Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen des Leistungsbildes Objektplanung Gebäude gemäß §§ 33 ff.
HOAI zum Neubau Sporthalle mit zwei Hallenkörpern in Seligenstadt.
Die Bestandshalle steht im Eigentum eines privaten Vereins. Diese Halle ist in die Planung nicht einzubeziehen.
Der Neubau soll an anderer Stelle (s. Vorauszug des Bebauungsplans) entstehen und die alte Halle ersetzen.
Dieser Bebauungsplan, in dessen Gebiet die Halle errichtet werden soll, ist derzeit allerdings noch nicht
rechtskräftig. Die alte Halle soll nach derzeitigem Stand der Planung nach Fertigstellung des Neubaus
abgerissen werden.
Im Rahmen der bisherigen Überlegungen sind verschiedene Varianten der Ausführung durchdacht
und abgewogen worden. Daraus hervorgegangen hauptsächlich die Ausgestaltung der Halle mit zwei
Hallenkörpern.
Beauftragter Leistungsumfang ist nach näherer Maßgabe des Vertragsentwurfes die Erbringung von
Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9, die dem Leistungsbild Objektplanung Gebäude (§ 34 Abs. 3,
4 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 Nr. 10.1 zu § 34 Abs. 4 HOAI) zuzuordnen sind.
Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen im Sinne einer Erweiterung des Vertrages entsprechend § 315 BGB
durch den AG wie folgt:
Zunächst werden nur die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 der Objektplanung Gebäude
beauftragt. Der Auftraggeber kann die nachfolgenden Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 – ganz
oder teilweise – in einer oder mehreren weiteren Leistungsstufen durch schriftliche Erklärung gegenüber
der Auftragnehmerin in Auftrag geben. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, auch die über die genannten
Leistungen hinausgehenden Leistungen nach den Bedingungen des Vertrages zu erbringen, sofern diese
Leistungen durch den Auftraggeber beauftragt werden. Diese Bindung entfällt für Leistungen, die nicht
spätestens 12 Monate nach Abschluss der zuletzt (ganz oder teilweise) beauftragten Leistungsstufe beauftragt
werden. Aus Projektverzögerungen, die allein auf die stufenweise Beauftragung zurückzuführen sind, kann
die Auftragnehmerin einen zusätzlichen Vergütung- oder sonstigen Zahlungsanspruch nicht herleiten.
Ein Rechtsanspruch der Auftragnehmerin auf Beauftragung mit weiteren Leistungen über den zunächst
beauftragten Leistungsumfang hinaus besteht nicht.
Die Vergabestelle betrachtet mit Blick auf die Rechtsprechung (OLG München, Beschluss v. 13.03.2017 – Verg
15/16) die einzelnen erforderlichen Planungsleistungen auf Grund eines funktionalen Zusammenhangs als
„gleichartige Leistungen“ i.S.v. § 3 Abs. 7 S. 2 VgV und führt wegen Erreichen/Überschreiten des maßgeblichen
Schwellenwertes bei Addition aller geschätzten Auftragsvolumina ein EU-weites Vergabeverfahren durch.
Die einzelnen Planungsleistungen werden in separaten Vergabeverfahren vergeben. Nachgelagert zu dieser
Ausschreibung erfolgen Ausschreibungen von Ingenieurleistungen der Technischen Ausrüstung sowie der
Tragwerksplanung.
Für den Bauablauf stellt der Auftraggeber folgende Anforderungen in zeitlicher Hinsicht:
- Mit der Auftragsausführung soll unmittelbar nach Beendigung des Vergabeverfahrens begonnen werden.
- Die Leistungsphase 2 ist zur Einhaltung externer Fristen bis spätestens 15.05.2024 zu erbringen.
- Die Leistungsphase 4 wird der Auftragnehmer voraussichtlich bis Ende 2024 abschließen.
- mit der Ausführung der erforderlichen Bauleistungen soll spätestens Mitte 2025 (Baubeginn) begonnen
werden.
- Die Maßnahme soll spätestens bis spätestens zum Mitte 2026 abgeschlossen sein (Bauende).