Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer nur zulässig ist, soweit:
der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und
gegenüber der AG unverzüglich gerügt hat, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkenn-bar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der AG gerügt hat,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkenn-bar sind, spätestens mit Ablauf
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der AG
gerügt werden,
der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der
Mitteilung der AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt wird.
Auf die Regelungen in § 160 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.