software zur Führung, Datenhaltung und Bereitstellung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) für das Kreisgebiet Borken
Referenznummer: 00.11.99-09632
Kurze Beschreibung:
Der Fachbereich 62 - Geoinformation und Liegenschaftskataster des Kreis Borken plant die Einführung eines neuen ALKIS-Softwaresystems. Beabsichtigt ist, die derzeitige Softwarelösung abzulösen. Daneben soll die aktuelle Systemlandschaft mitberücksichtigt werden sowie seit der Inbetriebnahme der bisherigen ALKIS-Software nach den Bedürfnissen des AG implementierte Programmentwicklungen und Workflows enthalten. Die Software hat grundsätzlich folgende, für sich eigenständige Module (ALKIS-Verfahrenskomponenten) zu enthalten: - Datenhaltungskomponente DHK - Erhebungs- und Qualifizierungskomponente EQK - Auskunfts- und Präsentationskomponente APK Die bisherige ALKIS-Software wird innerhalb des Fachbereichs zur Zeit von insgesamt 62 Personen verwendet. Davon arbeiten sechs Personen täglich in der Datenhaltungskomponente und der Benutzerverwaltung. Rund 25 Personen nutzen täglich die Erhebungs- und Qualifizierungskomponente, um Liegenschaftsvermessungen in den Datenbestand zu übernehmen oder die Daten der Amtlichen Basiskarte zu aktualisieren. Neben den 62 Mitarbeitenden des Fachbereichs wird die Auskunfts- und Präsentationskomponente auf ca. 390 Arbeitsplätzen in anderen Fach-bereichen der Kreisverwaltung sowie ca. 590 Arbeitsplätzen externer Institutionen wie z.B. Kommunen, Energieversorger oder Finanzämter genutzt. Auftragsgegenstand ist die Lieferung oder Überlassung und Einführung sowie spätere Pflege einer Software zur Führung, Datenhaltung und Bereitstellung des Liegenschaftskatasters (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem - ALKIS) für das Kreisgebiet Borken für die Dauer von 72 Monaten mit einer automatischen Verlängerung um jeweils 12 Monate bis zu einer maximalen Laufzeit von 120 Monaten. Zum Umfang der Ausschreibung gehört zudem die Installation einer permanenten Testumgebung. Des Weiteren soll eine Ausstiegsoption bei einer möglichen landesweiten oder überregionalen Softwarelösung einzelner oder aller Module angeboten werden. Im Übrigen wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen
Der Fachbereich 62 - Geoinformation und Liegenschaftskataster des Kreis Borken plant die Einführung eines neuen ALKIS-Softwaresystems. Beabsichtigt ist, die derzeitige Softwarelösung abzulösen. Daneben soll die aktuelle Systemlandschaft mitberücksichtigt werden sowie seit der Inbetriebnahme der bisherigen ALKIS-Software nach den Bedürfnissen des AG implementierte Programmentwicklungen und Workflows enthalten. Die Software hat grundsätzlich folgende, für sich eigenständige Module (ALKIS-Verfahrenskomponenten) zu enthalten: - Datenhaltungskomponente DHK - Erhebungs- und Qualifizierungskomponente EQK - Auskunfts- und Präsentationskomponente APK Die bisherige ALKIS-Software wird innerhalb des Fachbereichs zur Zeit von insgesamt 62 Personen verwendet. Davon arbeiten sechs Personen täglich in der Datenhaltungskomponente und der Benutzerverwaltung. Rund 25 Personen nutzen täglich die Erhebungs- und Qualifizierungskomponente, um Liegenschaftsvermessungen in den Datenbestand zu übernehmen oder die Daten der Amtlichen Basiskarte zu aktualisieren. Neben den 62 Mitarbeitenden des Fachbereichs wird die Auskunfts- und Präsentationskomponente auf ca. 390 Arbeitsplätzen in anderen Fach-bereichen der Kreisverwaltung sowie ca. 590 Arbeitsplätzen externer Institutionen wie z.B. Kommunen, Energieversorger oder Finanzämter genutzt. Auftragsgegenstand ist die Lieferung oder Überlassung und Einführung sowie spätere Pflege einer Software zur Führung, Datenhaltung und Bereitstellung des Liegenschaftskatasters (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem - ALKIS) für das Kreisgebiet Borken für die Dauer von 72 Monaten mit einer automatischen Verlängerung um jeweils 12 Monate bis zu einer maximalen Laufzeit von 120 Monaten. Zum Umfang der Ausschreibung gehört zudem die Installation einer permanenten Testumgebung. Des Weiteren soll eine Ausstiegsoption bei einer möglichen landesweiten oder überregionalen Softwarelösung einzelner oder aller Module angeboten werden. Im Übrigen wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Softwareprogrammierung und -beratung📦 Beschreibung
