Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß §§ 160 Abs. 3, 135 Abs. 2, 168 Abs. 2 GWB:
Die Vergabekammer (Ziffer VI.4.1) leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
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Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller den zur Nachprüfung beantragten
Vergaberechtsverstoß zuvor rechtzeitig gegenüber der Auftraggeberin (s.o. Ziffer I.1) gerügt hat. Maßgeblich
für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Rüge bei der Auftraggeberin. Eine Rüge ist nicht rechtzeitig, wenn sie
nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen erfolgt, nachdem der Antragsteller den Vergaberechtsverstoß
erkannt oder sich dieser Kenntnis mutwillig verschlossen hat. Eine Rüge ist außerdem nicht rechtzeitig, wenn
der Vergaberechtsverstoß aufgrund einer Bekanntmachung oder aufgrund der damit zur Verfügung gestellten
Vergabeunterlagen erkennbar war und die Rüge nicht spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist (Ziffer
IV.2.2) erfolgt ist. Eine Rüge ist darüber hinaus nicht rechtzeitig, wenn der Vergaberechtsverstoß aufgrund
einer Aufforderung zur Angebotsabgabe oder der damit zur Verfügung gestellten weiteren oder geänderten
Vergabeunterlagen erkennbar war und die Rüge nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist erfolgt ist.
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Ein Nachprüfungsantrag ist weiterhin unzulässig, wenn nach dem Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin
beim Antragsteller, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
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Ein Nachprüfungsantrag ist zudem dann unzulässig, wenn der Zuschlag wirksam erteilt wurde
(Vertragsschluss). Der Vertrag kann 10 Kalendertage nach Absendung der Information über den beabsichtigten
Abschluss des Vertrages durch die Auftraggeberin an die betroffenen Bieter geschlossen werden. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch die Auftraggeberin. Die Unwirksamkeit eines
Vertragsschlusses kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der vorgenannten Information, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss
geltend gemacht worden ist. Hat die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.