Text
Gegenstand der hier ausgeschriebenen Leistungen ist die Planung der Qualifizierung/denkmalgerechten
Erneuerung des Kurparks in der Gemeinde Malente. Die zu vergebenden Leistungen umfassen
Grundleistungen nach HOAI sowie besondere Leistungen. Es werden zwei zusammenhängende
Leistungsbausteine ausgeschrieben. Dies erfolgt wie folgt:
1. Freiraumplanerische Leistungen für das gesamte Kurparkgelände für die Leistungsphasen 1 bis 2 gemäß
§ 39 HOAI mit den Optionen der Weiterbeauftragung der anschließenden Leistungsphasen 3 und 4 sowie der
Leistungsphasen 5 bis 9.
2. Freiraumplanerische Leistungen für die zwei Bereiche Freilichtbühne/Tribüne sowie Eingangsbereich
Bahnhof für die Leistungsphasen 3 bis 4 gemäß § 39 HOAI mit der Option der Weiterbeauftragung der
anschließenden Leistungsphasen 5 bis 9.
Zu beachten ist, dass sich der Leistungsbaustein 2 (LPH 3 und 4 für die Freilichtbühne/Tribüne
sowieEingangsbereich Bahnhof) aus dem Leistungsbaustein 1 (LPH 1 bis 2) ergibt.
Die zu vergebenden Leistungen umfassen Grundleistungen nach HOAI sowie besondere Leistungen.
Grundleistungen:
Zu erbringen sind Planungsleistungen des Leistungsbildes Freianlagen gemäß §§ 38-40 HOAI in Verbindung
mit Anlage 11 HOAI. Die Grundleistungen beinhalten auch das Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als
Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren
Leistungen. Für die Honorarermittlung soll die Honorartafel zur Honorarorientierung - Honorarzone IV gemäß
§ 40 HOAI, Basishonorarsatz, zugrunde gelegt werden. Abweichende Einschätzungen zur Einstufung der
3 / 8
Honorarzone sind zu begründen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Neuregelungen der HOAI ist diese
Vorgehensweise zur Honorarermittlung gemäß § 1 HOAI jedoch nicht verpflichtend.
Als besondere Leistung sind geplant:
1. Teilnahme an relevanten Ausschüssen, Gremiensitzungen und Öffentlichkeitsveranstaltungen
2. Kartieren und Untersuchen des Bestandes, floristische oder faunistische Kartierungen (in Abhängigkeit der
vorliegenden Unterlagen)
3. Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln
4. Erstellen von einreichungsfertigen Baumfällanträgen
5. Überwachung der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
6. Beurteilen von planerischen Vorleistungen weiterer Objektplaner, Fachplaner oder Bauunternehmer
7. Beschaffen bzw. Aktualisieren bestehender Planunterlagen, Erstellen von Bestandskarten
8. Beurteilen und Bewerten der vorhandenen Bausubstanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder
der zu schützenden oder zu erhaltenden Gehölze und Vegetationsbestände (in Abhängigkeit der vorliegenden
Unterlagen)
9. Bestandsaufnahme, Vermessung (ggf. Beauftragung als Nachunternehmer)
10. Gartendenkmalpflegerische Untersuchung
11. Bau- und landschaftsgestalterische Beratung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
Besondere Leistungen für Leistungspaket 2:
1. Beratung zu Anlagen der technischen Ausrüstung bzw. zu anderen Objekten im Objekt der Freianlage
2. Erarbeitung von Ausarbeitungen nach den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelegung
sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrechtes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- und Ausgleichsbilanz nach
landesrechtlichen Regelungen
3. Erstellen und Zusammenstellen von Unterlagen für die Beauftragung von Dritten (Sachverständigenbeauftragung)
Die Planungsleistungen des Leistungsbildes Freianlagen gemäß §§ 38-40 HOAI werden in Stufen beauftragt:
Die Beauftragung erfolgt in der ersten Stufe für die Leistungsphasen 1 bis 2 (Leistungsbaustein 1) bzw.
1 bis 4 (Leistungsbaustein 2). Die Beauftragung der weiteren Leistungsphasen erfolgt in Abhängigkeit
des Planungsergebnisses der zu erarbeitenden Vorentwurfs- bzw. Entwurfsplanung und dem Vorliegen
erforderlicher Gremienbeschlüsse sowie etwaiger behördlicher Zustimmungen. Die Bildung weiterer
Beauftragungsstufen steht der Auftraggeberin frei. D. h. es können auch einzelne Leistungsphasen
(z. B. nur Leistungsphase 5) oder auch einzelne Leistungen aus Leistungsphasen (z. B. nur einzelne
Grundleistungen einer Leistungsphase) gesondert beauftragt werden. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers
auf Beauftragung der weiteren Leistungsphasen und weiterer Arbeiten, über diese Leistungen hinaus, besteht
nicht. Die Leistungen sind frei von Rechten Dritter zu erbringen.