Interne Kennung: 00.11.99-09632
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet ✅
Beschreibung der Beschaffung:
Mit einem voraussichtlichen Ende des Vergabeverfahrens ist im November bzw. Dezember 2026 zu rechnen. Mit dieser EU-weiten Bekanntmachung wird zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Weitere Informationen sind den auf der Vergabeplattform zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mit einem voraussichtlichen Ende des Vergabeverfahrens ist im November bzw. Dezember 2026 zu rechnen. Mit dieser EU-weiten Bekanntmachung wird zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Weitere Informationen sind den auf der Vergabeplattform zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:other-sme#
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen:
Postanschrift: Burloer Str. 93
Postleitzahl: 46325
Stadt: Borken
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Borken
🏙️
Dauer: 72 Monate
Maximale Verlängerungen: 4
Weitere Informationen zur Verlängerung:
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils zwölf Monate bis zu einer maximalen Laufzeit von 120 Monaten.
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
Der Auftraggeber behält sich vor, den Auftragnehmer mit optionalen Leistungen zu beauftragen. Hierzu zählen Leistungen hinsichtlich der Durchführung von zehn weiteren Schulungstagen. Näheres ergibt sich aus den Vertragsunterlagen.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Zentrale Elemente des Verfahrens:
1. Das vom Auftraggeber (AG) durchgeführte Verfahren ist ein Offenes Verfahren nach Maßgabe der VgV. Dieses Verfahren steht dem öffentlichen Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 VgV nach seiner Wahl zur Verfügung. Die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz des Verfahrens und der Gleichbehandlung aller Bieter werden im gesamten Verfahren streng beachtet. 2. Die Vergabeunterlagen enthalten weitere Informationen über den Beschaffungsbedarf des AG, insbesondere Angaben zu Eignungs- und Zuschlagskriterien. Die Vergabeunterlagen sind von Beginn des Verfahrens an über die angegebene Internetplattform abrufbar. 3. Der Auftraggeber ist im Rahmen des Vergabeverfahrens gehalten, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern. Weitere Informationen sind dem Dokument "Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten" zu entnehmen. 4. Auskunftsersuchen des Interessenten sind ausschließlich über die Vergabeplattform an den Auftraggeber zu richten. Andere Stellen dürfen keine Auskünfte erteilen. Dennoch anderweitig erlangte Auskünfte sind unbeachtlich.
1. Das vom Auftraggeber (AG) durchgeführte Verfahren ist ein Offenes Verfahren nach Maßgabe der VgV. Dieses Verfahren steht dem öffentlichen Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 VgV nach seiner Wahl zur Verfügung. Die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz des Verfahrens und der Gleichbehandlung aller Bieter werden im gesamten Verfahren streng beachtet. 2. Die Vergabeunterlagen enthalten weitere Informationen über den Beschaffungsbedarf des AG, insbesondere Angaben zu Eignungs- und Zuschlagskriterien. Die Vergabeunterlagen sind von Beginn des Verfahrens an über die angegebene Internetplattform abrufbar. 3. Der Auftraggeber ist im Rahmen des Vergabeverfahrens gehalten, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern. Weitere Informationen sind dem Dokument "Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten" zu entnehmen. 4. Auskunftsersuchen des Interessenten sind ausschließlich über die Vergabeplattform an den Auftraggeber zu richten. Andere Stellen dürfen keine Auskünfte erteilen. Dennoch anderweitig erlangte Auskünfte sind unbeachtlich.
