Abschluss eines Open-House-Vertrages nach § 140a SGB V über die besondere Versorgung der Versicherten der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen und der Versicherten beigetretener AOKs mit stereotaktischer Strahlentherapie innerhalb des Zeitraumes 01.04.2024 bis zum 31.03.2026 mit quartalsweiser Möglichkeit des Vertragsabschlusses während der Laufzeit.
An dem Open House Verfahren kann jeder interessierte und geeignete Leistungserbringer teilnehmen, welcher die Eignungskriterien (s. unten, III.1.) erfüllt.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Open House Verfahren für einen Vertrag nach § 140a SGB V über die besondere Versorgung der stereotaktischen Strahlentherapie
2024-017-AE”
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens📦
Kurze Beschreibung:
“Abschluss eines Open-House-Vertrages nach § 140a SGB V über die besondere Versorgung der Versicherten der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen und...”
Kurze Beschreibung
Abschluss eines Open-House-Vertrages nach § 140a SGB V über die besondere Versorgung der Versicherten der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen und der Versicherten beigetretener AOKs mit stereotaktischer Strahlentherapie innerhalb des Zeitraumes 01.04.2024 bis zum 31.03.2026 mit quartalsweiser Möglichkeit des Vertragsabschlusses während der Laufzeit.
An dem Open House Verfahren kann jeder interessierte und geeignete Leistungserbringer teilnehmen, welcher die Eignungskriterien (s. unten, III.1.) erfüllt.
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Geschätzter Wert ohne MwSt: EUR 221 000 💰
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen von Fachärzten📦
Ort der Leistung: Niedersachsen🏙️
Beschreibung der Beschaffung:
“Das vorliegende Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht. Es handelt sich um ein sog. Open House Verfahren. Gegenstand des vorliegenden Open House...”
Beschreibung der Beschaffung
Das vorliegende Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht. Es handelt sich um ein sog. Open House Verfahren. Gegenstand des vorliegenden Open House Verfahrens ist der Abschluss von nicht exklusiven Verträgen gem. § 140a SGB V über die besondere Versorgung der Versicherten der AOK Niedersachsen (und beigetretener AOKs) mit der Indikationsstellung, Behandlung und Betreuung bei bestimmten gut- oder bösartigen Tumoren, Gefäßmissbildungen oder funktionellen Störungen nach Maßgabe des Vertrages.
Das Open House Verfahren steht allen interessierten und geeigneten Leistungserbringern offen, die bereit sind dem Vertrag beizutreten.
Das Versorgungsangebot und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme ergeben sich aus dem Vertrag.
Der Beitritt des Leistungserbringers endet:
a) mit dem Ende oder dem Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen.
b) durch die schriftliche Kündigung des teilnehmenden Leistungserbringers gegenüber der AOKN. Eine Kündigung der Teilnahme eines Leistungserbringers kann jeweils mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines jeden Quartals erfolgen, frühestens nach Ablauf eines Teilnahmejahres.
c) mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung seitens der AOKN wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten nachweislichen Verstoßes des Leistungserbringers gegen die Verpflichtungen dieses Vertrages.
d) mit Beendigung dieses Vertrages.
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Preis
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 221 000 💰
Dauer
Datum des Beginns: 2024-04-01 📅
Datum des Endes: 2026-03-31 📅
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Dieser Vertrag ist verlängerbar ✅ Beschreibung
Beschreibung der Verlängerungen:
“Die AOKN hat die Option, vor Laufzeitende des Vertrags diesen um maximal zwei Jahre einseitig zu verlängern. Die Option ist spätestens bis zum 31.01.2026...”
Beschreibung der Verlängerungen
Die AOKN hat die Option, vor Laufzeitende des Vertrags diesen um maximal zwei Jahre einseitig zu verlängern. Die Option ist spätestens bis zum 31.01.2026 seitens der AOKN schriftlich gegenüber den Vertragspartnern zu erklären, wobei das Datum des Zugangs dieser Erklärung bei den Vertragspartnern maßgebend ist.
