Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
- Nachweis der personellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung entsprechend den Anforderungen von § 5 EnWG. Der Nachweis gilt durch Vorlage der anzeige gemäß § 5 EnWG als erbracht.
Eigenerklärung über den Eintrag im Handelsregister, Eigenerklärung über die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft,
Eigenerklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, dass die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, wie z. B. wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (132 a StPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO).
Eigenerklärung, dass keine Person, deren Verhalten im Unternehmen des Bewerbers zuzurechnen ist, innerhalb der letzten 5 Jahre rechtskräftig verurteilt ist wegen einer der folgender Strafnormen oder der entsprechenden Strafnormen anderer Staaten:
- § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tag oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nr. 2 StGB zu begehen,
- § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung, unrechtmäßige erlangte Vermögenswerte),
- § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,
- § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,
- § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
- §§ 232 und 233 StGB (Menschenhandel) oder § 233a StGB (Förderung des Menschenhandels).
Hinweis: Der Auftraggeber wird für die Bieter, die für die Vergabe des Auftrages in Betracht kommen, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gemäß § 6 Abs. 1 WregG anzufordern.
Der Bieter erklärt sich bewusst, dass er von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden kann, wenn er im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat.