Beschreibung der Beschaffung
Auftragsgegenstand und Leistungsumfang
Der Landkreis Gifhorn schreibt zur Überwachung des fließenden Verkehrs die Zurverfügungstellung, Unterhaltung, Instandhaltung und Datenübertragung von stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen an sieben Standorten aus.
Die Ausführung erfolgt in Form eines Dienstleistungsvertrags auf Basis dieser Leistungsbeschreibung. Die Abrechnung der Leistungen, die im direkten Zusammenhang mit der Einrichtung der stationären Geschwindigkeitsmessanlagen stehen, erfolgt auf Basis einer monatlich festen Mietzahlung, mit der sämtliche Leistungen abgegolten sein müssen.
Die Arbeiten, die im direkten Zusammenhang mit der Einrichtung der stationären Anlagen stehen, sind durch den Auftragnehmer zu übernehmen.
Zu den Leistungen zählen insbesondere die bauliche Planung, Umsetzung und Kontrolle der Maßnahme. Der Auftragnehmer hat an den Auftraggeber betriebs-bereite und für die Kontrolle des fließenden Verkehrs zugelassene Systeme zu übergeben. Die vom Auftragnehmer errichteten stationären Geschwindigkeits-überwachungsanlagen verbleiben auch nach Errichtung im Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer agiert hierbei als Verwaltungshelfer, indem die entsprechenden Maßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit der Einrichtung der stationären Geschwindigkeitsmessanlagen stehen, vom Auftragnehmer übernommen werden. Hierzu zählen insbesondere die bauliche Planung, Umsetzung und Kontrolle der Maßnahme. Der Auftraggeber bleibt Herr des Verfahrens und behält stets die hoheitliche Entscheidungsbefugnis.
Ausgangslage
Der Landkreis Gifhorn nimmt zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Verkehrsraum die Überwachung des fließenden Verkehrs in seinem Gebiet wahr und plant zur Erhaltung und Verbesserung der
Verkehrssicherheit die Fortführung der Geschwindigkeitsüberwachung an sieben Standorten im Gebiet des Landkreises Gifhorn.
Aktuell befinden sich an den Standorten kreiseigene Anlagen, die über einen Wartungsvertrag gepflegt werden. Künftig soll der Auftragnehmer an den unter Ziffer 4 aufgelisteten Standorten auf eigene Rechnung stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen einrichten. Die Ausführung erfolgt in Form eines Dienstleistungsvertrages auf Basis einer monatlich festen Mietzahlung.