Beschreibung der Beschaffung
1. Örtliche Bauüberwachung
1.1 Erstellen eines Personaleinsatzplanes und Übergabe an den AG spätestens zu Baubeginn, regelmäßige Fortschreibung des Personaleinsatzplanes
1.2 Plausibilitätsprüfung der Absteckung
1.3 Mitwirken beim Einweisen des Bauauftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
1.4 Teilnahme an sämtlichen Baubesprechungen und Protokollerstellung
1.5 Überwachung der Ausführung der Bauleistung gemäß HVA B-StB
1.6 Führen eines handschriftlichen Bautagebuches, Dokumentation des Baugeschehens/Bauablaufs. Bearbeitung der hierfür vorgesehenen Formblätter gem. HVA B-StB, Teil 3
1.7 Überwachen der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Vorschriften und Gesetzen und den Vorgaben des Auftraggebers
1.8 Überwachung der bauvertragsgemäßen Entsorgung gefährlicher Abfälle i. S. d. KrWG. Anwendung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) gemäß NachwV unter Nutzung eigener Signaturkarte und Lesegerät.
1.9 Mitwirken bei der Überwachung der vertraglich vereinbarten Termine und Fristen
1.10 Unverzügliche Information der Bauüberwachung über erkennbare Änderungen der vertraglich zwischen dem Bauauftragnehmer und dem Bauherrn vereinbarten Bauleistung einschließlich Behinderungen und Unterbrechung der Ausführung sowie Mengenänderungen
1.11 Überwachung des Einsatzes der anderen Unternehmer auf Übereinstimmung mit den im Bauvertrag genannten anderen Unternehmer
1.12 Dokumentation der Behinderungen und Unterbrechung der Ausführung, sowie Leistungs-/ bzw. Mengenänderungen im Bautagebuch
1.13 Verlangen bzw. Veranlassung der Eignungs-, Eigenüberwachungs-, ggf. Fremdüberwachungs- und Kontrollprüfungen und Auswertung
1.14 Gemeinsame Aufmaße mit den ausführenden Unternehmen
1.15 Prüfung der Aufmaße, Mengenberechnungen und Rechnungen sowie sonstiger zahlungsbegründeter Unterlagen
1.16 Fortschreibung der zahlungsbegründeten Unterlagen in Hinblick auf die Schlussrechnungslegung und -prüfung, Kostenkontrolle mit Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme, Zusammenstellung der Schlussrechnungsakte
1.17 Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungseingang zu prüfen, festzustellen und dem AG vorzulegen. Die Prüfung und Feststellung von Schlussrechnungen ist so abzuschließen, dass die fristgerechte Leistung der Schlusszahlung durch den AG, wie in § 16 Nr. 3 (1) VOB/B vorgesehen, sichergestellt ist.
1.18 iTWo-Bauabrechnung: die Bauabrechnung ist mit dem DV-System "iTWo" zu prüfen. Die Auftragnehmer der Bauleistungen müssen dazu zu jeder Abschlagsrechnung und zur Schlussrechnung die Daten auch in
digitalem Format gemäß REB VB 23.003 (DA 11) auf Datenträger mitliefern.
1.19 Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile sowie der Gesamtanlage und beim Zusammenstellen der im Bauvertrag geforderten Unterlagen (Funktionsfähigkeit der Straßenanlage, Entwässerungsanlagen und Brückenanlagen vor Verkehrsfreigabe)
1.20 Überwachen der Ausführung aller Tragwerke auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
1.21 Fotodokumentation mit digitaler Dokumentation des täglichen Baufortschritts und regelmäßige Weiterleitung der digitalen Fotodokumentation mit Datums- und Ortsangabe und Inhaltsbezeichnung an den Auftraggeber
1.22 Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen
1.23 Mitwirken bei bauvertraglichen Abnahmen
1.24 Mitwirken bei behördlichen Abnahmen
1.25 Überwachen der Räumungs- und Rekultivierungsmaßnahmen der Baustelle und der Baubetriebsflächen
1.26 Die Örtliche Bauüberwachung ist u. a. verantwortlich dafür, dass
• keine Arbeiten ausgeführt werden, für die zur Bauausführung freigegebene Ausführungsunterlagen nicht vorliegen,
• keine prüfpflichtigen Baubehelfe benutzt werden, die noch nicht geprüft und abgenommen sind,
• alle Bauvorgänge, bei denen Kräfte in den Baugrund oder das Bauwerk eingeleitet werden, mit den geprüften Standsicherheitsnachwiesen übereinstimmen,
• der Unternehmer seiner Verpflichtung gemäß § 11 der BDV-StB nachkommt. Die Örtliche Bauüberwachung hat einzuschreiten, wenn der Unternehmer die Vorschriften über die Sicherheit auf der Baustelle verletzt, besonders auch dann, wenn die Baustelle ruht oder die Arbeiten unterbrochen sind. Sie trägt die Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle, wenn das einzelne Bauwerk abgenommen, die Baumaßnahme als Ganzes aber noch nicht fertiggestellt ist.
• Alle bei der Bauüberwachung festgestellten Verstöße oder sonstige bedeutsame Umstände oder Ereignisse sind unter Angabe von Tag und Stunde aktenkundig zu machen. Besondere Ereignisse wie z. B. Unfälle sind von dem die Bauaufsicht führenden Beschäftigten dem Baubevollmächtigten anzuzeigen.
1.27 Der Zustand von Wegen, Geländeoberflächen und dergleichen ist - soweit notwendig - vor Baubeginn gemeinsam mit dem Bauunternehmer und den Baulastträgern festzustellen. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen
1.28 Sofortige Benachrichtigung des AGs bei Zerstörung oder Änderung von Lagefestpunkten des Landes- und des Sondernetzes bzw. von Höhenfestpunkten
1.29 Aufnahme von Flur-, Wege- und sonstigen Schäden und deren sofortige Weitermeldung an den AG
1.30 Prüfen der Bestandspläne und Bestandsübersichtspläne konstruktiver Bauwerke
1.31 Prüfen von Bauwerksbüchern
1.32 Überwachen der Verkehrssicherheitspflicht
1.33 Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
1.34 Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen.
1.35 Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe (z. B. Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen),
1.36 Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfungen,
1.37 Ingenieurtechnische Kontrolle der Bewehrung vor dem Betonieren und Freigabe zur Betonage,
1.38 Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung der Brückenausstattung,
1.39 Betontechnologische Beratung,
1.40 Kontrolle der auf der Baustelle zu erbringenden Korrosionsschutzarbeiten,
2. Leistungen nach Abschluss der ÖBÜ vor Ort
• Prüfung der Schlussrechnung
• Überwachung der Mängelbeseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
3. Nachtragsmanagement
Der Vertragszeitraum beginnt Anfang 2025 und endet voraussichtlich Anfang 2026.