Lieferung von 160 t polymerem Flockungsmittel für die Kläranlage Heepen in Teillieferungen von 8 t für einen Zeitraum von ca. 15 Monaten, beginnend ab September 2023.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-06-05.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-05-02.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2023-05-02) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Flockungsmittel
Referenznummer: 100.31-6624
Kurze Beschreibung:
“Lieferung von 160 t polymerem Flockungsmittel für die Kläranlage Heepen in Teillieferungen von 8 t für einen Zeitraum von ca. 15 Monaten, beginnend ab...”
Kurze Beschreibung
Lieferung von 160 t polymerem Flockungsmittel für die Kläranlage Heepen in Teillieferungen von 8 t für einen Zeitraum von ca. 15 Monaten, beginnend ab September 2023.
Mehr anzeigen Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Flockungsmittel📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Bielefeld, Kreisfreie Stadt🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Nicht offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
“Jedem interessierten Bewerber wird dringend empfohlen, vor der Beteiligung am Teilnahmewettbewerb eine Schlammprobe am Standort Klärwerk Bielefeld-Heepen abzuholen.”
Jedem interessierten Bewerber wird dringend empfohlen, vor der Beteiligung am Teilnahmewettbewerb eine Schlammprobe am Standort Klärwerk Bielefeld-Heepen abzuholen.
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Quelle: OJS 2023/S 088-267082 (2023-05-02)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2023-09-22) Objekt Umfang der Beschaffung
Referenznummer: 100.31-6624-EX
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
“Es gilt das Zuschlagsverbot nach Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziffer 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des...”
Es gilt das Zuschlagsverbot nach Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziffer 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022.
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Quelle: OJS 2023/S 186-581652 (2023-09-22)