Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
A) Der Nachweis der wirtschaftlichen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers sowie über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bewerbers, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrags:
1. keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten fünf Jahren vor Antragsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist;
2. der Bewerber seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in den letzten fünf Jahren vor Antragsabgabe weder durch eine rechtskräftige Gerichts- noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde;
3. der Bewerber bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten drei Jahren vor Antragsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat;
4. der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bewerbers weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Antragsabgabe nicht vorgelegen haben;
5. der Bewerber sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Antragsabgabe nicht vorgelegen haben;
6. weder der Bewerber noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor Antragsabgabe eine schwere und die Integrität des Bewerbers infrage stellende Verfehlung begangen hat;
7. der Bewerber in den letzten drei Jahren vor Antragsabgabe keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
8. nach Kenntnis des Bewerbers kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte;
9. der Bewerber in den letzten drei Jahren vor Antragsabgabe bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat;
10. der Bewerber nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG (Mindestlohngesetz) oder § 23 AentG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist;
11. weder der Bewerber noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten fünf Jahren vor Antragsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt oder nach den §§ 10, 10a oder 11 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist;