Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Zu 1.):
Der Bieter / die Bietergemeinschaft muss über folgende technische Ausrüstung / Ausstattung / technische
Geräte für die Ausführung des Auftrags verfügen:
- Fahrzeugflotte der zur Leistungserbringung genutzten Fahrzeuge
Mindestanforderungen:
Zur Leistungserbringung sind nur Fahrzeuge mit EURO-5-Norm oder besser einzusetzen.
Zu 2.):
Der Bieter muss geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergreifen und folgende Normen der
Qualitätssicherung einhalten:
Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN ISO 9001 oder gleichwertiger Art
Nachweis der Einhaltung der Norm eines Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN ISO 9001oder gleichwertiger Art durch Vorlage einer separaten Anlage einer gültige Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 in Kopie oder Erläuterung im Bieterportal welche Qualitätssicherungsmaßnahmen ergriffen werden und warum diese den geforderten den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen
Zu 3.):
Der Bieter/die Bietergemeinschaft muss folgende Normen des Umweltmanagements einhalten/erfüllen:
Umweltmanagement nach DIN ISO 14001 oder gleichwertiger Art
Nachweis der Einhaltung der Norm des Umweltmanagements nach DIN ISO 14001 oder gleichwertiger Art durch Vorlage einer separaten Anlage der Zertifizierung gemäß EMAS-Verordnung (in Kopie) oder einer separaten Anlage der Zertifizierung gemäß ISO 14001 (in Kopie) oder Erläuterung im Bieterportal der Umweltmanagementmaßnahmen und warum diese den geforderten Umweltmanagementnormen entsprechen,
Zu 4.):
Der Bieter/ die Bietergemeinschaft hat dem Angebot den Nachweis einer gültigen Zertifizierung als
Entsorgungsfachbetrieb (in Kopie) nach § 56 KrWG in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (EfbV-Zertifikat) wie folgt (oder gleichwertig) beizufügen:
Sammlung und Beförderung für die folgenden Abfallarten:
- Papier und Pappe (AS 20 01 01 und 15 01 01)
- Restabfall (gemischte Siedlungsabfälle (AS 20 03 01))
- Bioabfall (AS 20 01 08)
- Sperrabfall (AS 20 03 07)
- Gemischte Metalle (AS 17 04 07)
- Abfallgemische aus Leichtflüssigkeitsabscheider (AS 13 05 08*)
- Bleibatterien (AS 16 06 01*)
- Leuchtstoffröhren und anderen quecksilberhaltigen Abfällen (AS 20 01 21*)
- Batterien und Akkumulatoren (AS 20 01 33*)
- Abwasserschlämme (AS 20 03 04)
- Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte (AS 20 01 35*)
- Elektro- und Elektronikaltgeräte (Sammelgruppen 1 bis 5 nach ElektroG)
Behandeln/Verwerten/Beseitigen für folgende Abfälle:
- Papier und Pappe (AS 20 01 01 und 15 01 01)
- Restabfall (gemischte Siedlungsabfälle (AS 20 03 01))
- Bioabfall (AS 20 01 08)
- Sperrabfall (AS 20 03 07)
- Gemischte Metalle (AS 17 04 07)
- Abfallgemische aus Leichtflüssigkeitsabscheider (AS 13 05 08*)
- Bleibatterien (AS 16 06 01*)
- Leuchtstoffröhren und anderen quecksilberhaltigen Abfällen (AS 20 01 21*)
- Batterien und Akkumulatoren (AS 20 01 33*)
- Abwasserschlämme (AS 20 03 04)
- Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte (AS 20 01 35*)
- Elektro- und Elektronikaltgeräte (Sammelgruppen 1 bis 5 nach ElektroG)
Die Entsorgungsanlagen ggf. auch Sortieranlagen und Zwischenlager sind durch die entsprechenden EfB-Zertifikate zu benennen. So sind nur Anlagen zu benennen, die sich in einem Umkreis von 150 km von dem Standort befinden. Ist die Entsorgung eines Abfalls in diesem Umkreis nicht möglich, so ist dies zu belegen und die nächste Anlage zu benennen.