Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Verfahren (materiell)
Nach dem Eingang der Anträge prüft die Genehmigungsbehörde zunächst, ob die Antragsteller die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen (§ 13 Abs. 1 PBefG, §§ 1-3 PBZugV und Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Sind die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt, wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Genehmigungsbehörde wird die Inhalte der gestellten Anträge im Hinblick auf die folgenden Eingangskriterien prüfen:
a.) Es sollen grundsätzlich alle nach der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Wittenberg beförderungspflichtigen Personen unter Beachtung der in der Satzung geregelten Voraussetzungen befördert werden.
b.) Es sollen grundsätzlich alle Orte und Wohnplätze im Landkreis Wittenberg > 50 Einwohner durch Linien-/Linienbedarfsverkehrsangebote erschlossen werden.
c.) Es sollen grundsätzlich alle Orte und Wohnplätze im Landkreis Wittenberg < 50 Einwohner mit Linienbedarfsverkehren erschlossen werden, soweit die Erschließung straßen- und straßenverkehrsrechtlich zulässig und adressierbar ist.
d.) Das Verkehrsunternehmen soll zum 01.01.2025 grundsätzlich Busse und Fahrzeuge für die Erbringung der Linien- und Linienbedarfsverkehre einsetzen, welche den Vorgaben des § 8 Abs. 5 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA, GVBl. LSA 2012, 307, 308) vom 31. Juli 2012, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2019 (GVBl. LSA S. 142), entsprechen.
e.) Das Verkehrsunternehmen soll eine App- und/oder Web- basierte Mobilitätsplattform vorhalten, welche den Nutzern des ÖPNV-Angebotes Fahrplanauskünfte und/oder Fahrtenbuchungen ermöglicht.
Diese Eingangskriterien stellen keine Ausschlusstatbestände dar. Die Genehmigungsbehörde übt hinsichtlich jedes einzelnen Kriteriums und im Rahmen einer Gesamtschau Ermessen aus, ob und in welchem Umfang die Kriterien erfüllt sind. Die Genehmigungsbehörde kann Anträge bereits dann ablehnen, wenn die Ermessensausübung hinsichtlich eines einzelnen Kriteriums oder im Rahmen der Gesamtschau hinsichtlich aller Kriterien ergibt, dass Verkehrsleistungen nur derart ungenügend beantragt wurden, dass sie wegen der ganz oder teilweisen Nichterfüllung eines, mehrerer oder aller Kriterien nicht den öffentlichen Verkehrsinteressen entsprechen.
Nach der Prüfung der Eingangskriterien erfolgt die Prüfung der objektiven Genehmigungsvoraussetzungen. Liegen mehrere Anträge vor, hinsichtlich derer im Rahmen der Prüfung der Eingangskriterien die Eignung festgestellt wurde, werden die Inhalte der Anträge danach bewertet, welcher Antrag den öffentlichen Verkehrsinteressen nach Maßgabe der Erfüllung der Voraussetzungen des Nahverkehrsplanes und unter Beachtung des § 13 Abs. 3 PBefG am ehesten entspricht und das bessere Verkehrsangebot beinhaltet.
Die Entscheidung über die Anträge soll unter Beachtung der Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG innerhalb der in § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG geregelten Frist, vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 15 Abs. 2 S. 3 PBefG ergehen.