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-11-10 12:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-11-10 12:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Die Angebotsöffnung erfolgt nach Ablauf der Angebotsfrist digital auf der Vergabeplattform www.vergabe-westfalen.de
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 60 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eröffnungstermin: 2026-11-10 12:00:00 📅
Ort des Eröffnungstermins:
Die Angebotsöffnung erfolgt nach Ablauf der Angebotsfrist digital auf der Vergabeplattform www.vergabe-westfalen.de
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2026-10-25 23:59:59 📅
Zusätzliche Informationen: Klarstellung: Es gilt § 56 VgV.
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Alle geforderten Nachweise und Erklärungen sind mit dem Angebot vorzulegen. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter diesem Abschnitt "Eintragung in ein relevantes Berufsregister" aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter den Abschnitten "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" aufgeführten Unterlagen können für eine Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden. Die Vergabestelle behält sich vor Zuschlagserteilung vor, Führungszeugnisse sowie Gewerbezentralregisterauszüge zu fordern. In jedem Fall erfolgt vor Erteilung des Zuschlags eine Abfrage bei dem Wettbewerbsregister. Ausländische Bieter haben gleichwertige Nachweise der für sie zuständigen Behörde/Institution ihres Heimatlandes beizubringen. Zusätzlich sind diese ins Deutsche zu übersetzen. Folgende Eigenerklärungen und Nachweise sind im Einzelnen erforderlich: 1. Soweit zutreffend: Bietergemeinschaftserklärung. Hierfür ist das Formular I "Erklärung der Bietergemeinschaft" zu verwenden; 2. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB. Die Erklärung kann durch die Abgabe des den Vergabeunterlagen beigefügten Formulars II "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" erbracht werden; 3. Erklärung zu § 19 Abs. 3 MiLoG. Hierfür ist das Formulars III "Erklärung zu § 19 Abs. 3 MiLoG" zu verwenden. 4. Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022. Hierfür ist das Formular IV "Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023" zu verwenden. 5. Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Berufsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Herkunftslandes. Falls keine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht, eine formlose Erklärung, weshalb für den Bewerber keine Eintragungspflicht besteht nebst Angaben zu vertretungsberechtigten Personen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Alle geforderten Nachweise und Erklärungen sind mit dem Angebot vorzulegen. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter diesem Abschnitt "Eintragung in ein relevantes Berufsregister" aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter den Abschnitten "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" aufgeführten Unterlagen können für eine Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden. Die Vergabestelle behält sich vor Zuschlagserteilung vor, Führungszeugnisse sowie Gewerbezentralregisterauszüge zu fordern. In jedem Fall erfolgt vor Erteilung des Zuschlags eine Abfrage bei dem Wettbewerbsregister. Ausländische Bieter haben gleichwertige Nachweise der für sie zuständigen Behörde/Institution ihres Heimatlandes beizubringen. Zusätzlich sind diese ins Deutsche zu übersetzen. Folgende Eigenerklärungen und Nachweise sind im Einzelnen erforderlich: 1. Soweit zutreffend: Bietergemeinschaftserklärung. Hierfür ist das Formular I "Erklärung der Bietergemeinschaft" zu verwenden; 2. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB. Die Erklärung kann durch die Abgabe des den Vergabeunterlagen beigefügten Formulars II "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" erbracht werden; 3. Erklärung zu § 19 Abs. 3 MiLoG. Hierfür ist das Formulars III "Erklärung zu § 19 Abs. 3 MiLoG" zu verwenden. 4. Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022. Hierfür ist das Formular IV "Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023" zu verwenden. 5. Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Berufsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Herkunftslandes. Falls keine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht, eine formlose Erklärung, weshalb für den Bewerber keine Eintragungspflicht besteht nebst Angaben zu vertretungsberechtigten Personen.
Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Alle geforderten Nachweise und Erklärungen sind mit dem Angebot vorzulegen. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter diesem Abschnitt "Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen" aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen. Im Übrigen gilt das unter Abschnitt "Eintragung in ein relevantes Berufsregister" Ausgeführte. Folgende Eigenerklärungen und Nachweise sind im Einzelnen erforderlich: Eigenerklärung zu Unternehmens-Referenzen: Jeder Bieter muss für jede angebotene ALKIS-Verfahrenskomponente (Datenhaltungskomponente DHK, Erhebungs- und Qualifizierungskomponente EQK, Auskunfts- und Präsentationskomponente APK) mindestens eine Eigenerklärung über mindestens eine vergleichbare Unternehmens-Referenz einreichen, die die nachfolgenden Mindestanforderungen (a) - (c) kumulativ erfüllt: (a) Verantwortung oder wesentliche Unterstützung bei der Einführung, Konfiguration, Fortentwicklung oder Pflege einer ALKIS-Verfahrenskomponente für den produktiven Einsatz. (b) Die ALKIS-Verfahrenskomponente erfüllt im Rahmen des Projekts die jeweils maßgeblichen fachlichen und technischen Anforderungen für den Einsatz im Liegenschaftskataster einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. (c) Die Einführung, Konfiguration, Fortentwicklung oder Pflege der Verfahrenskomponente muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist dieses Verfahrens erbracht worden sein. Die Einreichung eines laufenden Vertrags ist zulässig, sofern die betreffende Verfahrenskomponente bereits bei Ablauf der Angebotsfrist dieses Verfahrens produktiv eingesetzt wird. . In der Referenz sind folgende Informationen vollständig und eindeutig darzustellen: Modul, Name des Auftraggebers, Angabe des Vertragszeitraums (jeweils Monat/Jahr). Hinweis: Eine Referenz, die mehrere Verfahrenskomponenten umfasst, kann für alle hiervon erfassten Verfahrenskomponenten herangezogen werden. Es ist demnach zulässig, dass der Bieter eine Referenz einreicht, die Datenhaltungskomponente DHK, die Erhebungs- und Qualifizierungskomponente EQK und die Auskunfts- und Präsentationskomponente APK umfasst und jeweils die Mindestanforderungen (a) - (c) kumulativ erfüllt. Sofern der Nachweis für die Verfahrenskomponenten mittels verschiedener Referenzen erfolgt, ist das Formular entsprechend zu vervielfältigen und zusätzliche Eigenerklärungen zu Unternehmens-Referenzen einzureichen. Hierzu ist das Formular V "Eigenerklärung zu den Unternehmens-Referenzen" zu verwenden. Mindestanforderungen: Der Bieter muss folgenden Mindestanforderungen erfüllen: Es ist eine Unternehmens-Referenz jede angebotene ALKIS-Verfahrenskomponente (Datenhaltungskomponente DHK, Erhebungs- und Qualifizierungskomponente EQK, Auskunfts- und Präsentationskomponente APK) einzureichen, die die Mindestanforderungen (a) - (c) kumulativ erfüllt. Andernfalls erfolgt ein Ausschluss.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Alle geforderten Nachweise und Erklärungen sind mit dem Angebot vorzulegen. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter diesem Abschnitt "Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen" aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen. Im Übrigen gilt das unter Abschnitt "Eintragung in ein relevantes Berufsregister" Ausgeführte. Folgende Eigenerklärungen und Nachweise sind im Einzelnen erforderlich: Eigenerklärung zu Unternehmens-Referenzen: Jeder Bieter muss für jede angebotene ALKIS-Verfahrenskomponente (Datenhaltungskomponente DHK, Erhebungs- und Qualifizierungskomponente EQK, Auskunfts- und Präsentationskomponente APK) mindestens eine Eigenerklärung über mindestens eine vergleichbare Unternehmens-Referenz einreichen, die die nachfolgenden Mindestanforderungen (a) - (c) kumulativ erfüllt: (a) Verantwortung oder wesentliche Unterstützung bei der Einführung, Konfiguration, Fortentwicklung oder Pflege einer ALKIS-Verfahrenskomponente für den produktiven Einsatz. (b) Die ALKIS-Verfahrenskomponente erfüllt im Rahmen des Projekts die jeweils maßgeblichen fachlichen und technischen Anforderungen für den Einsatz im Liegenschaftskataster einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. (c) Die Einführung, Konfiguration, Fortentwicklung oder Pflege der Verfahrenskomponente muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist dieses Verfahrens erbracht worden sein. Die Einreichung eines laufenden Vertrags ist zulässig, sofern die betreffende Verfahrenskomponente bereits bei Ablauf der Angebotsfrist dieses Verfahrens produktiv eingesetzt wird. . In