Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder
Handelsregister Auflistung und kurze Beschreibung der
Bedingungen:
Ein Bewerber oder ein Bieter ist von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen,
wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person,
deren Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt worden ist nach:
A) § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der
Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung
oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass
diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a
Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,
B) § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von
Mandatsträgern),
C) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller
Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer
Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland),
D) den §§ 232 und 233 StGB (Menschenhandel) oder § 233a
StGB (Förderung des Menschenhandels),
E) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte).
F) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG
oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
G) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der EG oder Haushalte richtet, die von der
EG in ihrem Auftrag verwaltet werden.
H) § 299 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2
des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur
Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2
Nummer 10des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2
des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und
die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des
Internationalen Strafgerichtshofes; Artikel 2 § 2 des Gesetzes
zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit
internationalem Geschäftsverkehr).
I) den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und
Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB
(Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
(Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang
mit internationalem Geschäftsverkehr),
J) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit
sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen
Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden.
2) Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten.
Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem
Bewerber oder Bieter zuzurechnen,
wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der
Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein
Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im
Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder
Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt [§
123 (1) Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 GWB sowie § 123 (4)
Nr. 1 GWB],
Bei Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder
die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels
Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig
bestätigt wurde, ob sich das Unternehmen in Liquidation
befindet [§ 124 Abs. 2 GWB],
dass der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils
aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche
Zuverlässigkeit in Frage stellt [§ 124 Abs. 3 GWB],
das nachweislich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine
schweren Verfehlungen begangen wurden [§ 124 Abs. 3 GWB],
dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben
sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
ordnungsgemäß erfüllt wurde [§ 123 Abs. 4 GWB].
Näheres siehe Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb.
Ist der inländische Bewerber eine juristische Person, deren
satzungsgemäßem Geschäftszweck die dem Projekt
entsprechenden Fach- /Planungsleistungen gehören, ist dieser
nur dann teilnahmeberechtigt, wenn durch die Erklärung des
Bewerbers zu III.2.3 nachgewiesen wird, dass der
verantwortliche Projektbearbeiter die an die natürliche Person
gestellten Anforderungen erfüllt.
Auswärtige Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum erfüllen die fachliche Voraussetzung für ihre
Bewerbung, wenn ihre Berechtigung zur Führung ihrer oben
genannten Berufsbezeichnung nach der Richtlinie 2005/36/EG
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleistet
ist.