Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
· Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes;
· Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG;
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmern ist ebenfalls nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzungen für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung", oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Auf Anforderung sind die Erklärungen innerhalb von 6 Kalendertagen mit Nachweisen zu belegen.
Bei Einsatz von Nachunternehmern sind die Eigenerklärungen und Nachweise auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmer präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Sofern der Bieter bezüglich der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch nehmen wird (Eignungsleihe):
- Nachweis des Bieters, dass ihm die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, z.B. durch eine Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens, und,
- Erklärung des anderen Unternehmens, dass es für den Auftragsfall eine gemeinsame Haftung mit dem Bieter für die Auftragsdurchführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gegenüber dem Auftraggeber übernimmt.
Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben gleichwertige Bescheinigungen von anerkannten Stellen ihres Herkunftslandes vorzulegen. Für Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.