der Referenz sind folgende Informationen vollständig und eindeutig darzustellen: Modul, Name des Auftraggebers, Angabe des Vertragszeitraums (jeweils Monat/Jahr). Hinweis: Eine Referenz, die mehrere Verfahrenskomponenten umfasst, kann für alle hiervon erfassten Verfahrenskomponenten herangezogen werden. Es ist demnach zulässig, dass der Bieter eine Referenz einreicht, die Datenhaltungskomponente DHK, die Erhebungs- und Qualifizierungskomponente EQK und die Auskunfts- und Präsentationskomponente APK umfasst und jeweils die Mindestanforderungen (a) - (c) kumulativ erfüllt. Sofern der Nachweis für die Verfahrenskomponenten mittels verschiedener Referenzen erfolgt, ist das Formular entsprechend zu vervielfältigen und zusätzliche Eigenerklärungen zu Unternehmens-Referenzen einzureichen. Hierzu ist das Formular V "Eigenerklärung zu den Unternehmens-Referenzen" zu verwenden. Mindestanforderungen: Der Bieter muss folgenden Mindestanforderungen erfüllen: Es ist eine Unternehmens-Referenz jede angebotene ALKIS-Verfahrenskomponente (Datenhaltungskomponente DHK, Erhebungs- und Qualifizierungskomponente EQK, Auskunfts- und Präsentationskomponente APK) einzureichen, die die Mindestanforderungen (a) - (c) kumulativ erfüllt. Andernfalls erfolgt ein Ausschluss.
Eignungskriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
1. Ein Bieter kann andere Unternehmen als Unterauftragnehmer und/oder Eignungsverleiher einsetzen. Diese sind im Angebot unter Verwendung von Formular VI zu benennen. Fall 1: Für die Benennung eines Unterauftragnehmers ohne Eignungsleihe hat der Bieter zusätzlich für jeden Unterauftragnehmer einzureichen: die zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Unterauftragnehmers unter Abschnitt "Eintragung in ein relevantes Berufsregister" der EU-weiten Bekanntmachung aufgeführten Unterlagen allesamt mit Ausnahme der Formulare I und IV. Fall 2: Für die Benennung eines Unternehmens als Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe bezogen auf die technische oder berufliche Leistungsfähigkeit hat der Bieter zusätzlich einzureichen: (i) die unter Abschnitt 5.1.9 "Eignungskriterien", dort unter "Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen" bezeichnete Unterlage (Formular V "Eigenerklärung zu den Unternehmens-Referenzen") für diesen Dritten in dem Umfang, in dem sich der Bewerber auf die Kapazitäten des Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit beruft (ii) die in Abschnitt "Eintragung in ein relevantes Berufsregister" der EU-weiten Bekanntmachung aufgeführten Unterlagen allesamt mit Ausnahme der Formulare I und IV auch von diesem benannten Dritten, (iII) eine Verpflichtungserklärung von dem Unterauftragnehmer unter Verwendung von Formular VII. Hinweis zu Fall 2: Ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung, für die diese Kapazitäten benötigt werden, tatsächlich erbringen werden.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
1. Ein Bieter kann andere Unternehmen als Unterauftragnehmer und/oder Eignungsverleiher einsetzen. Diese sind im Angebot unter Verwendung von Formular VI zu benennen. Fall 1: Für die Benennung eines Unterauftragnehmers ohne Eignungsleihe hat der Bieter zusätzlich für jeden Unterauftragnehmer einzureichen: die zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Unterauftragnehmers unter Abschnitt "Eintragung in ein relevantes Berufsregister" der EU-weiten Bekanntmachung aufgeführten Unterlagen allesamt mit Ausnahme der Formulare I und IV. Fall 2: Für die Benennung eines Unternehmens als Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe bezogen auf die technische oder berufliche Leistungsfähigkeit hat der Bieter zusätzlich einzureichen: (i) die unter Abschnitt 5.1.9 "Eignungskriterien", dort unter "Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen" bezeichnete Unterlage (Formular V "Eigenerklärung zu den Unternehmens-Referenzen") für diesen Dritten in dem Umfang, in dem sich der Bewerber auf die Kapazitäten des Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit beruft (ii) die in Abschnitt "Eintragung in ein relevantes Berufsregister" der EU-weiten Bekanntmachung aufgeführten Unterlagen allesamt mit Ausnahme der Formulare I und IV auch von diesem benannten Dritten, (iII) eine Verpflichtungserklärung von dem Unterauftragnehmer unter Verwendung von Formular VII. Hinweis zu Fall 2: Ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung, für die diese Kapazitäten benötigt werden, tatsächlich erbringen werden.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Es wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen.
