1. Die Ausschreibungsunterlagen verbleiben bei der ausschreibenden Stelle und werden nicht zurückgegeben.
2. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch.
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der bevollmächtigte Vertreter aufgezeigt ist, der die Mitglieder gegenüber der Vergabestelle rechtsverbindlich vertritt. Mehrfachbeteiligungen einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind unzulässig und führen zur Nichtberücksichtigung sämtlicher betroffener Bietergemeinschaften.
3. Bieter haben die im Aufforderungsschreiben genannten Unterlagen unter C) und 3.1 zusammen mit dem Angebot einzureichen. Alle unter D) und 3.2 des Aufforderungsschreibens genannten Unterlagen werden auf Verlangen der Vergabestelle nur vom Bestbieter und ggf. dem Nachunternehmer gefordert gem. § 8 TVergG LSA. Die Nachweise und Erklärungen auf Verlangen der Vergabestelle sind schriftlich über die Vergabeplattform evergabe.de zu übermitteln. Sie sind vom Bestbieter nach Aufforderung innerhalb von 5 Werktagen nach Absendung der Aufforderung verpflichtend vorzulegen. Bei nicht fristgerechter Vorlage der geforderten Erklärungen und Nachweise ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.
4. Enthalten die Bekanntmachung oder die Vergabeunterlagen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung der Bieter gegen geltendes Recht, so hat der Bieter den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.
Erfolgt dies nicht, ist der Bieter mit diesen Einwendungen präkludiert.
5. Die Angebotsabgabe ist nur über die Vergabeplattform
www.evergabe.de möglich.
Angebote in anderer Form (per Post, per Telefax, per E-Mail) werden nicht berücksichtigt und deshalb ausgeschlossen.
6. Bieter, die die Vergabeunterlagen anonym (ohne Bieterregistrierung) bei der Vergabeplattform herunterladen, müssen sich fortlaufend über eventuelle Aktualisierungen der Vergabeunterlagen während der Angebotsfrist bei der Plattform oder dem Hauptauftraggeber informieren. Die Einreichung nicht aktueller Vergabeunterlagen führt zum Ausschluss des Angebotes von der Wertung.
7. Datenschutz
Die Bieter haben die Vertraulichkeit der Unterlagen zu wahren.
Die Ausschreibungsunterlagen dürfen durch Bieter nur zur Erstellung des Angebotes verwendet werden. Eine sonstige Verwendung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, bedarf der schriftlichen Freigabe durch den Auftraggeber. Dies betrifft jedoch nicht die Weitergabe an Unternehmen, die als Nachunternehmer eingesetzt werden sollen, soweit diese die Unterlagen für die Angebotserstellung benötigen. Dabei ist der
Bieter für die Wahrung der Vertraulichkeit durch den Nachunternehmer verantwortlich.
Der Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm mitgeteilten personenbezogenen Daten für das Vergabeverfahren verarbeitet und gespeichert werden können und im Falle einer vorgesehenen Zuschlagserteilung an ihn gegenüber nicht berücksichtigten Bietern eine Vorinformation gem. §134 GWB erfolgt. Auf die beigefügte Datenschutzinformation des IPK wird verwiesen.