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Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
“Im laufenden Verfahren kann die AOKN für alle Leistungserbringer einheitliche Änderungsvereinbarungen einführen, wenn dies erforderlich...”
Beschreibung der Optionen
Im laufenden Verfahren kann die AOKN für alle Leistungserbringer einheitliche Änderungsvereinbarungen einführen, wenn dies erforderlich ist.
Vertragsänderungen bedürfen der Einleitung eines Unterschriftsverfahrens unter Einbindung der AOKs und der Leistungserbringer.
Auf die Kündigung gemäß Vertrag wird hingewiesen.
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Zusätzliche Informationen:
“Vertragsschlüsse sind jeweils mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderquartals möglich. Schlusstermin zur Einreichung von Angeboten für den Beitritt zum...”
Zusätzliche Informationen
Vertragsschlüsse sind jeweils mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderquartals möglich. Schlusstermin zur Einreichung von Angeboten für den Beitritt zum 01.04.2024 ist der 29.02.2024. Letztmalige Beitrittsmöglichkeit besteht zum 01.01.2026, vorausgesetzt, dass die Beitrittsunterlagen vollständig zum 01.12.2025 vorliegen, wobei die vollständige Übermittlung per E-Mail fristwahrend ist.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“1. Eigenerklärung zur Eignung
2. Eigenerklärung zur RUS Sanktion
3. Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister des Anbieters (bei Versendung nicht älter als...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
1. Eigenerklärung zur Eignung
2. Eigenerklärung zur RUS Sanktion
3. Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister des Anbieters (bei Versendung nicht älter als 6 Monate); ausländische Anbieter haben einen . entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Mehr anzeigen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Qualitäts- und Strukturvoraussetzungen für die Leistungserbringer
(1) Der beitretende Leistungserbringer muss für die vertragsärztliche Versorgung...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Qualitäts- und Strukturvoraussetzungen für die Leistungserbringer
(1) Der beitretende Leistungserbringer muss für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sein, siehe § 95 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BMV-Ä.
(2) Zulässige Praxisformen für eine Teilnahme an dem Vertrag der besonderen Versorgung sind Einzelpraxen, Medizinische Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften oder Ermächtigungsambulanzen.
(3) Der beitretende Leistungserbringer hat in Abhängigkeit von der Praxisform gemäß Abs. 2 die Leistung nach diesem Vertrag gemäß Anlage 7 persönlich zu erbringen oder er beschäftigt einen angestellten Arzt, der die Leistung nach diesem Vertrag erbringt.
(4) Sollen bei einem beitretenden Leistungserbringer mehrere Ärzte die Leistungen nach diesem Vertrag erbringen, müssen für jeden Arzt die personenbezogenen Qualitätsvoraussetzungen gemäß Abs. 6 dieser Anlage persönlich gegenüber der AOKN nachgewiesen werden. Nachträgliche Meldungen weiterer Ärzte können durch den beigetretenen Leistungserbringer jederzeit erfolgen.
(5) Zeigt ein beigetretener Leistungserbringer nach seinem eigenen Beitritt einen weiteren Arzt gegenüber der AOKN per Schriftform an, so darf dieser neue Arzt erst nach der Bestätigung der Teilnahme durch die AOKN eigenständig Patienten in den Vertrag zur besonderen Versorgung einschreiben, behandeln und/oder abrechnen.