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Technische Mindestanforderung Für jede angebotene ALKIS-Verfahrenskomponente (DHK, EQK und/oder APK) muss für die konkret angebotene Software eine Bestätigung bzw. Zertifizierung des Ministeriums des Innern NRW vorliegen. Diese muss die Einhaltung des rechtlich verbindlichen NRW-Pflichtenhefts ALKIS in der maßgeblichen Fassung einschließlich GeoInfoDok 7.1 und Folgende bestätigen. Der Auftraggeber kann die Nachweise nachfordern. Nicht nachgewiesene oder nicht konforme Komponenten werden nicht berücksichtigt. Der Auftragnehmer hat im Fall des Vertragsabschlusses Nr. 18.3 EVB-IT-Systemvertrag i. V. m. Ziff. 19.1 EVB-IT-System-AGB einzuhalten. Er hat auf Verlangen des Auftraggebers vor Erteilung des Zuschlags eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder vergleichbare EU-Versicherung nachzuweisen. Es gelten die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes NRW zum TVgG NRW (BVB TVgG NRW).
Technische Mindestanforderung Für jede angebotene ALKIS-Verfahrenskomponente (DHK, EQK und/oder APK) muss für die konkret angebotene Software eine Bestätigung bzw. Zertifizierung des Ministeriums des Innern NRW vorliegen. Diese muss die Einhaltung des rechtlich verbindlichen NRW-Pflichtenhefts ALKIS in der maßgeblichen Fassung einschließlich GeoInfoDok 7.1 und Folgende bestätigen. Der Auftraggeber kann die Nachweise nachfordern. Nicht nachgewiesene oder nicht konforme Komponenten werden nicht berücksichtigt. Der Auftragnehmer hat im Fall des Vertragsabschlusses Nr. 18.3 EVB-IT-Systemvertrag i. V. m. Ziff. 19.1 EVB-IT-System-AGB einzuhalten. Er hat auf Verlangen des Auftraggebers vor Erteilung des Zuschlags eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder vergleichbare EU-Versicherung nachzuweisen. Es gelten die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes NRW zum TVgG NRW (BVB TVgG NRW).
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrug
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 19 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Ergänzende Informationen Zusätzliche Informationen
#Bekanntmachungs-ID: CXPWYRPLNG8#
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster
Nationale Registrierungsnummer: 05515-03004-07
Postanschrift: Albrecht Thaer Str. 9
Postleitzahl: 48143
Postort: Münster
Region: Münster, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de📧
Telefon: +49 2514111691📞
Fax: +49 2514112165 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
1. Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erkennen des Verstoßes gegenüber dem Auftraggeber rügen. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. 4. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 5. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GWB außerdem unzulässig, wenn ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter oder Bewerber kommt es nicht an. Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB unter Berücksichtigung von § 135 Abs. 3 Satz 2 GWB geltend gemacht worden ist, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern die Bekanntmachung die Angaben gemäß § 135 Abs. 3 Satz 2 GWB enthält. Nach Ablauf dieser Fristen ist ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit gerichteter Nachprüfungsantrag gemäß § 135 Abs. 2 Satz 3 GWB unstatthaft. Siehe hierzu auch §§ 155 ff. GWB.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
1. Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erkennen des Verstoßes gegenüber dem Auftraggeber rügen. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. 4. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 5. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GWB außerdem unzulässig, wenn ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter oder Bewerber kommt es nicht an. Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB unter Berücksichtigung von § 135 Abs. 3 Satz 2 GWB geltend gemacht worden ist, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern die Bekanntmachung die Angaben gemäß § 135 Abs. 3 Satz 2 GWB enthält. Nach Ablauf dieser Fristen ist ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit gerichteter Nachprüfungsantrag gemäß § 135 Abs. 2 Satz 3 GWB unstatthaft. Siehe hierzu auch §§ 155 ff. GWB.
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Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-10-09+02:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 198-705611 (2026-10-09)