Geforderte Eignungsnachweise gem. § 122 ff. GWB, § 6 EU ff. VOB/A, die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V., HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.