Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
- Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, §§ 123, 124 GWB
In der Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB (Formblatt B_02) erklärt der Bieter,
1. dass wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführten Straftaten keine Person, deren Verhalten gemäß § 123 Abs. 3 GWB dem bietenden Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt und gegen das bietende Unternehmen keine Geldbuße gemäß § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist,
2. dass das bietende Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und dass es demzufolge keine diesbezügliche rechtskräftige Verwaltungsentscheidung gibt,
3. dass im Hinblick auf das bietende Unternehmen keiner der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GWB aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt.
- Angaben zum Bieter
Es sind vollständige "Angaben zum Bieter" (Formblatt B_03) zu machen, die Sie Ihrem Angebot beifügen.
Diese Daten werden zur Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 WRegG zur Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen benötigt. Danach ist die BaFin verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30 000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den sie den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Bei den Eintragungen handelt es sich um strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, § 5 Absatz 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 22 des Lieferkettengesetzes.
Erklärung wegen Art. 5k EU-VO Nr. 833/2014 Sanktionen
Nach Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind Auftragsvergaben an die in Art. 5k Abs. 1 der Verordnung genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen ("RUS-Unternehmen") verboten. Des Weiteren sind auch die Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises verboten (soweit mehr als 10% des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen).
- Erklärung zum Unternehmen
Es sind Angaben zum Unternehmen zu machen:
- Firma
- Anschrift
- Gesellschafter bzw. Geschäftsführer (verantwortliche Personen für das Unternehmen)
- Sparten
- Gesamtumsatz (gemäß Jahresabschluss) in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
davon Umsatz durch Stromlieferungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
- Anzahl der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr beschäftigte Arbeitskräfte (insgesamt/kaufmännisch/technischer Bereich)
- Anzahl der Stromlieferkunden insgesamt (mit/ohne Leistungsmessung)
- Stromverkauf/davon Ökostrom
- Stromerzeugung in eigenen Anlagen/davon Ökostrom
- Fremdbezug/davon Ökostrom
- Dem Unternehmen erteilte Zertifikate für Qualitätsmanagement/Umweltmanagement und Auditsystem(EMAS)
- Dem Unternehmen für die Lieferung von Ökostrom erteilte Zertifikate und Gütesiegel für die Lieferung an andere Kunden (Aussteller, Bezeichnung, Gültigkeitsdauer)
- Sonstige Angaben