(6) Als Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach diesem Vertrag muss jeder behandelnde Arzt folgende persönlichen Qualifikationen gegenüber der AOKN nachweisen:
a. Der Arzt muss als Facharzt für Strahlentherapie und/oder Neurochirurgie mit ausreichender Erfahrung/Fachkunde auf dem Fachgebiet der stereotaktischen Strahlentherapie, die die stereotaktische Radiochirurgie [SRS], die fraktionierte stereotaktische Radiotherapie [SRT] und die extrakranielle stereotaktische Radiotherapie/Körperstamm-Stereotaxie [SBRT] umfasst, tätig sein.
b. Der Arzt hat vor Vertragsbeitritt entsprechend seiner Fachdisziplin die Fachkunde im Gesamtgebiet Teletherapie oder für die organspezifischen Anwendungen der Teletherapie gemäß der Strahlenschutzverordnung [StrlSchV] im Sinne der Richtlinie zur StrlSchV erworben und aktualisiert sie entsprechend der allgemeingültigen Vorgaben.
c. Der Arzt hat vor Vertragsbeitritt entsprechend seiner Fachdisziplin bei der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die zu erlangende Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der stereotaktischen Strahlentherapie im ambulanten Bereich erworben. Sollte es dem Arzt aufgrund von organisatorischen Gegebenheiten, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich sein, eine solche Genehmigung fristgerecht vorzuweisen, ist dies der AOKN gegenüber schriftlich zu begründen und durch diese im Einzelfall zu prüfen. Der Nachweis der Genehmigung ist durch den Arzt nach Erhalt umgehend bei der AOKN vorzulegen.
d. In den vergangenen 18 bis 36 Monaten vor Vertragsbeitritt müssen durch den Arzt mindestens 200 Behandlungen mit einem Bestrahlungsgerät zur Durchführung der stereotaktischen Strahlentherapie erbracht worden sein.
(7) Darüber hinaus bindet der beigetretene Leistungserbringer in Abhängigkeit von der Indikation des zu behandelnden Patienten die folgenden Disziplinen durch Kooperationen bzw. zum interdisziplinären Austausch ein oder beschäftigt diese:
Neurochirurgie
Strahlentherapie
Radiologie
Neuro-Radiologie
Chirurgisch-onkologische Disziplinen
Internistisch-onkologische Disziplinen
Die Vorstellung der Patienten mit einer malignen Erkrankung in einer interdisziplinär besetzten Tumorkonferenz ist davon unabhängig.
(8) Ein Medizinphysikexperte steht zur Verfügung.
“(9) Der beitretende Leistungserbringer verfügt über eines der folgenden Bestrahlungsgeräte zur Durchführung der stereotaktischen Strahlentherapie:...”
(9) Der beitretende Leistungserbringer verfügt über eines der folgenden Bestrahlungsgeräte zur Durchführung der stereotaktischen Strahlentherapie: dedizierte Bestrahlungsgeräte mit Kobalt-60-Gamma-Strahlungsquellen, dedizierte Linearbeschleuniger oder stereotaxie-adaptierte Linearbeschleuniger. Die Lagekontrolle der Zielstruktur ist während der Behandlung verpflichtend mit geeigneten technischen Maßnahmen zu überwachen.
(10) Grundvoraussetzung für die Anwendung der Geräte im Rahmen dieses Vertrags ist eine gültige CE-Zertifizierung.
(11) Der beigetretene Leistungserbringer verpflichtet sich, dass:
a. eine regelmäßige Wartung des Bestrahlungsgeräts nach Vorgabe des Herstellers erfolgt.
b. bei einem dedizierten Bestrahlungsgerät mit einer Kobalt-60-Gamma-Strahlungsquelle ein Quellenaustausch mindestens alle 6 Jahre erfolgt.
c. eine Überprüfung des gesamten Behandlungspfades von der Bildgebung bis zum Zielpunkt gemäß DIN 6875-1 regelmäßig erfolgt.
Mehr anzeigen Informationen über einen bestimmten Beruf
Reserviert für einen bestimmten Beruf
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift: § 140a SGB V
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
“Die Leistungserbringer müssen stets alle Vorgaben des Vertrages nebst Anlage in der jeweils aktuellen Fassung erfüllen.” Informationen über das für die Ausführung des Auftrags zuständige Personal
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der mit der Ausführung des Auftrags betrauten Mitarbeiter
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvereinbarung mit mehreren Betreibern
Beschreibung
Vorgesehene Höchstzahl der Teilnehmer an der Rahmenvereinbarung: 999
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-11-30
12:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2026-03-31 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2025-11-30
12:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren):
“Ein Beitritt in diesem Open-House-Verfahren ist unter Beachtung der Fristen gemäß den Abschnitten II.1.4) und II.2.14) der Bekanntmachung jederzeit möglich.”
Ergänzende Informationen Informationen über das Wiederauftreten
Dies ist eine wiederkehrende Beschaffung ✅ Zusätzliche Informationen
“Die AOK Niedersachsen akzeptiert nur Beitrittsanträge geeigneter Leistungserbringer, die in dem hier geschilderten Verfahren gestellt werden. Folgendes...”
Die AOK Niedersachsen akzeptiert nur Beitrittsanträge geeigneter Leistungserbringer, die in dem hier geschilderten Verfahren gestellt werden. Folgendes Verfahren muss eingehalten werden:
1. Interessierte Leistungserbringer müssen die Beitrittsunterlagen (Vertrag nebst Anlagen und Eigenerklärungen zur Eignung) per E-Mail bei der in Abschnitt I.1) genannten Kontaktstelle abrufen. Über die zum Abruf verwendete E-Mail-Adresse führt die AOK Niedersachsen die weitere elektronische Kommunikation in diesem Open House Verfahren. Die interessierten Leistungserbringer sind alleine dafür verantwortlich, dass sie an diese E-Mail-Adresse gerichtete Nachrichten empfangen können.
2. Die AOK Niedersachsen versendet die Beitrittsunterlagen an die interessierten Leistungserbringer.
3. Die interessierten Leistungserbringer sind verpflichtet, die Beitrittsunterlagen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und auf eventuelle Unklarheiten zu prüfen. Im Falle von Unklarheiten in den Beitrittsunterlagen sind die interessierten Leistungserbringer verpflichtet, per E-Mail eine Frage zu stellen. Andere Organisationseinheiten der AOK Niedersachsen dürfen interessierten Leistungserbringern weder Auskünfte noch Zusagen erteilen. Interessierte Leistungserbringer, welche dennoch Kontakt zu anderen Organisationseinheiten aufnehmen, müssen damit rechnen, vom Verfahren ausgeschlossen werden zu können. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt. Würden solche Auskünfte doch erteilt werden, sind sie in jedem Fall unverbindlich.
4. Die vollständigen Beitrittsunterlagen sind (für einen Beitritt zum 01.04.2024) spätestens am 29. Februar 2024, 12 Uhr, im Original unterschrieben (auf Papier) per Post oder Boten einzureichen. Im Falle eines Beitritts zu einem späteren Kalenderquartal sind die Unterlagen spätestens 30 Tage vor dem gewünschten Beitrittsquartal, das dem Beitrittsdatum vorausgeht, bei der AOKN einzureichen. Eine Übermittlung der vollständigen Beitrittsunterlagen per E-Mail vorab wahrt diese Frist.
5. Rechtzeitig bis zum 29.02.2024, 12 Uhr, eingereichte Beitrittsunterlagen prüft die AOK Niedersachsen bis zum 16.03.2024 und informiert die interessierten Leistungserbringer über die Prüfergebnisse per E-Mail und ggfls. schriftlich. Zwischen dem 18.03.2024 und dem 29.03.2024 werden keine Beitrittsunterlagen geprüft (Warte- und Stillhaltefrist). Im Falle eines späteren Beitritts erfolgt die Information des interessierten Leistungserbringers bis zur Mitte des letzten Monats des Kalenderquartals, das dem Beitrittsdatum vorausgeht.
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie ("Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates") bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen - gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz - nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Mehr anzeigen Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Postort: Hannover
Land: Deutschland 🇩🇪
Quelle: OJS 2024/S 022-062694 (2024-01-26)